Wettbewerbliche Vergabe des Landkreises Osnabrück eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Osnabrück Nord
Der Landkreis Osnabrück beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Wettbewerb zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bez...
Typ:Ausschreibung
Ohne Kreditkarte · Sofortiger Zugang
Inhalt auf einen Blick
Der Landkreis Osnabrück beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Wettbewerb zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Per...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Landkreis Osnabrück
- Veröffentlicht: 07. Mai 2026
- Frist: Nicht angegeben
Ausschreibungsbeschreibung
Der Landkreis Osnabrück beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Wettbewerb zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 Abs. 2 NNVG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Gebiet des Linienbündels Osnabrück Nord wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP; https://www.planos-info.de/media/nvp_5.0_stadt_und_landkreis_osnabrueck_2026-2030.pdf) beschrieben. Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen und PKW. Umfasst sind ausschließlich fahrplanmäßige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 3.213.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG sind Beförderungsleistungen nicht genehmigungsfähig, wenn der Genehmigungsantrag die in der Vorabbekanntmachung und die in dem vorliegenden, ergänzenden Dokument beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht und die zuständige Behörde auch kein Einvernehmen zu den Abweichungen erteilt. Abweichend davon ist die Genehmigung gemäß § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorab-bekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als verbindlich zugesichert gelten nur Verkehrsleistungen, die im Genehmigungsantrag gemäß § 12 Abs. 1a PBefG als solche bezeichnet werden und inhaltlich so bestimmt sind, dass daraus eine verlässliche und vollständige Bedienung zu den genannten Anforderungen abgelesen werden kann. Im Falle der Erteilung einer Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der Verkehrsdienste kommt kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit entsprechenden Änderungsoptionen zu stande. Für diesen Fall erwartet der Landkreis Osnabrück, dass ein Verkehrsunternehmen, das die von der beabsichtigen Vergabe umfassten Verkehre auf eigenwirtschaftlicher Basis betreiben will und einen hierauf gerichteten Genehmigungsantrag stellt, die Zusicherungen ausdrücklich in seinem Genehmigungsantrag erklärt. Der Landkreis wird sich bei der Genehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG dafür einsetzen, in die Kontrolle der durch Auflagen zum Genehmigungsbescheid abzusichernden Zusicherungen einbezogen zu werden.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
1 Datei erfasst- Bekanntmachung
Ähnliche Bekanntmachungen
10- Landkreis OsnabrückFrist: 11. Juni
Wettbewerbliche Vergabe des Landkreises Osnabrück eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Osnabrück Nord
Der Landkreis Osnabrück vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für Personenverkehrsdienste mit Bussen und PKW im Linienbündel Osnabrück Nord. Umfasst sind fahrplanmäßige Linienverkehre nach § 42 PBefG. Ca. 3.213.000 Fahrplankilometer pro Jahr. Das Verkehrsangebot kann an veränderte Bedürfnisse, Nahverkehrspläne, technische Entwicklungen, Umwelt- und Klimaschutz angepasst werden. Laufzeit: siehe Vergabeunterlagen.
- Stadt SingenSingen (Hohentwiel)Frist: 06. Juni
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtbusverkehr Singen
Die Stadt Singen beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG BW) i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 8 Abs. 1 und 2 PBefG wettbewerblich zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 ÖPNVG BW. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtbusverkehr der Stadt Singen. Diese öffentlichen Personenverkehrsdienste sind in einem Ergänzenden Dokument (siehe hierzu unten Ziff. 2.1.4) näher beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige, liniengebundene Verkehrsdienste sowie liniengebundene Bedarfsverkehre i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Zusätzliche Linienverkehre oder Linienbedarfsverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 702.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und im Linienbedarfsverkehr auf ca. 50.000 abgerufene Kilometer im Jahr. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.
- Stadt CoesfeldCoesfeldFrist: 04. Juni
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) in der Stadt Coesfeld
Die Stadt Coesfeld beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) wettbewerblich zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 Abs. 2 ÖPNVG NRW. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind öffentliche Personenverkehrsdienste im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) gemäß § 44 PBefG in der Stadt Coesfeld. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. § 44 PBefG. Bediengebiet ist das Stadtgebiet Coesfeld samt den Siedlungsgebieten Goxel und Brink sowie dem Ortsteil Lette, so wie es grafisch im ergänzenden Dokument dargestellt ist (siehe hierzu Abschnitt 2.1.4 (C.)). Es sind sowohl physische Haltestellen als auch virtuelle Haltepunkte anzufahren. Zusätzliche Verkehre gemäß § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 142.459 Fahrzeugkilometer pro Jahr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste wird der ÖDA den Betreiber zur Erfüllung von Vertriebsaufgaben verpflichten. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bediengebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Umfang des Bediengebiets sowie der Haltestellen, der Angebotszeiten, das Tarifangebot und Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der ÖDA-Laufzeit wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienbedarfsverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne.
- Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-GerauFrist: 07. Juni
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel "LGG Nordost" im Landkreis Groß-Gerau
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den ÖPNV im Linienbündel 'LGG Nordost' (Landkreis Groß-Gerau). Umfasst sind fahrplangebundene Linienverkehre (§ 42 PBefG), aktuell die Linien 67 und 69 mit ca. 638.615 Fahrplankilometern pro Jahr. Der Auftrag beinhaltet die Bereitstellung von Fahrzeugen und Infrastruktur sowie Vertriebs- und Kundenbetreuungsaufgaben im RMV. Ergänzungen durch weitere Linienverkehre (§ 43, 44 PBefG) während der Vertragslaufzeit sind möglich.
- Stadt MünsterFrist: 07. Juni
Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH
Die Stadt Münster beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW, § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die noch zu gründende Stadtwerke Münster Mobilität GmbH (derzeit Kontakt über Stadtwerke Münster GmbH, Hafenplatz 1, 048155 Münster, geschaeftsfuehrung@stadtwerke-muenster.de) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet von Münster wie im „Ergänzenden Dokument“ (siehe unten 2.1.4 C.) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.
- Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr und fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr in den Linienbündeln "LGG Nord 4" und "LGG ODV" im Landkreis Groß-Gerau
Vergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr und Linienbedarfsverkehr für die Linienbündel 'LGG Nord 4' und 'LGG ODV' im Landkreis Groß-Gerau.
- Kreis BorkenFrist: 12. Juni
Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 853
Der Kreis Borken beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Linie 853 (Stadtverkehr Borken). Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
- Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-GerauFrist: 07. Juni
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel "LGG Nord 1" im Landkreis Groß-Gerau
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den ÖPNV im Linienbündel 'LGG Nord 1' im Landkreis Groß-Gerau. Umfasst sind fahrplangebundene Linienverkehre (derzeit Linien 73, 77, 78) mit einem Volumen von ca. 554.704 Fahrplankilometern pro Jahr. Der Auftrag beinhaltet die Bereitstellung von Fahrzeugen und Infrastruktur sowie Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im RMV-Verbund. Anpassungen des Verkehrsangebots während der Vertragslaufzeit sind vorgesehen.
Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Teltow-Fläming mit abgehenden Linienabschnitten in die Gebiete der Landeshauptstadt Potsdam, der Landkreise Potsdam-Mittelmark, Elbe-Elster und Dahme-Spreewald sowie des Landes Berlin (Gesamtlinienbündel TF)
Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG Brandenburg. Der ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Gesamtlinienbündels TF im Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming mit abgehenden Linienabschnitten in die Gebiete der Landeshauptstadt Potsdam, der Landkreise Potsdam-Mittelmark, Elbe-Elster und Dahme-Spreewald sowie des Landes Berlin. Der ÖDA beinhaltet Regelungen, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist. Der Umfang beträgt etwa 5,7 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr und ca. 1,3 Mio. Leistungskilometer im Bedarfsverkehr (Rufbusverkehr). Der Betreiber wird mit der Verwaltung und der Erbringung der vom ÖDA umfassen Verkehrsdienste betraut. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
- Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-GerauFrist: 07. Juni
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel "LGG Südost" im Landkreis Groß-Gerau
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den ÖPNV im Linienbündel 'LGG Südost' (Landkreis Groß-Gerau). Der Auftrag umfasst fahrplangebundene Linienverkehre (derzeit Linien 63 und 65) mit einem Volumen von ca. 702.979 Fahrplankilometern pro Jahr. Enthalten sind die Bereitstellung von Fahrzeugen und Infrastruktur sowie Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im RMV. Das Verkehrsangebot kann während der Vertragslaufzeit angepasst werden.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
- Erstellen Sie ein kostenloses Konto auf auftrag.ai. Danach sehen Sie alle Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung in einem strukturierten Ablauf.
- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Für diese Bekanntmachung ist aktuell keine konkrete Angebotsfrist angegeben.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Landkreis Osnabrück.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.