Vorankündigung einer Direktvergabe für die Teilnetze RZ 6, 7, 10 und 11 nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Der ÖPNV-Aufgabenträger Kreis Herzogtum Lauenburg vergibt zum 12.12.2027 einen 10-jährigen öffentlichen Dienstleistungsauftrag an die Ratzeburg-Möllner-Verkehrsbetriebe GmbH für Busverkehrsleistungen im Kreis Herzogtum Lauenburg und angrenzenden Gebieten. Der Auftrag umfasst ca. 3,1 Mio. Fahrplankilometer auf 40 Linien...
Angebotsfrist:30. April 2026
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Der ÖPNV-Aufgabenträger Kreis Herzogtum Lauenburg vergibt zum 12.12.2027 einen 10-jährigen öffentlichen Dienstleistungsauftrag an die Ratzeburg-Möllner-Verkehrsbetriebe GmbH für Busverkehrsleistungen im Kreis Herzogtum Lauenburg und angrenzenden Gebieten. Der Auftrag umfasst ca. 3,1 Mio. Fahrplankilometer auf 40 Linien mit geplanter Um...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Kreis Herzogtum Lauenburg
- Veröffentlicht: 16. März 2026
- Frist: 30. April 2026
Ausschreibungsbeschreibung
Der ÖPNV-Aufgabenträger Kreis Herzogtum Lauenburg vergibt zum 12.12.2027 einen 10-jährigen öffentlichen Dienstleistungsauftrag an die Ratzeburg-Möllner-Verkehrsbetriebe GmbH für Busverkehrsleistungen im Kreis Herzogtum Lauenburg und angrenzenden Gebieten. Der Auftrag umfasst ca. 3,1 Mio. Fahrplankilometer auf 40 Linien mit geplanter Umstellung von 65 % auf emissionsfreie Antriebe. Barrierefreie Hochflurbusse mit 100 km/h-Zulassung sind auf Linie X87 erforderlich.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
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Dokumente und Anhänge
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Ähnliche Bekanntmachungen
6- Kreis Herzogtum LauenburgRatzeburgFrist: 30. Apr.
Vorankündigung eines Ausschreibungsverfahrens für das Teilnetz RZ9 - Regionalverkehr Lauenburg-Nordwest gem. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Vergabe eines 10-jährigen Busverkehrsauftrags ab 12.12.2027 für das Teilnetz RZ9 (Regionalverkehr Lauenburg-Nordwest) im Hamburger Verkehrsverbund. Umfang: ca. 1,3 Mio. Fahrplan-Kilometer/Jahr, max. 25 gleichzeitige Fahrten. Gebiet: Kreis Herzogtum Lauenburg, Kreis Stormarn, Hansestadt Lübeck. Linien: 8720-8725, 8727, 8731, 8740-8742, 8773-8774, 8780-8781. Fahrplan-, Tarif- und Qualitätsanforderungen sind auf hvv-Webseiten veröffentlicht. Die hvv-Qualitätsstandards werden aktualisiert, bleiben aber gültig.
- Verkehrsverbund Tirol GesmbHInnsbruckFrist: 22. Mai
Vorinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs im Rahmen des Regiobus Pillerseetal und Stadtbus St. Johann
Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Partei pro Los für Verkehrsdienstleistungen über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs (voraussichtlicher Betriebsbeginn Dezember 2028) mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Zur Ausschreibung gelangen die Verkehrsleistungen der Linien: Los 1: Linie 820: Hochfilzen – Fieberbrunn – St.Jakob in Haus – St.Ullrich am Pillersee – Waidring Linie 830: St. Johann in Tirol – Fieberbrunn Linie 898 - 1: St. Johann in Tirol – Kirchdorf in Tirol Linie 898 - 2: St. Johann in Tirol Linie 898 - 3: St. Johann in Tirol voraussichtliche jährliche Fahrplankilometer: 800.000 Fahrplankilometer Die tatsächlich zur Ausschreibung gelangende Verkehrsdienstleistung je Los, insbesondere die Höhe der jährlichen Fahrplankilometer sowie die Aufteilung der Linien auf Lose kann aufgrund von regionalen Anforderungen entsprechend geändert werden. Darüber hinaus geht der Auftraggeber von einer Änderung von bis zu 30% der derzeit geschätzten jährlichen Fahrplankilometer aus. Diese Änderungen werden gegebenenfalls jeweils durch Folge-Abrufe aus der Rahmenvereinbarung beauftragt. Darüber hinaus können aus der Rahmenvereinbarung Leistungen jeweils pro Los bis zu einem Maximalvolumen in Höhe jenes dreifachen Gesamt-Angebotspreises abgerufen werden, der in der zweiten Stufe angeboten wird; sofern der oben angegebene Prozentsatz jeweils pro Abruf überschritten wird, müssen die Leistungen im Rahmen dieses Maximalvolumens jeweils nach einem Aufruf zum Wettbewerb abgerufen werden. Grundsätzlich plant der Auftraggeber, den Betrieb mit Dieselbussen. Der AG behält sich aber vor - bei Vorliegen der Rahmenbedingungen - für alle oder nur einen Teil der Linien sowie für die ganze oder einen Teil der Laufzeit andere Antriebsformen in die Ausschreibung mitaufzunehmen. Die Vergabe der oben angeführten Verkehrsdienstleistung erfolgt im Rahmen eines zweistufigen Verhandlungsverfahren gemäß BVergG 2018.
- Stadt HammHammFrist: 07. Mai
Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Stadt Hamm
Die Stadt Hamm ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA an den Verkehrsbetrieb Hamm GmbH (VBH). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Gegenstand des beabsichtigten öDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige, funktional zum Stadtverkehrsnetz Hamm gehörende öffentliche Personenverkehrsdienste. Der öDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.v. § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr i.S.v. 44 PBefG). Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdiensten sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem "Ergänzenden Dokument" zu entnehmen. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/eu-amtsblatt-direktvergabe-busverkehr öffentlich zugänglich und abrufbar. Darüber hinaus wird auf den aktuellen Nahverkehrsplan der Stadt Hamm verwiesen. Der Nahverkehrsplan ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/nahverkehrsplan/nahverkehrsplan-2023 abrufbar. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen einsehbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist der 01.01.2028. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange der Umwelt und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Hamm. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Insbesondere wird aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen, dass aktuell auf den Linien 1/3 (Ost-West-Achse) sowie 10/11 (Ring über den Hauptbahnhof nach Bockum-Hövel) von montags bis freitags in den Hauptverkehrszeiten (zwischen 6.30 und 8.30 Uhr sowie 13 und 18 Uhr) ein 10-Minuten-Takt besteht, dessen dauerhafte Fortsetzung politisch noch nicht gesichert ist (vgl. "Ergänzendes Dokument"). Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen wie z.B. Batterie- und Brennstoffzellbusse), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Eine Vergabe an Unterauftragnehmer ist unter Beachtung des Gebots der bedeutenden Selbsterbringung gemäß Art. 4 Abs. 7 S. 1 und S. 2 VO 1370/2007 zulässig. Der Eigenanteil des Verkehrsbetrieb Hamm (VBH) wird mindestens durchgängig 20 - 30 % der vergebenen Verkehrsleistung betragen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 Verg 26/7 und VIIVerg 2/19). Bei der Vergabe an Unterauftragnehmer beachtet der VBH das für ihn geltende Vergaberecht. Die Stadt Hamm kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
- Landratsamt BiberachFrist: 02. Mai
Vorabbekanntmachung zu den Verkehrslinien 215, 241, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 716, E252, E253,E255 sowie der Regiobuslinie X250 gemäß Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. §§ 8, 8a, 12 Abs. 6, 13 PBefG und §§ 119 GWB, welche im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007, §§ 8, 8a Abs. 1 und 2, PBefG und §§97 ff GWB vergeben werden sollen (Bruttovertrag)
Der Landkreis Biberach vergibt den ÖPNV für die Linien 215, 241, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 716, E252, E253, E255 sowie die Regiobuslinie X250. Der Vertrag läuft über 10 Jahre vom 01.02.2027 bis 31.01.2037. Es gilt das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz BW. Die Fahrgelderlöse fließen an den Aufgabenträger; kalkuliert werden ca. 2,9 Mio. € jährlich. Der Unternehmer führt Einnahmen an den Aufgabenträger ab. Weitere Details bei den Landkreisen Biberach, Alb-Donau, Ravensburg oder den Verbünden DING/bodo.
- Stadtgemeinde St. Veit an der GlanSt. Veit an der GlanFrist: 30. Apr.
Österreich: Öffentlicher Verkehr (Straße) Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession gemäß Art 5 Abs 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 für den Betrieb von Verkehrsdiensten für die Kärntner Verkehrsregion ZOLLFELD
Die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan bestellt öffentliche Verkehrsdienste (Kraftfahrlinien) für sich und vier Nachbargemeinden als Dienstleistungskonzession. Zielgruppen sind Pendler, Touristen und Senioren. Die Bedienung erfolgt gemäß Regionalverkehrsplan Kärnten unter Einbindung der Kärntner Linien (inkl. MikroÖV-Strategie). Jährliche Leistung: ca. 294.000 km. Der Auftraggeber behält sich die Bestellung weiterer Dienste sowie Fuhrparkförderungen vor.
- Stadtgemeinde St. Veit an der GlanSt. Veit an der GlanFrist: 30. Apr.
Österreich: Öffentlicher Verkehr (Straße) Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession gemäß Art 5 Abs 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 für den Betrieb von Verkehrsdiensten für die Kärntner Verkehrsregion ZOLLFELD
Die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan bestellt öffentliche Verkehrsdienste für sich und vier Nachbargemeinden. Der Auftrag umfasst Kraftfahrlinien zur Erschließung von Siedlungskernen sowie bedarfsgesteuerte MikroÖV-Dienste für Schwachlastgebiete/zeiten. Zielgruppen sind Pendler, Touristen und Senioren. Es gilt die Tarifvorgabe der Kärntner Linien. Die jährliche Leistung beträgt ca. 291.000 km. Die Vergabe erfolgt als Dienstleistungskonzession gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
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- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Die Angebotsfrist endet am 30. April 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Kreis Herzogtum Lauenburg.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.