Absicht zum Abschluss von Verträgen gem. §127 SGB V über die ambulante Versorgung mit Blutzuckerteststreifen nach § 31 S. 1 SGB V
Die KKH (ca. 1,5 Mio. Versicherte) beabsichtigt einen neuen Vertrag über die ambulante Versorgung mit Blutzuckerteststreifen gem. § 31 SGB V. Leistungserbringer können Vertragsunterlagen unter Angabe des Institutionskennzeichens anfordern. Preisangebote sind bis zum 31.05.2026 möglich. Der Vertrag ist nicht exklusiv un...
Angebotsfrist:31. Mai 2026
Typ:Ausschreibung
Ohne Kreditkarte · Sofortiger Zugang
Inhalt auf einen Blick
Die KKH (ca. 1,5 Mio. Versicherte) beabsichtigt einen neuen Vertrag über die ambulante Versorgung mit Blutzuckerteststreifen gem. § 31 SGB V. Leistungserbringer können Vertragsunterlagen unter Angabe des Institutionskennzeichens anfordern. Preisangebote sind bis zum 31.05.2026 möglich. Der Vertrag ist nicht exklusiv und steht allen Lei...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: KKH Kaufmännische Krankenkasse
- Veröffentlicht: 10. Mai 2026
- Frist: 31. Mai 2026
- Thema: Medizinischer Bedarf
Ausschreibungsbeschreibung
Die KKH (ca. 1,5 Mio. Versicherte) beabsichtigt einen neuen Vertrag über die ambulante Versorgung mit Blutzuckerteststreifen gem. § 31 SGB V. Leistungserbringer können Vertragsunterlagen unter Angabe des Institutionskennzeichens anfordern. Preisangebote sind bis zum 31.05.2026 möglich. Der Vertrag ist nicht exklusiv und steht allen Leistungserbringern offen.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
49 Dateien erfasst- PDF Notice (BUL)
- PDF Notice (SPA)
- PDF Notice (CES)
- PDF Notice (DAN)
- PDF Notice (DEU)
- PDF Notice (EST)
Ähnliche Bekanntmachungen
8- AOK - Die Gesundheitskasse für NiedersachsenHannoverFrist: 26. Mai
Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit Sauerstofftherapiegeräten nach § 127 Abs. 1 SGB V
Die AOK Niedersachsen beabsichtigt den Vertrag über die Versorgung mit Sauerstofftherapiegeräten (Verhandlungsvertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V mit Beitrittsoption nach § 127 Abs. 2 SGB V) neu zu vereinbaren. Die Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen kann der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnis gem. § 139 SGB V entnommen werden. Die AOK Niedersachsen ist bereit, mit jedem interessierten und nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V präqualifiziertem Leistungserbringer, Vertragsverhandlungen zu führen. Der Vertrag beinhaltet keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge.
- AOK - Die Gesundheitskasse für NiedersachsenHannoverFrist: 15. Apr.
Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit Kommunikationshilfen- und Adaptionshilfen nach § 127 Abs. 1 SGB V
Die AOK Niedersachsen beabsichtigt den Abschluss von Verhandlungsverträgen zur Versorgung Versicherter mit Kommunikationshilfen (PG 16) und Adaptionshilfen (PG 02.99) gemäß § 127 Abs. 1 SGB V. Interessierte, nach § 126 Abs. 1 SGB V präqualifizierte Leistungserbringer können Vertragsverhandlungen führen. Die Produktbeschaffenheit richtet sich nach dem Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V). Es bestehen keine Abnahmegarantien für bestimmte Mengen oder Versorgungszahlen.
- AOK - Die Gesundheitskasse für NiedersachsenHannoverFrist: 24. Apr.
Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit Kommunikationshilfen- und Adaptionshilfen nach § 127 Abs. 1 SGB V
Die AOK Niedersachsen beabsichtigt den Abschluss von Verhandlungsverträgen zur Versorgung Versicherter mit Kommunikationshilfen (PG 16) und Adaptionshilfen (PG 02.99) gemäß § 127 Abs. 1 SGB V. Interessierte, nach § 126 Abs. 1 SGB V präqualifizierte Leistungserbringer können Vertragsverhandlungen führen. Die Produktbeschaffenheit richtet sich nach dem Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V). Es bestehen keine Abnahmegarantien für bestimmte Mengen oder Versorgungszahlen.
- IKK classicFrist: 31. Mai
Absicht zum Abschluss eines Vertrages nach § 127 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 10 Gehhilfen inkl. aller damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen
Absicht zum Abschluss eines Vertrages gemäß § 127 Abs. 1 SGB V zur Versorgung Versicherter mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 10 (Gehhilfen) inklusive zugehöriger Dienst- und Serviceleistungen. Die Anforderungen richten sich nach dem Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139 SGB V. Es handelt sich um keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des GWB; ein Vertragsbeitritt ist für geeignete Leistungserbringer jederzeit möglich. Es gibt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl oder garantierte Abnahmemengen.
- AOK - Die Gesundheitskasse in HessenFrist: 31. Mai
Vertrag über die Versorgung mit Verbandmitteln im Sinne des § 31 Abs. 1a SGB V
Vertrag über die qualitätsgesicherte, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung von AOK-Versicherten mit Verbandmitteln nach § 31 Abs. 1a SGB V im Open-House-Modell. Ausgeschlossen: Arzneimittel, Hilfsmittel, Lebensmittel, kosmetische Mittel, Sprechstundenbedarf. Einheitliche Konditionen, Beitritt während Vertragslaufzeit möglich. Kontaktaufnahme über AOK Hessen Webseite.
- BKK mkk - meine krankenkasseBerlinFrist: 27. Mai
Absicht zum Abschluss von Verträgen nach § 127 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen und Produktgruppe 29 Stomaartikel inkl. aller damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen
Die Auftraggeberin beabsichtigt, Verträge zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen und der Produktgruppe 29 Stomaartikel gemäß § 127 Absatz 1 SGB V abzuschließen. Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. Ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert. Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 6 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei der angegebenen Verfahrensart handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
- GWQ ServicePlus AGFrist: 10. Nov.
Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs. 8 SGB V für Verträge biosimilarer Wirkstoffe
Die GWQ ServicePlus AG beabsichtigt, nicht-exklusive Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für Verträge biosimilarer Wirkstoffe zu schließen. Der Vertrag startet am 01.04.2026. Alle interessierten Unternehmen können zu den gleichen Bedingungen beitreten. Die Vertragsunterlagen sind auf dem Vergabeportal der GWQ ServicePlus AG einsehbar. Bis zum Start exklusiver Verträge steht diese Übergangsvereinbarung allen Marktteilnehmern zum Beitritt offen. Die Beitrittserklärung muss bis zum 10.03.2026 eingereicht werden. Die erforderlichen Unterlagen sind unterzeichneter Vertrag, arzneimittelrechtliche Zulassung, unterzeichnete Eigenerklärung und Liste der vertragsgegenständlichen PZN.
- GWQ ServicePlus AGFrist: 10. Mai
Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs. 8 SGB V ab dem 01.07.2026
Die GWQ ServicePlus AG beabsichtigt, nicht-exklusive Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zum o. a. Wirkstoff mit Vertragsstart zum 01.07.2026 zu schließen. Interessierte Unternehmen können zu jeder Zeit der Vertragslaufzeit beitreten. Die Vertragsunterlagen sind auf dem Vergabeportal der GWQ ServicePlus AG einsehbar. Bis zum Start exklusiver Verträge steht diese Übergangsvereinbarung allen Marktteilnehmern zum Beitritt offen. Die Beitrittserklärung muss bis zum 10.06.2026 eingehen, um eine erstmalige Meldung zum 01.07.2026 zu ermöglichen. Erforderlich sind ein Nachweis über die arzneimittelrechtliche Zulassung, eine Liste der vertragsgegenständlichen PZN und unterzeichnete Eigenerklärungen zur EU-Verordnung und zur Teilnahme an der Übergangsvereinbarung.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
- Erstellen Sie ein kostenloses Konto auf auftrag.ai. Danach sehen Sie alle Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung in einem strukturierten Ablauf.
- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Die Angebotsfrist endet am 31. Mai 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist KKH Kaufmännische Krankenkasse.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.