Ausstattung Fachklassenräume TL3-II
An der Schule sind bereits Komponenten von Lego Spike Prime vorhanden. Zur Sicherstellung von Kompatibilität und Weiterverwendbarkeit ist ausschließlich dieses System anzubieten. Angebote mit vergleichbaren oder alternativen Produkten sind nicht zulässig und werden im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt.
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
An der Schule sind bereits Komponenten von Lego Spike Prime vorhanden. Zur Sicherstellung von Kompatibilität und Weiterverwendbarkeit ist ausschließlich dieses System anzubieten. Angebote mit vergleichbaren oder alternativen Produkten sind nicht zulässig und werden im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt.
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Freistaat Bayern vertreten durch das Markgräfin Wilhelmine Gymnasium Bayreuth
- Veröffentlicht: 11. Mai 2026
- Frist: Nicht angegeben
- Thema: Messtechnik
Ausschreibungsbeschreibung
An der Schule sind bereits Komponenten von Lego Spike Prime vorhanden. Zur Sicherstellung von Kompatibilität und Weiterverwendbarkeit ist ausschließlich dieses System anzubieten. Angebote mit vergleichbaren oder alternativen Produkten sind nicht zulässig und werden im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
49 Dateien erfasst- PDF Notice (BUL)
- PDF Notice (SPA)
- PDF Notice (CES)
- PDF Notice (DAN)
- PDF Notice (DEU)
- PDF Notice (EST)
Ähnliche Bekanntmachungen
9- Freistaat Bayern vertreten durch das Markgräfin Wilhelmine Gymnasium Bayreuth Frist: 17. Juni
Ausstattung Fachklassenräume TL3-II
Beschaffung von Lego Spike Prime Komponenten zur Ausstattung von Fachklassenräumen. Aufgrund der Kompatibilität mit dem vorhandenen Bestand ist ausschließlich dieses System zulässig; alternative Produkte sind ausgeschlossen.
- Krankenhausgesellschaft St. Vincenz mbH (St. Vincenz Krankenhaus Limburg)
Modernisierung und Ausbau der Storage- und SAN-Infrastruktur
Gegenstand der Ausschreibung ist der Kauf, Lieferung, Bereitstellung und betriebsbereite Übergabe einer hochverfügbaren, gespiegelten neuen Enterprise-Storage-Umgebung in den bestehenden beiden Brandabschnitten für das St. Vincenz Krankenhaus Limburg am Standort sowie der Austausch vier bestehender HPE Synergy Switche Limburg inkl. originalem 24x7x4 Herstellersupport für einen Zeitraum von 60 Monaten. Die bestehende Infrastruktur basiert auf Speichersystemen und SAN‐Komponenten eines etablierten Enterprise-Herstellers. Außerdem besteht ein etabliertes Ökosystem aus Dienstleistern und Integrationspartnern rund um die bestehende Server-, Storage- und Backup-Infrastruktur. Die neuen Systeme müssen vollständig kompatibel zu den vorhandenen Komponenten, Backup sowie den eingesetzten Managementsystemen sein. Die angebotenen Systeme müssen eine lückenlose Kompatibilität mit den vorhandenen Standards im Rechenzentrum des St. Vincenz-Krankenhaus Limburg gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Protokolle, Betriebs- und Verwaltungsschnittstellen. Gefordert ist eine Lösung, die durch entsprechende Zertifizierungen nachweisbar mit den am Standort bereits etablierten Virtualisierungs-, Backup- und Monitoring-Systemen kompatibel ist. Aufgrund des limitierten Platzangebots in den beiden Rechenzentren soll das angebotene Storage-Array möglichst wenige Höheneinheiten im Rack belegen und auch bei Kapazitäts-Upgrades möglichst platzeffizient erweiterbar sein. Der Anbieter hat aufzuzeigen wie eine Verdoppelung der heute angeforderten Kapazität technisch zu realisieren ist. Support- und Wartungsleistungen sind so zu erbringen, dass ein stabiler, kontinuierlicher Betrieb der Storage Infrastruktur durch die interne IT-Abteilung gewährleistet bleibt. Bieter müssen ihre Servicelevel (Reaktionszeit, Vorortzeit, Ersatzteilversorgung, regelmäßige Firmware/Patch Strategien) darlegen und Referenzen zu vergleichbaren Implementierungen vorlegen. Bei der angebotenen/ gelieferten Ware darf es sich ausschließlich um Neuware handeln, die über offizielle Herstellerdistributionswege beschafft wurde. Sogenannte Renew- und Refurbished-Produkte, sowie Brokerware, werden nicht akzeptiert und führen zum direkten Ausschluss. Alle Angaben über Kapazitäten sind in TiB anzugeben. Die angeforderten Kapazitäten beziehen sich immer auf Nettokapazitäten, also die tatsächlich nutzbaren Kapazitäten nach Abzug von Systemkapazitäten wie RAID, Sparing, OS, etc. Industrieübliche Effizienzfaktoren (Deduplizierung- und Compression-Faktoren) für die im Haus verwendeten Datenarten- und mengen (ermittelt wurden 40% nicht-reduzierbare Daten) wurden in die künftigen Anforderungen an den neuen Speicher bereits einkalkuliert.
- Max-Planck-Gesellschaft z.F.d.W. Generalverwaltung;Frist: 26. Juni
Gekühlte IT-Racksysteme 2026
ALLE ANLAGEN- UND KAPITELVERWEISE BEZIEHEN SICH AUF DIE VERGABEUNTERLAGEN: Die Beschaffung von gekühlten IT-Racksystemen erfolgt zur Deckung des Bedarfs der bestehenden heterogenen Systemlandschaften in den unterschiedlichen Instituten und Einrichtungen. Das von der MPG benötigte und in diesen Vergabeunterlagen beschriebene Produktportfolio muss von den künftigen Auftragnehmern angeboten werden und über eine Anbindung an den digitalen MPG-Marktplatz abrufbar sein. Mit umfasst vom hiesigen Vergabeverfahren und damit Vergabegegenstand sind neben der Lieferung von gekühlte IT-Racksystemen und deren Komponenten auch Service- und Dienstleistungen sowie die Beschaffung von Zubehör aus einem vielfältigen Sortiment. Nicht Gegenstand der Leistung sind in diesen gekühlten IT-Racksystemen zu verbauende Komponenten, wie Storage-, Server-, Netzwerkkomponenten und HPC-Systeme, da diese über andere Rahmenverträge bezogen werden. Dies gilt auch für reine Serverschränke, sofern diese nicht gekühlt sind bzw. nicht in Zusammenhang mit einem gekühlten IT-Racksystem bezogen werden. Die Generalverwaltung sowie die Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft müssen die gekühlten IT-Racksysteme eigenständig im eProcurement-Systems der MPG (= digitaler MPG-Marktplatz) innerhalb des vertraglich vereinbarten Sortiments auswählen können. Neben dem allgemeinen Ziel einer wirtschaftlichen Beschaffung von gekühlten IT-Racksystemen und den beschriebenen weiteren Leistungen soll über die hier in den Wettbewerb gestellte RV auch eine Produktvielfalt des Angebotssortiments während der Vertragslaufzeit erreicht werden. Dies wird zum einen durch die Anzahl der RV-Partner erreicht. Zum anderen müssen die RV-Partner in ihrem Angebotssortiment die in Kapitel 3.2 charakterisierten Sortimentsklassen vollständig abdecken. Sie sind verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Produkte der jeweils von ihnen benannten Herstellern während der gesamten Vertragslaufzeit beizubehalten. Der Bieter muss in seinem Angebot einen Hersteller benennen und somit auch das genannte Formblatt als Teil seines Angebots abgeben. Um sicherzustellen, dass eine Hersteller- und Produktvielfalt innerhalb der Rahmenvereinbarung und mit Blick auf die späteren Einzelauftragsvergaben erreicht wird, muss sich jeder Bieter mit Angebotsabgabe auf einen Hersteller festlegen. Im Ergebnis darf jeder Hersteller unter den künftigen RV-Partnern nur einmal vertreten sein. Die Herstellervielfalt ergibt sich dann zwingend aus der Anzahl der RV-Partner. Ein Bieter wird daher nur dann auf sein Angebot den Zuschlag erhalten, wenn kein anderes Angebot mit demselben Hersteller ein wirtschaftlicheres Angebot abgegeben wurde. Sollte sich nach Auswertung der Angebote herausstellen, dass sich unter den sechs (6) wirtschaftlichsten Angeboten Bieter befinden, die sich mit derselben Hersteller-Kombination am Verfahren beteiligt haben, so kann von diesen Bietern mit derselben Hersteller-Kombination nur derjenige Bieter den Zuschlag erhalten, der bezogen auf diese Hersteller-Kombination das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Die anderen Angebote der Bieter mit derselben Hersteller-Kombination werden nicht berücksichtigt. Der Bieter hat zum Nachweis der Herstellerbindung eine Bestätigung des Herstellers beizufügen. Das Spektrum des erforderlichen Sortiments (d. h. das von der MPG benötigte Produktportfolio) für gekühlte IT-Racksysteme im Katalog des Auftragnehmers wird durch die in Anlage E.4 "Preise - Preisbildungsmodell - Beispiel Herleitung Preisbildungsmodell" aufgeführten Sortimentsgruppen und beispielhaften Sortimentsklassen charakterisiert. Anzubieten ist durch den Auftragnehmer damit ein Sortiment von gekühlten IT-Racksystemen und deren Komponenten im Spektrum der Anlage E.4 "Preise - Preisbildungsmodell - Beispiel Herleitung Preisbildungsmodell" genannten Sortimentsgruppen und beispielhaften Sortimentsklassen, mit jeweils marktüblichen Anforderungen und Ausstattungsmerkmalen sowie entsprechendes Zubehör. Die im Rahmen des Angebots anzugebenden Referenzkomponenten (vgl. Anlage E.6 "Kalkulatorischer Warenkorbpreis") stehen beispielhaft für den Umfang des Sortiments. Diese Beispiele bilden typische Komponenten nach und dienen ausschließlich der Wertung der Angebote; sie stellen aber keine abschließenden Anforderungen an die jeweilige Geräteausstattung dar, die von den Bedarfsträgern im Einzelfall bestellt werden. Die entsprechende Ausstattung der im Sortiment für die MPG angebotenen Komponenten muss beschrieben werden. Die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung müssen vom Auftragnehmer direkt in den digitalen MPG-Marktplatz über sog. Statische Kataloge überführt werden und darüber unmittelbar von den jeweiligen Nutzern abgerufen werden können. Es wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sog. "Refurbished Komponenten" (z.B. werksüberholte oder nach Auslieferung an einen Kunden wieder zurückgenommene Komponenten) nicht vom Leistungsgegenstand umfasst sind und somit das Angebot solcher Komponenten nicht zugelassen ist. Auf dem digitalen MPG-Marktplatz sind ausschließlich zum Bestellzeitpunkt fabrikneue Komponenten auf dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik anzubieten. Auf dem digitalen MPG-Marktplatz muss zudem die Möglichkeit bestehen, zugehörige Komponenten und Zubehör von gekühlten IT-Racksystemen mit- oder nachzubestellen. Über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung werden sich die technologischen Gegebenheiten durch Fortentwicklungen ändern. Das Spektrum des anzubietenden Sortiments ist deshalb vom jeweiligen Auftragnehmer während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten (vgl. insbesondere Kapitel 10 zur Technologiegleitklausel). Die Beratungsleistung zu Konfiguration und Systemprojekten wird in zwei Bereiche unterteilt und abgegrenzt. Der Bieter muss beide Bereiche anbieten. Diese sind: Punktuelle Konfigurationsberatung und Systemberatung (siehe Kapitel 6).
- Humboldt-Universität zu Berlin
Conversion SAP S4-HANA und SAP HCM zur Cloud Private Edition
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist zum einen darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich SAP selbst mit dem Produkt SAP RISE (RISE with SAP) einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale der SAP-Lösung festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der SAP bezogen werden kann. Sowohl die rechtliche und technische Exklusivität der Lizenzkonvertierung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Derzeit verfügt die HU über umfangreiche Perpetual-Lizenzen Kauflizenzen) im Rahmen des SAP-Lizenzpools. Diese basieren auf dem bisherigen ERP-System SAP ECC 6.0. Mit dem absehbaren Ende der Wartungsvereinbarung für das ECC-System zum 31. Dezember 2027 erlischt jedoch die vertragliche Grundlage für die weitere technische Nutzung oder Erweiterung dieser Lizenzen. Die Fortführung des Betriebs des ERP-Systems erfolgt unter der Prämisse der Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Zu diesem Zweck ist eine Überführung ("Konvertierung") der bestehenden Lizenzen in ein auf der Cloud basierendes S/4HANA-Nutzungsmodell erforderlich. Die Lizenzkonvertierung kann ausschließlich durch den Hersteller SAP SE selbst durchgeführt werden. Allein der Konzern SAP SE verfügt über die rechtliche und technische Befugnis, bestehende On-Premise-Lizenzen in ein Subskriptionsmodell des Produkts "RISE with SAP" zu überführen und dabei Wartungs- und Nutzungsrechte anzurechnen. Eine solche Anrechnung ("Conversion Credit") kann weder von SAP-Partnern noch von Dritten vorgenommen werden, da sie unmittelbar an die originären Lizenzverträge zwischen SAP SE und dem Lizenznehmer anknüpft. Die technische Überführung der Lizenzobjekte, Lizenzmetriken (beispielsweise Full Usage Equivalents - FUE) sowie der damit verbundenen Berechtigungen erfolgt in herstellerinternen Systemen und Portalen. Der Zugang zu den genannten Systemen und Portalen ist ausschließlich der Firma SAP SE vorbehalten. Eine "Nachbildung" dieses Prozesses durch andere Dienstleister ist rechtlich und technisch ausgeschlossen, da die Lizenzdatenbanken, Validierungen und Freischaltungen vollständig unter SAP-Kontrolle stehen. Die vorliegende Konvertierung ist aus wirtschaftlichen und lizenzrechtlichen Gründen erforderlich. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass eine Doppelbelastung durch Parallelverträge (On- Premise + Cloud) vermieden werden muss. Darüber hinaus gewährleistet diese Vorgehensweise die Aufrechterhaltung bereits getätigter Investitionen. Die Sicherstellung der Anrechnung bestehender Lizenzwerte aus dem ECC-System bei gleichzeitigem Stilllegen der Werte ist lediglich durch SAP SE zu gewährleisten, um eine unzulässige Doppelnutzung zu verhindern. Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"
- Humboldt-Universität zu Berlin
Conversion SAP S4-HANA und SAP HCM zur Cloud Private Edition
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist zum einen darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich SAP selbst mit dem Produkt SAP RISE (RISE with SAP) einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale der SAP-Lösung festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der SAP bezogen werden kann. Sowohl die rechtliche und technische Exklusivität der Lizenzkonvertierung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Derzeit verfügt die HU über umfangreiche Perpetual-Lizenzen Kauflizenzen) im Rahmen des SAP-Lizenzpools. Diese basieren auf dem bisherigen ERP-System SAP ECC 6.0. Mit dem absehbaren Ende der Wartungsvereinbarung für das ECC-System zum 31. Dezember 2027 erlischt jedoch die vertragliche Grundlage für die weitere technische Nutzung oder Erweiterung dieser Lizenzen. Die Fortführung des Betriebs des ERP-Systems erfolgt unter der Prämisse der Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Zu diesem Zweck ist eine Überführung ("Konvertierung") der bestehenden Lizenzen in ein auf der Cloud basierendes S/4HANA-Nutzungsmodell erforderlich. Die Lizenzkonvertierung kann ausschließlich durch den Hersteller SAP SE selbst durchgeführt werden. Allein der Konzern SAP SE verfügt über die rechtliche und technische Befugnis, bestehende On-Premise-Lizenzen in ein Subskriptionsmodell des Produkts "RISE with SAP" zu überführen und dabei Wartungs- und Nutzungsrechte anzurechnen. Eine solche Anrechnung ("Conversion Credit") kann weder von SAP-Partnern noch von Dritten vorgenommen werden, da sie unmittelbar an die originären Lizenzverträge zwischen SAP SE und dem Lizenznehmer anknüpft. Die technische Überführung der Lizenzobjekte, Lizenzmetriken (beispielsweise Full Usage Equivalents - FUE) sowie der damit verbundenen Berechtigungen erfolgt in herstellerinternen Systemen und Portalen. Der Zugang zu den genannten Systemen und Portalen ist ausschließlich der Firma SAP SE vorbehalten. Eine "Nachbildung" dieses Prozesses durch andere Dienstleister ist rechtlich und technisch ausgeschlossen, da die Lizenzdatenbanken, Validierungen und Freischaltungen vollständig unter SAP-Kontrolle stehen. Die vorliegende Konvertierung ist aus wirtschaftlichen und lizenzrechtlichen Gründen erforderlich. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass eine Doppelbelastung durch Parallelverträge (On- Premise + Cloud) vermieden werden muss. Darüber hinaus gewährleistet diese Vorgehensweise die Aufrechterhaltung bereits getätigter Investitionen. Die Sicherstellung der Anrechnung bestehender Lizenzwerte aus dem ECC-System bei gleichzeitigem Stilllegen der Werte ist lediglich durch SAP SE zu gewährleisten, um eine unzulässige Doppelnutzung zu verhindern. Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"
Conversion SAP S4-HANA und SAP HCM zur Cloud Private Edition
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist zum einen darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich SAP selbst mit dem Produkt SAP RISE (RISE with SAP) einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale der SAP-Lösung festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der SAP bezogen werden kann. Sowohl die rechtliche und technische Exklusivität der Lizenzkonvertierung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Derzeit verfügt die HU über umfangreiche Perpetual-Lizenzen Kauflizenzen) im Rahmen des SAP-Lizenzpools. Diese basieren auf dem bisherigen ERP-System SAP ECC 6.0. Mit dem absehbaren Ende der Wartungsvereinbarung für das ECC-System zum 31. Dezember 2027 erlischt jedoch die vertragliche Grundlage für die weitere technische Nutzung oder Erweiterung dieser Lizenzen. Die Fortführung des Betriebs des ERP-Systems erfolgt unter der Prämisse der Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Zu diesem Zweck ist eine Überführung ("Konvertierung") der bestehenden Lizenzen in ein auf der Cloud basierendes S/4HANA-Nutzungsmodell erforderlich. Die Lizenzkonvertierung kann ausschließlich durch den Hersteller SAP SE selbst durchgeführt werden. Allein der Konzern SAP SE verfügt über die rechtliche und technische Befugnis, bestehende On-Premise-Lizenzen in ein Subskriptionsmodell des Produkts "RISE with SAP" zu überführen und dabei Wartungs- und Nutzungsrechte anzurechnen. Eine solche Anrechnung ("Conversion Credit") kann weder von SAP-Partnern noch von Dritten vorgenommen werden, da sie unmittelbar an die originären Lizenzverträge zwischen SAP SE und dem Lizenznehmer anknüpft. Die technische Überführung der Lizenzobjekte, Lizenzmetriken (beispielsweise Full Usage Equivalents - FUE) sowie der damit verbundenen Berechtigungen erfolgt in herstellerinternen Systemen und Portalen. Der Zugang zu den genannten Systemen und Portalen ist ausschließlich der Firma SAP SE vorbehalten. Eine "Nachbildung" dieses Prozesses durch andere Dienstleister ist rechtlich und technisch ausgeschlossen, da die Lizenzdatenbanken, Validierungen und Freischaltungen vollständig unter SAP-Kontrolle stehen. Die vorliegende Konvertierung ist aus wirtschaftlichen und lizenzrechtlichen Gründen erforderlich. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass eine Doppelbelastung durch Parallelverträge (On- Premise + Cloud) vermieden werden muss. Darüber hinaus gewährleistet diese Vorgehensweise die Aufrechterhaltung bereits getätigter Investitionen. Die Sicherstellung der Anrechnung bestehender Lizenzwerte aus dem ECC-System bei gleichzeitigem Stilllegen der Werte ist lediglich durch SAP SE zu gewährleisten, um eine unzulässige Doppelnutzung zu verhindern. Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"
Finanzbuchhaltungssystem
Ziel der Ausschreibung ist es, vergleichbare Angebote für die Nutzung eines ERP- Systems als on Prem-Lösung zu erhalten. Der Auftraggeber, Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH, hat es sich zum Ziel gesetzt, mit einem aktuellen, modernen und zukunftsorientierten ERP-System in Betrieb zu gehen. Dabei soll das Gesamtsystem eine integrative Lösung mit den bereits vorhandenen bzw. ggf. einzubindenden Subsystemen inkl. Med. Informationssystem und Patientenmanagement / Leistungsabrechnung bilden, die folgende übergeordnete Aufgaben abdeckt: - Integration mit Patientenmanagement / Leistungsabrechnung aller Patientenkontakte / Leistungen - Rechnungswesen - Anbindung weitere Subsysteme wie Lohnabrechnung, Rechnungseingangsworkflowtool, DMS / Archivierung - Verfügbarkeit der Daten für ein Datawarehouse - Abbildung über alle bestehenden und zukünftigen Mandanten / Betriebsstätten / Buchungskreise des Auftraggebers - Integration von bestehenden und zukünftigen / Substitutionen von Systemen. Da bisher ein ERP-System SAP R/3 im Haus als on Prem vorhanden ist, ist eine 1:1- Ablösung der bisherigen Funktionen zum Starttermin des Echtbetriebes unumgänglich. Anschließend ist ein sukzessiver Ausbau der Lösung angedacht. Dabei soll der Projektplan unter Berücksichtigung der logistischen und ablauforientierten Notwendigkeiten gemeinsam mit dem Anbieter erarbeitet und zum Vertragsbestandteil erhoben werden. Es wird ein Anbieter gesucht, der als Generalunternehmer die im Leistungsverzeichnis geforderten Leistungen erfüllen kann. Ist dies mit den eigenen Softwareprodukten nicht zu leisten, steht es dem Anbieter frei, Subsysteme anzubieten. In diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass zu diesen Subsystemen eine funktionierende, umfassende und komfortable (Standard-)Schnittstelle existiert bzw. geschaffen wird. Diese Schnittstelle muss im Angebot als Festpreis berücksichtigt werden und ist grundsätzlich offen zu legen. Außerdem muss sich der Anbieter bereit erklären, das Krankenhaus bei zukünftigen Erweiterungen des IT-Einsatzes umfassend zu unterstützen. Es wird erwartet, dass das neue System den heutigen Standards moderner Datenverarbeitungsprogramme genügt. Hier sind beispielhaft zu nennen: - eine graphische Oberfläche, - ein relationales Datenbanksystem zur Datenhaltung mit zentralem Server bzw. vernetzten Servern bei ausgewählten Subsystemen - Hardwareunabhängigkeit, - Client-Server-Lösung, - die optimale Anpassungsfähigkeit an die Organisation des Krankenhauses, - keine redundante Datenerhebung über alle abgefragten Module und bereits bestehenden Systeme (inklusive Integration von Subsystemen), - Nutzung von Standardschnittstellen (Batchinput, Rest API, BAPI, HL7 / FHIR etc.), - Investitionssicherheit der Lösung, - die Ausbaufähigkeit des Systems, - ein 24-Stunden-Betrieb des Systems, - ein leistungsstarker Listgenerator und - eine anwenderfreundliche Programmbedienung. Bitte beachten Sie, dass das Leistungsverzeichnis erst nach abgeschlossenem Teilnahmewettbewerb zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen der Vergabe werden per Videokonferenz Bieterpräsentationen, Referenzhausbesuche und Verhandlungen durchgeführt. Folgende Termine sind zu berücksichtigen: Bieterpräsentationen: 17.08.2026: 09:00 - 12:00 Uhr Anbieter 1 / 13:00 - 16:00 Uhr Anbieter 2 18.08.2026: 09:00 - 12:00 Uhr Anbieter 3 / 13:00 - 16:00 Uhr Anbieter 4 Referenzhausbesuche: 08.09.2026: 09:00 - 12:00 Uhr Anbieter 1 / 13:00 - 16:00 Uhr Anbieter 2 09.09.2026: 09:00 - 12:00 Uhr Anbieter 3 / 13:00 - 16:00 Uhr Anbieter 4 Verhandlungen: 28.09.2026: 09:00 - 12:00 Uhr Anbieter 1 / 13:00 - 16:00 Uhr Anbieter 2 29.09.2026: 09:00 - 12:00 Uhr Anbieter 3 / 13:00 - 16:00 Uhr Anbieter 4
- Region HannoverFrist: 27. Mai
Bereitstellung einer pädagogischen Netzwerk- und Schulserverlösung für die BBS Cora Berliner der Region Hannover
Nationale Ausschreibung nach UVgO Öffentliche Ausschreibung Vergabenr.: 30.02-2026/0156 1. Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle, zuschlagserteilende Stelle: Name und Anschrift: Region Hannover Hildesheimer Str. 20 30169 Hannover Deutschland Telefonnummer: +49 511-616-0 Telefaxnummer: +49 511-616-34158 E-Mail-Adresse: Zentrale.Vergabe@region-hannover.de Internet-Adresse: https://www.ausschreibungen-hannover.de Zuschlagserteilende Stelle: Siehe oben 2. Verfahrensart (§ 8 UVgO): Verfahrensart: Öffentliche Ausschreibung 3. Angebote können abgegeben werden: elektronisch in Textform elektronisch mit fortgeschrittener Signatur elektronisch mit qualifizierter Signatur Anschrift zur Einreichung schriftlicher Angebote: ENTFÄLLT- (es sind ausschließlich elektronische Angebote zugelassen) 4. Zugriff auf Vergabeunterlagen: 4. Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit und die Informationen zum Zugriff auf die Vergabeunterlagen (§ 29 Abs. 3): Entfällt (siehe 9.). 5. Art und Umfang sowie Ort der Leistung: : Bereitstellung einer pädagogischen Netzwerk- und Schulserverlösung für die BBS Cora Berliner der Region Hannover Menge und Umfang: Gegenstand ist die Bereitstellung einer zentralen pädagogischen Netzwerk- und Schulserverlösung als reine On-Premise-Software (Server-Client-basiert). Die vorhandenen (zurzeit) drei Standorte sollen dabei an einen Server (mit folgender Hardware zur Orientierung: 512 GB RAM, Intel Xeon Gold 6226R CPU @ 2,9 GHZ 64 CPUs), den die Schule zur Verfügung stellt, angebunden und mit den erforderlichen Komponenten über die vorhandene 10 Gbit-Standleitung zwischen den Hauptstandorten sowie einen von einem externen Dienstleister zur Verfügung gestellten Internetzugang (ca. 300 Mbit) erfolgen. Die Lösung bildet die zentrale, deutschsprachige Bedienoberfläche für Unterricht, Administration und Unterstützung der Benutzerverwaltung der Berufsbildenden Schulen Cora Berliner in Hannover mit ca. 4.000 Lernenden an drei Standorten (Brühlstraße; Nußriede sowie "Annastift"), ca. 170 Lehrkräften und rund 850 End-geräten (PCs/Tablets/Notebooks). Hardware- und Systemlizenzen (Windows/Office/CALs usw.) werden durch die Schule gestellt. Ort der Leistung: Berufsbildende Schulen Cora Berliner Bildungszentrum der Region Hannover für Wirtschaft und Handel Brühlstr. 7 30169 Hannover 6. Losaufteilung: Losweise Vergabe: Nein Angebote sind möglich für: die Gesamtleistung 7. Nebenangebote sind nicht zugelassen 8. Etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist: Beginn der Ausführungsfrist: 01.07.2026 Ende der Ausführungsfrist: 01.07.2030 Bemerkung zur Ausführungsfrist: 9. Elektronische Adresse, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können oder die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, die die Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie eingesehen werden können: unter: (URL): https://www.evergabe.de/unterlagen/54321-Tender-19dd4680d34-74c301ccb20404bd Weitere Auskünfte erteilen/erteilt: folgende Kontaktstelle: Offizielle Bezeichnung: Region Hannover Postanschrift: Postleitzahl / Ort: 30169 Hannover Land: Deutschland Telefon: +49 511-616-22023 E-Mail: Zentrale.Vergabe@region-hannover.de Hauptadresse: (URL) https://www.hannover.de 10. Ablauf der Angebots- und Bindefrist: Angebote sind einzureichen bis: 27.05.2026 08:45 Ablauf der Bindefrist: 23.06.2026 11. Höhe der etwa geforderten Sicherheitsleistungen: : 12. Wesentliche Zahlungsbedingungen: : gem. Vergabeunterlagen 13. Ggf. mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen zur Eignungsprüfung des Bewerbers: : Eigenerklärung mit folgenden Angaben: - Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. - Angaben zu Leistungen innerhalb der letzten drei Jahre, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (kommt das Angebot in die engere Wahl, sind drei Referenzen aus den letzten drei Jahren mit mindestens folgenden Angaben vorzulegen: Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum). - Angaben zu Arbeitskräften die für die Leistung zur Verfügung stehen. - Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes. - Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation. - Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung nach § 123 oder 124 GWB begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt. - Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt. Ab einer Auftragssumme über 30.000€ erfolgt eine Anforderung des Gewerbezentralregisters gem. § 150a GewO/ des Wettbewerbsregisters gem. § 6 WRegG durch den Auftraggeber. - Angabe zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft oder durch Nachweis einer Präqualifikation. Werden im Rahmen der Ausschreibung zusätzliche Eignungsanforderungen über die in der Präqualifikation vorhandenen gestellt, ist deren Erfüllung entsprechend als zusätzliche Eigenerklärung anzugeben und, sofern nicht bereits mit der Angebots-/Teilnahmeantragsabgabe gefordert, ggf. im weiteren Verfahren zu belegen. 14. Angabe der Zuschlagskriterien: Der niedrigste Preis: Ja 15. Sonstiges: Unternehmensfragen sollen bis spätestens 5 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die Abgabe von elektronischen Angeboten ausschließlich über das Vergabeportal evergabe möglich ist. Die Abgabe von Angeboten auf andere Weise (z.B. per E-Mail, Fax oder in Papierform) führt zum Ausschluss des Angebotes. Hardware,Software,Netzwerke,IT-Systemdienstleistungen
Direktvergabe Anpassungen der Software des Zentralsystems der TSL. Erweiterung um Lotterie „Doppelte Sieben“.
Im Rahmen der Beschaffung wird die Brightstar Lottery PLC (BSL) beauftragt, die bestehende Software des Zentralsystems so anzupassen, dass die Kommunikation mit den Draw Centern den neuen geltenden Anforderungen entspricht. Der Meldeweg wird hierbei auf unternehmensübergreifende Schnittstellen umgestellt. Konkret liegt der Fall hier so, dass die Implementierung der Software zwingend von BSL durchgeführt werden muss. Alle Generalverwaltungsaufgaben werden hinsichtlich der Wartung und Instandhaltung des Zentralsystems (Aurora) von BSL übernommen. Die zugehörige Systemlandschaft (Softwarekomponenten) zählt gänzlich zum geistigen Eigentum von BSL. Die notwendigen Tätigkeiten zur Implementierung der Software schließen eine Mitwirkung durch ein fremdes Unternehmen aus. Hier gelten zum einen die Zugriffsrechte, Rechte am geistigen Eigentum (besonders die Sourcecodes bspw. der Schnittstellen und Spielscheine) und zum anderen die Sicherstellung der Verfügbarkeit des Systems. Bei der Beauftragung Dritter würden gewerbliche Schutzrechte oder andere ausschließliche Rechte von BSL verletzt, denn die Implementierung kann z.B. nur durch Zugriff auf den Quellcode von BSL durchgeführt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c) VgV). Eine marktbeherrschende Stellung von BSL in diesem Bereich ist nicht gegeben (§ 19 Abs. 4 GWB). Die beschriebene Implementation der Schnittstellen kann aus technischer Sicht nur durch eine Änderung am Quellcode erbracht werden. Alleiniger Rechteinhaber an der Software des Zentralsystem ist BSL. Rechte, die einen Zugriff auf den Quellcode erlauben, wurden der TSL vertraglich nicht eingeräumt und werden auch zukünftig bei BSL verbleiben. BSL räumt der TSL lediglich ein Einfaches, örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Software ein. Die TSL ist nicht berechtigt die Software zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und/oder weiter zu veräußern sowie an Dritte zu lizensieren. Andere Unternehmen, die durch BSL einen vertraglich zugesicherten Zugriff auf den Quellcode der Software haben, sind am Markt nicht vorhanden. Jegliche Anpassung des Systems ist, ebenso wie die Behebung von Fehlern und die Wartung der Software für die TSL unverzichtbar. Sie dienen dem ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Diese Tätigkeiten können somit aufgrund des fehlenden Zugriffs auf den Quellcode weder von der TSL selbst noch von anderen dritten Unternehmen vorgenommen werden. Es kommt hierfür nur die alleinige Quellcodeinhaberin, BSL, in Betracht. Zudem kann auch auf die Alternative b) „kein Wettbewerb aus technischen Gründen“ abgestellt werden. Denn es ist anerkannt, dass die technische Alleinstellung sich insbesondere auch aus der Ausführung eines früheren Auftrags ergeben kann, z. B. bei der Erweiterung oder Modifikation von Bestandssystemen; bei der Vergabe entsprechender Anschlussaufträge werden die Leistungsspezifikation getragen von dem Bestreben, Kompatibilität mit dem Bestandssystem herzustellen (vgl. Kulartz in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prie0, Kommentar zur VgV, 1. Aufl. 2017, § 14, Rdn. 49 m.w.N.). In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Lotterie Zentralsystem um eine Spielkomponente. Das gesamte System wurde im Jahre 2018 bereits erneuert.
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