Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH
Die Stadt Münster beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW, § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die noch zu gründende Stadtwerke Münster Mobilität GmbH (derzeit Kontakt über Stadtwerke Münster GmbH, H...
Angebotsfrist:07. Juni 2026
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Die Stadt Münster beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW, § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die noch zu gründende Stadtwerke Münster Mobilität GmbH (derzeit Kontakt über Stadtwerke Münster GmbH, Hafenplatz 1, 0481...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Stadt Münster
- Veröffentlicht: 07. Mai 2026
- Frist: 07. Juni 2026
- Thema: Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
Die Stadt Münster beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW, § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die noch zu gründende Stadtwerke Münster Mobilität GmbH (derzeit Kontakt über Stadtwerke Münster GmbH, Hafenplatz 1, 048155 Münster, geschaeftsfuehrung@stadtwerke-muenster.de) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet von Münster wie im „Ergänzenden Dokument“ (siehe unten 2.1.4 C.) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.
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- Landeshauptstadt WiesbadenGustav-Stresemann-Ring 15Frist: 30. Apr.
Direktvergabe des Stadtverkehrs Wiesbaden an die ESWE Verkehrsgesellschaft mbH durch die Landeshauptstadt Wiesbaden
Die Landeshauptstadt Wiesbaden beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 5 Abs. 4 Satz 2 ÖPNVG Hessen i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die ESWE Verkehrsgesellschaft mbH (Betreiber) direkt zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 ÖPNVG Hessen. Der zu vergebende ÖDA öffent
Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Teltow-Fläming mit abgehenden Linienabschnitten in die Gebiete der Landeshauptstadt Potsdam, der Landkreise Potsdam-Mittelmark, Elbe-Elster und Dahme-Spreewald sowie des Landes Berlin (Gesamtlinienbündel TF)
Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG Brandenburg. Der ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Gesamtlinienbündels TF im Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming mit abgehenden Linienabschnitten in die Gebiete der Landeshauptstadt Potsdam, der Landkreise Potsdam-Mittelmark, Elbe-Elster und Dahme-Spreewald sowie des Landes Berlin. Der ÖDA beinhaltet Regelungen, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist. Der Umfang beträgt etwa 5,7 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr und ca. 1,3 Mio. Leistungskilometer im Bedarfsverkehr (Rufbusverkehr). Der Betreiber wird mit der Verwaltung und der Erbringung der vom ÖDA umfassen Verkehrsdienste betraut. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
- Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöRFrist: 30. Apr.
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („ÖDA“) über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Remscheid und angrenzender Gebietskörperschaften.
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den ÖPNV an die STADTWERKE REMSCHEID GmbH. Die Vergabe erfolgt als Dienstleistungskonzession gemäß § 8a Abs. 3 PBefG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007. Die Stadt Remscheid übt die erforderliche Kontrolle über das Verkehrsunternehmen aus, welches seine Dienste ausschließlich im Zuständigkeitsgebiet der Behördengruppe erbringt.
- Landratsamt KelheimKelheim
Linienvergabe Linie 6010
Der Landkreis Kelheim beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG im Wettbewerb zu vergeben.Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Freizeitbuslinie 6010 auf dem Gebiet des Landkreises Kelheim. Die zum Betriebsbeginn (01.05.2027) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI) beschrieben.In Summe beläuft sich der zu vergebende Verkehrsdienst als sog. Saisonverkehr nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 53 Tsd. Nutzkilometer pro Jahr, jeweils für die Zeit vom 01.05. bis zum 03.10. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG als Linienverkehr i. S. v. § 42 PBefG.Der Landkreis Kelheim kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar.Gegen die geplante wettwerbliche Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, 80534 München, Tel.: +49 89 2176 2411, Fax.: +49 89 2176 2847) eingereicht werden.Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007); damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
- Landkreis CloppenburgFrist: 30. Apr.
Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 903, 904, 906, 907 und 917 im Landkreis Cloppenburg
Der Landkreis Cloppenburg beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für Personenverkehrsdienste. Betroffen sind die Linien 903, 904 (Gemeindeverkehr Barßel), 906, 907 (Stadtverkehr Friesoythe) und 917 (Gemeindeverkehr Bösel). Der Auftrag umfasst Linienverkehre (§§ 42, 43 PBefG) sowie flexible Bedienformen (§ 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht eingeräumt. Das Angebot ist an den Nahverkehrsplan und sich ändernde Bedürfnisse anpassbar.
- Landkreis BöblingenFrist: 07. Juni
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen; Linienbündel BB02 „Strudelbach“ im offenen Verfahren.
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 634, 634A und N62. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 550.561 Nutzwagen- Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Nach Ziff. 5.1.3 wird der Vertrag eine Laufzeit von 114 Monaten haben. Der Vertrag kann um bis zu 50% der ursprünglichen Laufzeit, also 57 Monate verlängert werden, wenn dies aufgrund von erheblichen Investitionen in das Rollmaterial zur Amortisation erforderlich werden sollte. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird klare, genaue und eindeutige Regelungen für die Voraussetzungen der Verlängerung enthalten. Bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren , muss der Genehmigungsinhaber der Genehmigungsbehörde Investitionen in das Rollmaterial nachweisen, die sich in der bisherigen Laufzeit nicht amortisieren können. Der Landkreis behält sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren , solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Die Angebotsfrist endet am 07. Juni 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Stadt Münster.
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