Absicht zum Abschluss von Verträgen nach § 127 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen und Produktgruppe 29 Stomaartikel inkl. aller damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen
Die Auftraggeberin beabsichtigt, Verträge zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen und der Produktgruppe 29 Stomaartikel gemäß § 127 Absatz 1 SGB V abzuschließen. Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 ...
Angebotsfrist:27. Mai 2026
Typ:Ausschreibung
Ohne Kreditkarte · Sofortiger Zugang
Inhalt auf einen Blick
Die Auftraggeberin beabsichtigt, Verträge zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen und der Produktgruppe 29 Stomaartikel gemäß § 127 Absatz 1 SGB V abzuschließen. Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. ...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: BKK mkk - meine krankenkasse
- Veröffentlicht: 29. April 2026
- Frist: 27. Mai 2026
Ausschreibungsbeschreibung
Die Auftraggeberin beabsichtigt, Verträge zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen und der Produktgruppe 29 Stomaartikel gemäß § 127 Absatz 1 SGB V abzuschließen. Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. Ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert. Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 6 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei der angegebenen Verfahrensart handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
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Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 10 Gehhilfen gemäß § 33 SGB V in Verbindung mit § 127 Absatz 1 abzuschließen. Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. Ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert. Zentrale Elemente des Verfahrens: Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 6 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei der angegebenen Verfahrensart handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
- IKK classicFrist: 15. Mai
Absicht zum Abschluss eines Vertrages nach § 127 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 14 CPAP-Geräte zur Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen inkl. aller damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen
Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 14 CPAP-Geräte zur Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 33 SGB V in Verbindung mit § 127 Absatz 1 abzuschließen. Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. Ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert. Zentrale Elemente des Verfahrens: Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 6 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei der angegebenen Verfahrensart handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
- AOK Sachsen - Anhalt - Die Gesundheitskasse
Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 03, Verbandmittel und Nahrung bei enteraler Ernährung
Die vertragsgegenständliche Leistung umfasst die aufzahlungsfreie Versorgung mit folgenden Positionen: - Versorgung mit Hilfsmitteln zur Verabreichung enteraler Nahrung der Produktgruppe 03, - Zubehör, Verbrauchsmaterial der Hilfsmittel der Produktgruppe 03, - Verbandmittel, - Nahrung bei enteraler Nahrung. Bezüglich der Hilfsmittelversorgung sind die nachstehenden Gebührenpositionen entsprechend des Hilfsmittelverzeichnisses umfasst: 03.36.01.; 03.36.08. - 03.36.09.; 03.29.01. - 03.29.03.; 03.29.12. - 03.29.13.; 03.36.02. - 03.36.06.; 03.36.10.; 03.99.07. - 03.99.11.; 03.99.13.; 03.29.07. - 03.29.11.; 03.36.07. Die Produktartbeschreibungen und Anforderungen an die Produkte sind dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes zu entnehmen https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home. Anbieter müssen die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel, Verbandmittel sowie der enteralen Nahrung gemäß den gemeinsamen Empfehlungen des Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 126 Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung erfüllen und über die entsprechende Präqualifizierung für jede teilnehmende Betriebsstätte verfügen. Es können nur Leistungserbringer, die die Voraussetzungen nach § 126 SGB V erfüllen, am Vertrag teilnehmen. Eine Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ein Beitritt zu einem abgeschlossenen Vertrag ist nur nach Vorlage der entsprechenden Nachweise möglich. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 GWB, weshalb der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung keine Anwendung finden und die Möglichkeit zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz nicht besteht. Die Bekanntmachung der Vertragsabsicht erfolgt gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V. Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 - Vorinformation genutzt, weil für Bekanntmachungen gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V kein gesondertes Formular zur Verfügung steht. Auch § 38 VgV findet keine Anwendung. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Es handelt sich um einen Vertrag, der keinen Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. auf eine bestimmte Abgabemenge begründet. Der Vertrag soll zum 01.07.2026 beginnen und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Während der gesamten Vertragsdauer können geeignete und entsprechend präqualifizierte Leistungserbringer dem Vertrag jederzeit beitreten. Interessierte Leistungserbringer, die die Voraussetzungen nach § 126 SGB V erfüllen, können ihr Verhandlungsinteresse mit einem Angebot in Form der ausgefüllten Preisliste (Anlage 6 zum Vertrag) unter dem Kennwort: "Preisangebot PG 03" bis zum 26.04.2026 an folgende E-Mail-Adresse: hilfsmittel@san.aok.de senden. Unter https://www.aok.de/gp/ausschreibung/hilfsmittelversorgung/homecare finden Sie weitere Informationen sowie die Vertragsunterlagen nebst Anlagen; u.a, die auszufüllende Preisliste (Anlage 6).
- AOK - Die Gesundheitskasse für NiedersachsenHannoverFrist: 26. Mai
Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit Sauerstofftherapiegeräten nach § 127 Abs. 1 SGB V
Die AOK Niedersachsen beabsichtigt den Vertrag über die Versorgung mit Sauerstofftherapiegeräten (Verhandlungsvertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V mit Beitrittsoption nach § 127 Abs. 2 SGB V) neu zu vereinbaren. Die Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen kann der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnis gem. § 139 SGB V entnommen werden. Die AOK Niedersachsen ist bereit, mit jedem interessierten und nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V präqualifiziertem Leistungserbringer, Vertragsverhandlungen zu führen. Der Vertrag beinhaltet keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge.
- AOK - Die Gesundheitskasse für NiedersachsenHannoverFrist: 24. Apr.
Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit Kommunikationshilfen- und Adaptionshilfen nach § 127 Abs. 1 SGB V
Die AOK Niedersachsen beabsichtigt den Abschluss von Verhandlungsverträgen zur Versorgung Versicherter mit Kommunikationshilfen (PG 16) und Adaptionshilfen (PG 02.99) gemäß § 127 Abs. 1 SGB V. Interessierte, nach § 126 Abs. 1 SGB V präqualifizierte Leistungserbringer können Vertragsverhandlungen führen. Die Produktbeschaffenheit richtet sich nach dem Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V). Es bestehen keine Abnahmegarantien für bestimmte Mengen oder Versorgungszahlen.
- AOK - Die Gesundheitskasse für NiedersachsenHannoverFrist: 15. Apr.
Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit Kommunikationshilfen- und Adaptionshilfen nach § 127 Abs. 1 SGB V
Die AOK Niedersachsen beabsichtigt den Abschluss von Verhandlungsverträgen zur Versorgung Versicherter mit Kommunikationshilfen (PG 16) und Adaptionshilfen (PG 02.99) gemäß § 127 Abs. 1 SGB V. Interessierte, nach § 126 Abs. 1 SGB V präqualifizierte Leistungserbringer können Vertragsverhandlungen führen. Die Produktbeschaffenheit richtet sich nach dem Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V). Es bestehen keine Abnahmegarantien für bestimmte Mengen oder Versorgungszahlen.
- IKK SüdwestSaarbrückenFrist: 30. Apr.
Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit Blindenhilfsmitteln der PG 07 und PG 25 gemäß § 127 SGB V
Die IKK Südwest beabsichtigt den Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern über die Versorgung ihrer Versicherten mit Blindenhilfsmitteln der Produktgruppen 07 und 25 (hiermit sind keine herkömmlichen Sehhilfen gemeint). Teilnahmeberechtigt sind alle Leistungserbringer nach § 126 SGB V
- spectrumK GmbHEssenFrist: 08. Apr.
Abschlusses eines nicht-exkl. Rabattvertrags nach § 130a Absatz 8 bzw. 130c Absatz 1 SGB V für die Zeit vom 01.05.2026 bis zum i.d.R. 30.04.2028
Die vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 oder 130c Abs. 1 SGB V über den/die unter Titel genannten Wirkstoff(e). Es handelt sich nicht um die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. der §§ 97 ff GWB. Vertragspartner kann jeder pharmazeutische Unternehmer gemäß § 4 Abs. 18 AMG werden. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH unterliegen derartige Zulassungsverfahren nicht zwingend dem Vergaberecht, da aufgrund de
- spectrumK GmbHEssenFrist: 06. Mai
Abschlusses eines nicht-exkl. Rabattvertrags nach § 130a Absatz 8 bzw. 130c Absatz 1 SGB V für die Zeit vom 01.06.2026 bis zum i.d.R. 31.05.2028
Die vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 oder 130c Abs. 1 SGB V über den/die unter Titel genannten Wirkstoff(e). Es handelt sich nicht um die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. der §§ 97 ff GWB. Vertragspartner kann jeder pharmazeutische Unternehmer gemäß § 4 Abs. 18 AMG werden. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH unterliegen derartige Zulassungsverfahren nicht zwingend dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. Die Bekanntmachung dient als Aufforderung zum Abschluss von Rabattverträgen mit für alle Vertragspartner gleich geltenden und nicht dispositiven Konditionen einschließlich der Festlegung des Rabattes. Der Vertragsschluss erfolgt durch Unterzeichnung der Vertragsunterlagen und Abgabe der geforderten Erklärungen, welche bei der benannten Kontaktstelle angefordert werden können.
- spectrumK GmbHEssenFrist: 05. Mai
Abschlusses eines nicht-exkl. Rabattvertrags nach § 130a Absatz 8 bzw. 130c Absatz 1 SGB V für die Zeit vom 01.05.2026 bis zum i. d. R. 31.08.2028
Die vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 oder 130c Abs. 1 SGB V über den/die unter Titel genannten Wirkstoff(e). Es handelt sich nicht um die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. der §§ 97 ff GWB. Vertragspartner kann jeder pharmazeutische Unternehmer gemäß § 4 Abs. 18 AMG werden. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH unterliegen derartige Zulassungsverfahren nicht zwingend dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. Die Bekanntmachung dient als Aufforderung zum Abschluss von Rabattverträgen mit für alle Vertragspartner gleich geltenden und nicht dispositiven Konditionen einschließlich der Festlegung des Rabattes. Der Vertragsschluss erfolgt durch Unterzeichnung der Vertragsunterlagen und Abgabe der geforderten Erklärungen, welche bei der benannten Kontaktstelle angefordert werden können.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Die Angebotsfrist endet am 27. Mai 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist BKK mkk - meine krankenkasse.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.