Wettbewerbliche Vergabe des Landkreises Osnabrück eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Osnabrück Nord
Der Landkreis Osnabrück vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für Personenverkehrsdienste mit Bussen und PKW im Linienbündel Osnabrück Nord. Umfasst sind fahrplanmäßige Linienverkehre nach § 42 PBefG. Ca. 3.213.000 Fahrplankilometer pro Jahr. Das Verkehrsangebot kann an veränderte Bedürfnisse, Nahverkehrspl...
Angebotsfrist:11. Juni 2026
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Der Landkreis Osnabrück vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für Personenverkehrsdienste mit Bussen und PKW im Linienbündel Osnabrück Nord. Umfasst sind fahrplanmäßige Linienverkehre nach § 42 PBefG. Ca. 3.213.000 Fahrplankilometer pro Jahr. Das Verkehrsangebot kann an veränderte Bedürfnisse, Nahverkehrspläne, technische E...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Landkreis Osnabrück
- Veröffentlicht: 11. Mai 2026
- Frist: 11. Juni 2026
- Thema: Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
Der Landkreis Osnabrück vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für Personenverkehrsdienste mit Bussen und PKW im Linienbündel Osnabrück Nord. Umfasst sind fahrplanmäßige Linienverkehre nach § 42 PBefG. Ca. 3.213.000 Fahrplankilometer pro Jahr. Das Verkehrsangebot kann an veränderte Bedürfnisse, Nahverkehrspläne, technische Entwicklungen, Umwelt- und Klimaschutz angepasst werden. Laufzeit: siehe Vergabeunterlagen.
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9- Landkreis Osnabrück
Wettbewerbliche Vergabe des Landkreises Osnabrück eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Osnabrück Nord
Der Landkreis Osnabrück beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Wettbewerb zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 Abs. 2 NNVG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Gebiet des Linienbündels Osnabrück Nord wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP; https://www.planos-info.de/media/nvp_5.0_stadt_und_landkreis_osnabrueck_2026-2030.pdf) beschrieben. Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen und PKW. Umfasst sind ausschließlich fahrplanmäßige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 3.213.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG sind Beförderungsleistungen nicht genehmigungsfähig, wenn der Genehmigungsantrag die in der Vorabbekanntmachung und die in dem vorliegenden, ergänzenden Dokument beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht und die zuständige Behörde auch kein Einvernehmen zu den Abweichungen erteilt. Abweichend davon ist die Genehmigung gemäß § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorab-bekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als verbindlich zugesichert gelten nur Verkehrsleistungen, die im Genehmigungsantrag gemäß § 12 Abs. 1a PBefG als solche bezeichnet werden und inhaltlich so bestimmt sind, dass daraus eine verlässliche und vollständige Bedienung zu den genannten Anforderungen abgelesen werden kann. Im Falle der Erteilung einer Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der Verkehrsdienste kommt kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit entsprechenden Änderungsoptionen zu stande. Für diesen Fall erwartet der Landkreis Osnabrück, dass ein Verkehrsunternehmen, das die von der beabsichtigen Vergabe umfassten Verkehre auf eigenwirtschaftlicher Basis betreiben will und einen hierauf gerichteten Genehmigungsantrag stellt, die Zusicherungen ausdrücklich in seinem Genehmigungsantrag erklärt. Der Landkreis wird sich bei der Genehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG dafür einsetzen, in die Kontrolle der durch Auflagen zum Genehmigungsbescheid abzusichernden Zusicherungen einbezogen zu werden.
- Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-GerauFrist: 07. Juni
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel "LGG Nordost" im Landkreis Groß-Gerau
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den ÖPNV im Linienbündel 'LGG Nordost' (Landkreis Groß-Gerau). Umfasst sind fahrplangebundene Linienverkehre (§ 42 PBefG), aktuell die Linien 67 und 69 mit ca. 638.615 Fahrplankilometern pro Jahr. Der Auftrag beinhaltet die Bereitstellung von Fahrzeugen und Infrastruktur sowie Vertriebs- und Kundenbetreuungsaufgaben im RMV. Ergänzungen durch weitere Linienverkehre (§ 43, 44 PBefG) während der Vertragslaufzeit sind möglich.
- Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-GerauFrist: 07. Juni
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Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den ÖPNV im Linienbündel 'LGG Südost' (Landkreis Groß-Gerau). Der Auftrag umfasst fahrplangebundene Linienverkehre (derzeit Linien 63 und 65) mit einem Volumen von ca. 702.979 Fahrplankilometern pro Jahr. Enthalten sind die Bereitstellung von Fahrzeugen und Infrastruktur sowie Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im RMV. Das Verkehrsangebot kann während der Vertragslaufzeit angepasst werden.
- Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachen (ZVBN)Bremen
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel „Oldenburg Südost“
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- Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-GerauFrist: 07. Juni
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Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den ÖPNV im Linienbündel 'LGG Nord 1' im Landkreis Groß-Gerau. Umfasst sind fahrplangebundene Linienverkehre (derzeit Linien 73, 77, 78) mit einem Volumen von ca. 554.704 Fahrplankilometern pro Jahr. Der Auftrag beinhaltet die Bereitstellung von Fahrzeugen und Infrastruktur sowie Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im RMV-Verbund. Anpassungen des Verkehrsangebots während der Vertragslaufzeit sind vorgesehen.
- Landkreis Ludwigsburg
Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg im Linienbündel LB06 „Mar-bach“ Los 2
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Personenverkehrsdienste im Linienbündel LB06 „Marbach“ (Linien 460, 460A, 461, 463, 465, X46, N46). Der Umfang beträgt ca. 1.043.936 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Die Linien 461, 463 und 465 können ggf. in Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) überführt werden. Der Auftrag umfasst den Linienverkehr nach § 42 PBefG als Gesamtleistung. Anpassungen an Verkehrsbedürfnisse oder den Nahverkehrsplan sind während der Laufzeit möglich.
- Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-GerauFrist: 07. Juni
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Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Personenverkehrsdienste im Linienbündel LGG Nord 4 (Linien 74, 75, 79) und fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (LGG ODV) im Landkreis Groß-Gerau. Umfasst ca. 96.492 Fahrplankilometer/Jahr im Linienverkehr und ca. 100.000 Besetztkilometer/Jahr im On-Demand-Verkehr, einschließlich Fahrzeugvorhaltung, Infrastruktur, Vertrieb und Kundenbetreuung im RMV.
- Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel "LGG Nord 1" im Landkreis Groß-Gerau
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel 'LGG Nord 1' im Landkreis Groß-Gerau.
- Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr und fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr in den Linienbündeln "LGG Nord 4" und "LGG ODV" im Landkreis Groß-Gerau
Vergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr und Linienbedarfsverkehr für die Linienbündel 'LGG Nord 4' und 'LGG ODV' im Landkreis Groß-Gerau.
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- Der Auftraggeber ist Landkreis Osnabrück.
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