WAN (WideAreaNetwork) Ausschreibung
Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung zur Bereitstellung und Vermietung von Glasfaser-WAN-Infrastruktur, Hosting-Flächen, Internet-Anschlüssen und Interconnection/Cloud-Anbindungen und Ausbauoptionen. Ziel ist die technische Umsetzung der Zielplanung „Netzwerk 2030“ zur sicheren, redundanten Vernetzung der Magistratss...
Angebotsfrist:17. April 2026(abgelaufen)
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung zur Bereitstellung und Vermietung von Glasfaser-WAN-Infrastruktur, Hosting-Flächen, Internet-Anschlüssen und Interconnection/Cloud-Anbindungen und Ausbauoptionen. Ziel ist die technische Umsetzung der Zielplanung „Netzwerk 2030“ zur sicheren, redundanten Vernetzung der Magistratsstandorte.
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Stadt Wels
- Veröffentlicht: 17. März 2026
- Frist: 17. April 2026
Ausschreibungsbeschreibung
Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung zur Bereitstellung und Vermietung von Glasfaser-WAN-Infrastruktur, Hosting-Flächen, Internet-Anschlüssen und Interconnection/Cloud-Anbindungen und Ausbauoptionen. Ziel ist die technische Umsetzung der Zielplanung „Netzwerk 2030“ zur sicheren, redundanten Vernetzung der Magistratsstandorte.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
49 Dateien erfasst- PDF Notice (BUL)
- PDF Notice (SPA)
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- PDF Notice (DEU)
- PDF Notice (EST)
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Gegenstand der Leistung ist die Bereitstellung, der Betrieb und die laufende Betreuung von Mobilfunkleistungen zur sicheren Datenübertragung für Kommunikationseinheiten der Auftraggeberin im Messstellenbetrieb sowie im Verteilernetzbetrieb. Die Leistungen dienen insbesondere der Anbindung von intelligenten Messsystemen, Kommunikationseinheiten in Ortsnetzstationen sowie weiteren netzbetrieblichen Übertragungseinrichtungen. Ziel ist eine hochverfügbare, sichere und skalierbare Mobilfunkkommunikation zur Übertragung von Mess‑, Steuer‑ und Betriebsdaten. Der Auftrag umfasst insbesondere: • die Bereitstellung von physischen SIM‑Karten und virtuellen eSIM‑Profilen inklusive Aktivierung, Verwaltung und Deaktivierung, • die Erbringung von Mobilfunkdatenverbindungen auf Basis gängiger Mobilfunkstandards (insbesondere 4G und 5G) in allen verfügbaren Mobilfunknetzen (National Roaming), • die Anbindung der Mobilfunkverbindungen an die IT‑Systeme der Auftraggeberin über definierte Übergabepunkte (inkl. redundanter Festanbindung), • die Umsetzung eines IP‑Routing‑ und Adresskonzepts einschließlich dedizierter APN‑Strukturen, • die Bereitstellung eines webbasierten Selbstmanagement‑Portals inkl. Schnittstellen (API) zur Verwaltung der SIM‑Karten, • Service‑, Support‑ und Störungsmanagementleistungen einschließlich Ticket‑System, Reporting, Monitoring und definierter Wiederherstellungszeiten, • die Einhaltung hoher Anforderungen an Verfügbarkeit, Informations‑ und IT‑Sicherheit sowie Datenschutz. Die Mobilfunkleistungen sind für den langfristigen, massentauglichen Betrieb ausgelegt und berücksichtigen wachsende Roll‑out‑Mengen sowie zukünftige technische und regulatorische Anforderungen.
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- Mercator Institute for China Studies (MERICS) gGmbHFrist: 17. Juni
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- Frist: 24. Apr.
Strukturverbesserung Erweiterung Klinikum Garmisch-Partenkirchen - Fachplanung Technische Ausrüstung HLSK LPH 5 – 9
Strukturverbesserung Erweiterung Klinikum Garmisch-Partenkirchen - Fachplanung Technische Ausrüstung HLSK LPH 5 – 9 // Das Klinikum Garmisch-Partenkirchen hat in nunmehr 53 Betriebsjahren zahlreiche Erweiterungen, Umstrukturierungen und Erneuerungen erfahren, die der medizinischen und medizintechnischen Entwicklung Rechnung getragen haben. Im letzten Bauabschnitt BA 7 lag der Fokus bei der Sanierung des Bettentraktes. In der aktuell im Jahr 2020 erarbeiteten Bestandsbewertung des Klinikums - sowohl aus baulicher als auch aus medizinischer Sicht - wurden notwendige Maßnahmen zur Sanierung und Strukturverbesserung identifiziert. Diese liegen schwerpunktmäßig in Strukturen und Flächen der Intensivmedizin, der Zentralen Notfallaufnahme wie auch der gegebenen Struktur des Mutter-Kind Zentrums mit Entbindung, Neonatologie und Kinderintensivmedizin. Darauf aufbauend wurde im nächsten Schritt ein Raum- und Funktionsprogramm mit Soll- Ist – Vergleich erstellt. Auf Basis dieser Flächenwerte wurden im Anschluss die Varianten der Ziel- und Entwicklungsplanung erarbeitet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die vorhandenen Schwachstellen und Flächendefizite nur mit Flächenzugewinn in einem Erweiterungsbauteil zu lösen sind. Mitzubeachten sind die Folgeschritte der Zielplanung, die nach heutigem Kenntnisstand ohne weitere Ersatzbauten mit den erforderlichen Rochaden möglich sein werden. -- Das Projekt Strukturverbesserung und Erweiterung Klinikum Garmisch-Partenkirchen (8. Bauabschnitt) umfasst folgende Bauteile: • Einen Erweiterungsbaukörper mit zwei unterirdischen und vier oberirdischen Geschossen • Die Anbindung der Ver- und Entsorgungsfunktionen an das Flursystem im UG • Ein neues Wertstoff- und Entsorgungszentrum für das gesamte Klinikum • Eine Elektrozentrale • Einen unterirdischen Verbindungsgang zwischen dem Klinikum und der geplanten Energiezentrale -- Das Bauvorhaben umfasst ebenfalls die Herstellung zahlreicher Provisorien zur temporären Unterbringung von während der Bauzeit zu verlagernden Funktionen (dem Wertstoffzentrum, der Kapelle, Verbindungsfluren usw.), bauliche Anpassungen und Ertüchtigungen im Bestand im Bereich des Anschlusses an das bestehende Klinikgebäude sowie umfassende Schutzmaßnahmen und infrastrukturelle Vorkehrungen zur Sicherstellung eines durchgängig funktionsfähigen, sicheren und reibungslosen Klinikbetriebs während der gesamten Bauausführung. -- Gegenstand des Auftrags sind die Leistungen der Fachplanung Technische Ausrüstung HLSK LPH 5 – 9 nach HOAI 2021. Die Beauftragung erfolgt nach den § 55 HOAI stufenweise. Im Auftragsfall wird als erste Stufe 1, die Leistungsphasen 5, 6 und 7 beauftragt. Über eine jeweils weitere Beauftragung der Leistungsstufen entscheidet der Auftraggeber im weiteren Verfahrensverlauf. Aus der stufenweisen Beauftragung können keine Forderungen auf die Übertragung weiterer Leistungsstufen oder weiterer Leistungen abgeleitet werden. Die Bauwerkskosten gem. DIN 276 in Euro brutto (nur KG 410,420,430, 470 sowie 480) sind auf ca. 30 Mio. Euro geschätzt. -- Der Planungsbeginn soll zeitnah nach der Auftragserteilung, voraussichtlich im Mai 2026 erfolgen. Baubeginn BA8 ist für den Mai 2027 vorgesehen, Inbetriebnahme geplant im April 2030 – Die besonderen Leistungen sind als Optionen ausgestaltet, die der Auftraggeber abrufen kann, zu deren Abruf er aber nicht verpflichtet ist. -- Der Vertrag wird sich am Vertragsmuster Certiform /Boorberg orientieren.
- Stadt Braunschweig Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
ND_Neubau identischer Baukörper zur Schaffung d. Ganztagsinfrastruktur an 4 Grundschulen: Bauphysik
Grundschule Mascheroder Holz Retemeyerstraße 15 38126 Braunschweig Grundschule Hondelage In den Heistern 1 38108 Braunschweig Grundschule Timmerlah Schülerweg 1 38120 Braunschweig Grundschule Veltenhof Pfälzerstraße 34c 38112 Braunschweig Die Baumaßnahme dient der Schaffung der Infrastruktur für den kooperativen Ganztagsbetrieb in Braunschweig, um den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/2027 jahrgangsweise aufsteigend erfüllen zu können Um dies möglichst schnell und wirtschaftlich durchzuführen, sollen die Erweiterungen dieser vier Schulen mit identischen Baukörpern erfolgen. Raumprogramm Das den Unterlagen beigelegte beschlossene Raumprogramm für den Neubau der Gebäude berücksichtigt die Vorgaben des aktuellen Standardraumprogramms (SRP) der Stadt Braunschweig für Ganztagsgrundschulen. Die NUF des Neubaus beträgt je Standort 541 m². Diese Fläche orientiert sich an den Bedarfen für den GTB einer 3-zügigen Grundschule gemäß SRP. Im Gegensatz zum baugleichen Gebäudekorpus kann sich die Innenarchitektur bis zu einem gewissen Grad nach den individuellen Bedarfen der Schulen richten. Außerdem finden Flächenbedarfe je nach Zügigkeit gem. SRP differenziert Berücksichtigung. Zur Deckung der Raumbedarfe ist auf eine größtmögliche Schnittmenge hinsichtlich der Raumfunktionen in den vier Bauten geachtet worden, um auch bei der Innen-architektur ein möglichst hohes Maß an Baugleichheit zu erzielen. Inklusion/ Barrierefreiheit Die Stadt Braunschweig verfolgt das Ziel Neubauten im Sinne der Inklusion zu errichten. Eine besondere Aufmerksamkeit liegt dabei auf dem Thema Barrierefreiheit. Der Neubau muss barrierefrei und schwellenlos erschlossen werden. Zur rollstuhlgerechten Erschließung der Oberge-schosse ist ein Aufzug zu planen. Planungsanforderungen Die Stadt Braunschweig verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Gebäudeerstellung und eines nachhaltigen Gebäudebetriebes verbunden mit einer CO2-Neutralität. Technische Gebäudeausrüstung Zu berücksichtigen ist die teilweise Anbindung sowie Interimslösungen an die vorhandenen Bestandsmedien und Technikzentraleinheiten (Sicherheitsbeleuchtung, EDV, Niederspannung, Alarmierungsanlagen). Eine alternative Prüfung zu separaten Anschlüssen auf Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit ist Bestandteil der Planung, sowie die Umsetzung entsprechend der Qualitätshandbüchern. Eventuelle vor Ort Termine zur Bestandsaufnahme sind einzuplanen. Dies gilt auch für u.a. die Kostengruppe 550 - technische Anlagen im Außenbereich in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten auf Basis des Bodengutachtens und öffentlich-rechtlicher Vorgaben. Bei der Bearbeitung sind die Planungstiefen in den einzelnen Leistungsphasen entsprechend der VDI 6026 umzusetzen. KG 420: Alle Liegenschaften im Bestand werden über Gas beheizt. Es wird angestrebt die Neubauten unabhängig davon zu betreiben. Baugrund Ein Bodengutachten zu den jeweiligen Standorten liegt derzeit noch nicht vor. Zu den Standorten liegen kampfmittelrelevante Informationen vor. Es besteht der Verdacht, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sein könnten. Aus Sicherheitsgründen sollte die geplante Bau-fläche vor dem Beginn der Erdarbeiten auf Kampfmittel sondiert werden. Zeitplan Der Neubau an der GS Mascheroder Holz soll zum Schuljahr 2029/2030 zur Verfügung stehen. Die Neubauten an den drei weiteren Standorten zum Schuljahr 2030/2031. Derzeit wird mit einem möglichen Baubeginn im 2. Quartal 2027 gerechnet. Kosten Für die Gesamtmaßnahme wird derzeit ein grober Kostenrahmen für die Kostengruppen 200-600 von rd. 17.042.306 € netto bzw. 20.280.344 € brutto angenommen, der im weiteren Verfahren zu überprüfen ist. Der Kostenrahmen gliedert sich wie folgt auf die jeweiligen Standorte auf:
- Hansestadt HerfordN/A
Gigabitausbau in der Hansestadt Herford-"Lückenschluss-Programm" (Nr. 9.1 d. Gigabit-Richtlinie 2.0)
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beauftragung eines Unternehmens mit der Errichtung und dem Betrieb einer bedarfsgerechten, nachhaltigen, flächendeckenden und ausbaufähigen Gigabitinfrastruktur im „Lückenschluss-Gebiet“ in der Hansestadt Herford. Das Markterkundungsverfahren hat ergeben, dass derzeit noch 504 Adressen in Projektgebiet im Stadtteil Eickum (nachfolgend „Adressen“) unterversorgt sind. Die Anbindung dieser Adressen an ein Gigabitnetz ist Gegenstand dieser Ausschreibung. Die zu versorgenden Adressen werden hausnummerngenau durch Geodaten der durch den Fördermittelgeber zur Verfügung gestellten Hauskoordinaten in den Ausschreibungsunterlagen B.1, B.2 und B.3 beschrieben. I.R.d. Lückenschluss-Programms gem. Ziff. 9.2 der „Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0“ i.d.F. der 2. Änderung vom 13.01.2025 ist das Hauptgebiet der betroffenen Kommune von besonderer Bedeutung, da die Antragstellung nur möglich ist, wenn ein gigabitfähiger Ausbau verbindliche zugesichert oder bereits erfolgt ist. Das Hauptgebiet der Kommune wird/wurde von einem Telekommunikationsunternehmen eigenwirtschaftlich erschlossen. Ein Telekommunikationsunternehmen hat durch eine Verbindlichkeitserklärung die Errichtung und den Betrieb eines Breitbandnetzes zugesagt, welches Bandbreiten von mindestens 1 Gigabit/s zu Spitzenlastzeitbedingungen für jeden Anschluss in dem „Lückenschluss-Gebiet“ gewährleistet. Der Auftragnehmer ist gehalten, sein – sofern vorhanden – eigenes NGA-Netz, angemietete Netzteile Dritter sowie die vorhandene öffentliche Infrastruktur bei der Planung des Netzes zu berücksichtigen und, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll und technisch möglich ist, dieses bei der Errichtung des Gigabitnetzes einzubringen Dies gilt insbesondere für Infrastrukturen, die bereits im Rahmen einer anderen Fördermaßnahme errichtet wurden. Diesbezüglich wird insbesondere auf den Infrastrukturatlas des Bundes verwiesen. Im Gegenzug für die Bereitstellung des Investitionszuschusses zur Deckung seiner Wirtschaftlichkeitslücke erhält der Auftragnehmer das Recht und übernimmt die Pflicht, das Gigabitnetz zu errichten, zu betreiben und den interessierten Endkunden sowie Drittanbietern Dienstleistungen und Angebote (Telefonie, Internet, Mehrwertdienste wie z. B. IP-TV, ebenso wie Vorleistungsprodukte auf Open-Access-Basis) zu marktüblichen Konditionen zu erbringen. Sofern der Auftragnehmer ausschließlich Vorleistungsprodukte für dritte Telekommunikationsunternehmen anbietet, muss er Gewähr dafür bieten, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im geförderten Gebiet erbringt. In dem Fall, dass eine Grundstücksnutzungsvereinbarung nicht zustande kommt, ist der jeweilige Teilnehmeranschluss darüber hinaus i.S.d. Rn. 14 des Materialkonzeptes vorzubereiten. Alle Teilnehmeranschlüsse, welche im Zuge des zugrundeliegenden Bundesförderprogramms Gigabitausbau errichtet werden, sind den Teilnehmenden – auch wenn sie keine Endkundenverträge abschließen – ohne gesondertes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Über diese Möglichkeit sind die Teilnehmenden mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Beginn des tatsächlichen Ausbaus zu informieren. Soweit die Baumaßnahmen bereits als abgeschlossen gelten, haben Anschlüsse nachfragender Teilnehmender – während der Zweckbindungsfrist – zu erschwinglichen Kosten zu erfolgen. Sollte der Auftragnehmer die geförderten Bauarbeiten für die „Eigen-Mitverlegung“ von weiteren Rohren, einschließlich unbeschalteter Glasfasern, für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in benachbarten, nicht gefördert ausgebauten Gebieten nutzen, hat er dies der Bewilligungsbehörde gegenüber anzuzeigen. Im Einklang mit § 8 Gigabit-Rahmenregelung ist unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der Infrastruktur ein offener und diskriminierungsfreier Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur zu gewährleisten. Im gesamten Netz müssen dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Ziel der Maßnahme ist es – durch die Gewährung eines Investitionszuschusses – zu ermöglichen, die in der Hansestadt Herford gelegenen noch zu versorgenden Adressen über ein Gigabitnetz zu erschließen. Dabei müssen nach Ende der Maßnahme allen ausgewiesenen 504 Adressen zuverlässig Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s im Download und mindestens 1 Gbit/s im Upload zur Verfügung stehen. Mit dem Ausbau des Lückenschluss-Gebietes sind alle förderfähigen Adressen der Gemeinde bzw. abgrenzbaren Verwaltungsbezirke/Ortsteile gemäß den Bedingungen des nachfolgend benannten Förderprogramms gigabitfähig zu erschließen (Ortsteilprinzip). Das Gigabitausbauvorhaben des Auftraggebers wird mit Fördermitteln des Bundes sowie des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert. Die Fördermittel des Bundes werden auf der Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 gewährt (nachfolgend „Förderrichtlinie des Bundes“). Abweichend von Nr. 6.12 bis 6.14 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ist eine Erhöhung der Fördersumme ausgeschlossen. Die Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen werden auf der Grundlage der „Richtlinie des Landes zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“, RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vom 01.08.2023 gewährt (nachfolgend „Förderrichtlinie des Landes“). Der Auftragnehmer hat daher das Gigabitnetz unter Berücksichtigung der Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinien des Bundes sowie des Landes und aller dazugehöriger Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
- Hansestadt HerfordN/AFrist: 16. Juni
Gigabitausbau in der Hansestadt Herford-"Lückenschluss-Programm" (Nr. 9.1 d. Gigabit-Richtlinie 2.0)
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beauftragung eines Unternehmens mit der Errichtung und dem Betrieb einer bedarfsgerechten, nachhaltigen, flächendeckenden und ausbaufähigen Gigabitinfrastruktur im „Lückenschluss-Gebiet“ in der Hansestadt Herford. Das Markterkundungsverfahren hat ergeben, dass derzeit noch 504 Adressen in Projektgebiet im Stadtteil Eickum (nachfolgend „Adressen“) unterversorgt sind. Die Anbindung dieser Adressen an ein Gigabitnetz ist Gegenstand dieser Ausschreibung. Die zu versorgenden Adressen werden hausnummerngenau durch Geodaten der durch den Fördermittelgeber zur Verfügung gestellten Hauskoordinaten in den Ausschreibungsunterlagen B.1, B.2 und B.3 beschrieben. I.R.d. Lückenschluss-Programms gem. Ziff. 9.2 der „Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0“ i.d.F. der 2. Änderung vom 13.01.2025 ist das Hauptgebiet der betroffenen Kommune von besonderer Bedeutung, da die Antragstellung nur möglich ist, wenn ein gigabitfähiger Ausbau verbindliche zugesichert oder bereits erfolgt ist. Das Hauptgebiet der Kommune wird/wurde von einem Telekommunikationsunternehmen eigenwirtschaftlich erschlossen. Ein Telekommunikationsunternehmen hat durch eine Verbindlichkeitserklärung die Errichtung und den Betrieb eines Breitbandnetzes zugesagt, welches Bandbreiten von mindestens 1 Gigabit/s zu Spitzenlastzeitbedingungen für jeden Anschluss in dem „Lückenschluss-Gebiet“ gewährleistet. Der Auftragnehmer ist gehalten, sein – sofern vorhanden – eigenes NGA-Netz, angemietete Netzteile Dritter sowie die vorhandene öffentliche Infrastruktur bei der Planung des Netzes zu berücksichtigen und, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll und technisch möglich ist, dieses bei der Errichtung des Gigabitnetzes einzubringen Dies gilt insbesondere für Infrastrukturen, die bereits im Rahmen einer anderen Fördermaßnahme errichtet wurden. Diesbezüglich wird insbesondere auf den Infrastrukturatlas des Bundes verwiesen. Im Gegenzug für die Bereitstellung des Investitionszuschusses zur Deckung seiner Wirtschaftlichkeitslücke erhält der Auftragnehmer das Recht und übernimmt die Pflicht, das Gigabitnetz zu errichten, zu betreiben und den interessierten Endkunden sowie Drittanbietern Dienstleistungen und Angebote (Telefonie, Internet, Mehrwertdienste wie z. B. IP-TV, ebenso wie Vorleistungsprodukte auf Open-Access-Basis) zu marktüblichen Konditionen zu erbringen. Sofern der Auftragnehmer ausschließlich Vorleistungsprodukte für dritte Telekommunikationsunternehmen anbietet, muss er Gewähr dafür bieten, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im geförderten Gebiet erbringt. In dem Fall, dass eine Grundstücksnutzungsvereinbarung nicht zustande kommt, ist der jeweilige Teilnehmeranschluss darüber hinaus i.S.d. Rn. 14 des Materialkonzeptes vorzubereiten. Alle Teilnehmeranschlüsse, welche im Zuge des zugrundeliegenden Bundesförderprogramms Gigabitausbau errichtet werden, sind den Teilnehmenden – auch wenn sie keine Endkundenverträge abschließen – ohne gesondertes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Über diese Möglichkeit sind die Teilnehmenden mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Beginn des tatsächlichen Ausbaus zu informieren. Soweit die Baumaßnahmen bereits als abgeschlossen gelten, haben Anschlüsse nachfragender Teilnehmender – während der Zweckbindungsfrist – zu erschwinglichen Kosten zu erfolgen. Sollte der Auftragnehmer die geförderten Bauarbeiten für die „Eigen-Mitverlegung“ von weiteren Rohren, einschließlich unbeschalteter Glasfasern, für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in benachbarten, nicht gefördert ausgebauten Gebieten nutzen, hat er dies der Bewilligungsbehörde gegenüber anzuzeigen. Im Einklang mit § 8 Gigabit-Rahmenregelung ist unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der Infrastruktur ein offener und diskriminierungsfreier Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur zu gewährleisten. Im gesamten Netz müssen dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Ziel der Maßnahme ist es – durch die Gewährung eines Investitionszuschusses – zu ermöglichen, die in der Hansestadt Herford gelegenen noch zu versorgenden Adressen über ein Gigabitnetz zu erschließen. Dabei müssen nach Ende der Maßnahme allen ausgewiesenen 504 Adressen zuverlässig Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s im Download und mindestens 1 Gbit/s im Upload zur Verfügung stehen. Mit dem Ausbau des Lückenschluss-Gebietes sind alle förderfähigen Adressen der Gemeinde bzw. abgrenzbaren Verwaltungsbezirke/Ortsteile gemäß den Bedingungen des nachfolgend benannten Förderprogramms gigabitfähig zu erschließen (Ortsteilprinzip). Das Gigabitausbauvorhaben des Auftraggebers wird mit Fördermitteln des Bundes sowie des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert. Die Fördermittel des Bundes werden auf der Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 gewährt (nachfolgend „Förderrichtlinie des Bundes“). Abweichend von Nr. 6.12 bis 6.14 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ist eine Erhöhung der Fördersumme ausgeschlossen. Die Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen werden auf der Grundlage der „Richtlinie des Landes zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“, RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vom 01.08.2023 gewährt (nachfolgend „Förderrichtlinie des Landes“). Der Auftragnehmer hat daher das Gigabitnetz unter Berücksichtigung der Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinien des Bundes sowie des Landes und aller dazugehöriger Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
- Hansestadt HerfordHerfordFrist: 02. Juni
Gigabitausbau in der Hansestadt Herford-"Lückenschluss-Programm" (Nr. 9.1 d. Gigabit-Richtlinie 2.0)
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beauftragung eines Unternehmens mit der Errichtung und dem Betrieb einer bedarfsgerechten, nachhaltigen, flächendeckenden und ausbaufähigen Gigabitinfrastruktur im „Lückenschluss-Gebiet“ in der Hansestadt Herford. Das Markterkundungsverfahren hat ergeben, dass derzeit noch 504 Adressen in Projektgebiet im Stadtteil Eickum (nachfolgend „Adressen“) unterversorgt sind. Die Anbindung dieser Adressen an ein Gigabitnetz ist Gegenstand dieser Ausschreibung. Die zu versorgenden Adressen werden hausnummerngenau durch Geodaten der durch den Fördermittelgeber zur Verfügung gestellten Hauskoordinaten in den Ausschreibungsunterlagen B.1, B.2 und B.3 beschrieben. I.R.d. Lückenschluss-Programms gem. Ziff. 9.2 der „Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0“ i.d.F. der 2. Änderung vom 13.01.2025 ist das Hauptgebiet der betroffenen Kommune von besonderer Bedeutung, da die Antragstellung nur möglich ist, wenn ein gigabitfähiger Ausbau verbindliche zugesichert oder bereits erfolgt ist. Das Hauptgebiet der Kommune wird/wurde von einem Telekommunikationsunternehmen eigenwirtschaftlich erschlossen. Ein Telekommunikationsunternehmen hat durch eine Verbindlichkeitserklärung die Errichtung und den Betrieb eines Breitbandnetzes zugesagt, welches Bandbreiten von mindestens 1 Gigabit/s zu Spitzenlastzeitbedingungen für jeden Anschluss in dem „Lückenschluss-Gebiet“ gewährleistet. Der Auftragnehmer ist gehalten, sein – sofern vorhanden – eigenes NGA-Netz, angemietete Netzteile Dritter sowie die vorhandene öffentliche Infrastruktur bei der Planung des Netzes zu berücksichtigen und, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll und technisch möglich ist, dieses bei der Errichtung des Gigabitnetzes einzubringen Dies gilt insbesondere für Infrastrukturen, die bereits im Rahmen einer anderen Fördermaßnahme errichtet wurden. Diesbezüglich wird insbesondere auf den Infrastrukturatlas des Bundes verwiesen. Im Gegenzug für die Bereitstellung des Investitionszuschusses zur Deckung seiner Wirtschaftlichkeitslücke erhält der Auftragnehmer das Recht und übernimmt die Pflicht, das Gigabitnetz zu errichten, zu betreiben und den interessierten Endkunden sowie Drittanbietern Dienstleistungen und Angebote (Telefonie, Internet, Mehrwertdienste wie z. B. IP-TV, ebenso wie Vorleistungsprodukte auf Open-Access-Basis) zu marktüblichen Konditionen zu erbringen. Sofern der Auftragnehmer ausschließlich Vorleistungsprodukte für dritte Telekommunikationsunternehmen anbietet, muss er Gewähr dafür bieten, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im geförderten Gebiet erbringt. In dem Fall, dass eine Grundstücksnutzungsvereinbarung nicht zustande kommt, ist der jeweilige Teilnehmeranschluss darüber hinaus i.S.d. Rn. 14 des Materialkonzeptes vorzubereiten. Alle Teilnehmeranschlüsse, welche im Zuge des zugrundeliegenden Bundesförderprogramms Gigabitausbau errichtet werden, sind den Teilnehmenden – auch wenn sie keine Endkundenverträge abschließen – ohne gesondertes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Über diese Möglichkeit sind die Teilnehmenden mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Beginn des tatsächlichen Ausbaus zu informieren. Soweit die Baumaßnahmen bereits als abgeschlossen gelten, haben Anschlüsse nachfragender Teilnehmender – während der Zweckbindungsfrist – zu erschwinglichen Kosten zu erfolgen. Sollte der Auftragnehmer die geförderten Bauarbeiten für die „Eigen-Mitverlegung“ von weiteren Rohren, einschließlich unbeschalteter Glasfasern, für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in benachbarten, nicht gefördert ausgebauten Gebieten nutzen, hat er dies der Bewilligungsbehörde gegenüber anzuzeigen. Im Einklang mit § 8 Gigabit-Rahmenregelung ist unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der Infrastruktur ein offener und diskriminierungsfreier Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur zu gewährleisten. Im gesamten Netz müssen dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Ziel der Maßnahme ist es – durch die Gewährung eines Investitionszuschusses – zu ermöglichen, die in der Hansestadt Herford gelegenen noch zu versorgenden Adressen über ein Gigabitnetz zu erschließen. Dabei müssen nach Ende der Maßnahme allen ausgewiesenen 504 Adressen zuverlässig Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s im Download und mindestens 1 Gbit/s im Upload zur Verfügung stehen. Mit dem Ausbau des Lückenschluss-Gebietes sind alle förderfähigen Adressen der Gemeinde bzw. abgrenzbaren Verwaltungsbezirke/Ortsteile gemäß den Bedingungen des nachfolgend benannten Förderprogramms gigabitfähig zu erschließen (Ortsteilprinzip). Das Gigabitausbauvorhaben des Auftraggebers wird mit Fördermitteln des Bundes sowie des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert. Die Fördermittel des Bundes werden auf der Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 gewährt (nachfolgend „Förderrichtlinie des Bundes“). Abweichend von Nr. 6.12 bis 6.14 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ist eine Erhöhung der Fördersumme ausgeschlossen. Die Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen werden auf der Grundlage der „Richtlinie des Landes zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“, RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vom 01.08.2023 gewährt (nachfolgend „Förderrichtlinie des Landes“). Der Auftragnehmer hat daher das Gigabitnetz unter Berücksichtigung der Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinien des Bundes sowie des Landes und aller dazugehöriger Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
- Ortenau Klinikum gKAöR
Ortenau Klinikum gKAöR - Europaweite Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für die Realisierung eines Rechenzentrums
Im Rahmen der Agenda "Ortenau 2030 - Zukunft Gesundheit" werden die medizinischen und infrastrukturellen Strukturen der Ortenau Kliniken umfassend neu geordnet. Ein zentraler Bestandteil dieser Transformation ist der Aufbau einer leistungsfähigen, hochverfügbaren und sicheren IT-Infrastruktur. Hierzu zählt insbesondere die Errichtung von im Endausbau zwei deckungsgleichen Rechenzentren an getrennten Standorten. Ziel ist es im ersten Schritt, die schlüsselfertige Errichtung eines physisch und logisch ab-gesicherten Rechenzentrums mit modernster Infrastruktur, das höchsten Anforderungen an Verfügbarkeit, Sicherheit und Energieeffizienz entspricht. Gegenstand der Ausschreibung ist die weitere Planung, Ausführung und schlüsselfertige Realisierung des Rechenzentrums auf Basis einer bereits vorliegenden Genehmigungsplanung. Optional ist die Realisierung eines weiteren Rechenzentraums in identischer Planungs- und Bauweise für eine mögliche Realisierung im Jahr 2028/29 anzubieten. Die Leistungen umfassen insbesondere: - Ausführungsplanung auf Grundlage bestehender Entwurfsunterlagen - Brandfrüherkennung, Gaslöschtechnik, Einbruchschutz - Zutrittskontrolle und Videoüberwachung Die Realisierung erfolgt mit dem Ziel einer maximalen Vorfertigung. Die Vorfertigung sollte in Deutschland erfolgen, da sicherheitsrelevante Komponenten (z.b. EMA, BMA) nur von deutschen VdS-zertifizierten Unternehmen errichtet werden dürfen. Eine modulare Skalierbarkeit ist nicht vorgesehen. Die Vergabe erfolgt auf Pauschalpreisbasis. Das Ortenau Klinikum plant die Errichtung des Rechenzentrums am Standort Offenburg. Das zu bebauende Grundstück in 77652 Offenburg, Lise-Meitner-Strasse (Flurstück 629, 1878 und 5542/8) befindet sich im Eigentum des Ortenau Klinikum gKAöR. Das Grundstück gem. dem Campus-Plan (siehe Anlage 2 zum Bewerbermemorandum) mit einer Größe von ca. 200.000 m² ist sofort bebaubar. Abbruchmaßnahmen oder Altlastenbeseitigung fallen nicht an. Für den Neubau des Rechenzentrums sind insbesondere folgende Bauleistungen vorgese-hen: - Verfügbarkeitsklasse: mind. VK 3 gemäß EN 50600 - Energieeffizienzkennwert (PUE): Zielwert ? 1,2 - Hochverfügbarkeit im 24/7-Betrieb - RZ IT-Leistung ca. 75 kW Erstausbau / Erweiterung um 25 kW für Endausbau MW (ca. 10 Racks Erstausbau mit Option zur Erweiterung um 2 weitere Stellplätze Racks), 1 IT-Raum - Bedienerloses Rechenzentrum inkl. Technischen Nebenräumen und kleinem Lager - Errichtung der Gebäude und Außenanlagen inkl. Herrichten und Erschließung Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Realisierung eines Rechenzent-rums im Rahmen eines kombinierten Ausschreibungswettbewerbs der Planungs- und Bauleistungen im Verhandlungsverfahren nach VOB/A, 2. Abschnitt mit vorgeschaltetem europaweitem Teilnahmewettbewerb. Über das Ausschreibungsverfahren soll unter den gegebenen Voraussetzungen die annehmbarste, d.h. die wirtschaftlich, technisch, funktional und gestalterisch beste Lösung zur Umsetzung der Planungs- und Baumaßnahmen gefunden werden, welches bereits zu einem frühen Zeitpunkt Kosten- und Terminsicherheit für die Realisierung des Neubaus gewährleistet. Der Planungsbeginn ist frühestmöglich, voraussichtlich für das 1. Quartal 2026 vorgesehen. Der Beginn der baulichen Maßnahmen ist für das 2. Quartal 2026 angestrebt. Der Neubau soll bis Ende November 2026 fertiggestellt und schlüsselfertig übergeben werden. Das Ortenau Klinikum geht nach derzeitiger Planung von einem Bauvolumen in der Endausbaustufe des Rechenzentrums von insgesamt rund EUR 1 bis 1,4 Mio. netto (KG 200-700 nach DIN 276-1:2018-12) aus. Davon entfallen rund EUR 0,75 Mio. netto auf die Kostengruppe 400. Das Kostenziel darf nicht überschritten werden. Weitere Einzelheiten zum Leistungsumfang der zu erbringenden Leistungen erhalten die im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten Bewerber mit Aufforderung zur Angebotsabgabe.
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