Österreich: Öffentlicher Verkehr (Straße) Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession gemäß Art 5 Abs 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 für den Betrieb von Verkehrsdiensten für die Kärntner Verkehrsregion ZOLLFELD
Die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan bestellt öffentliche Verkehrsdienste für sich und vier Nachbargemeinden. Der Auftrag umfasst Kraftfahrlinien zur Erschließung von Siedlungskernen sowie bedarfsgesteuerte MikroÖV-Dienste für Schwachlastgebiete/zeiten. Zielgruppen sind Pendler, Touristen und Senioren. Es gilt die Ta...
Angebotsfrist:30. April 2026
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan bestellt öffentliche Verkehrsdienste für sich und vier Nachbargemeinden. Der Auftrag umfasst Kraftfahrlinien zur Erschließung von Siedlungskernen sowie bedarfsgesteuerte MikroÖV-Dienste für Schwachlastgebiete/zeiten. Zielgruppen sind Pendler, Touristen und Senioren. Es gilt die Tarifvorgabe der Kä...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Stadtgemeinde St. Veit an der Glan
- Veröffentlicht: 25. März 2026
- Frist: 30. April 2026
Ausschreibungsbeschreibung
Die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan bestellt öffentliche Verkehrsdienste für sich und vier Nachbargemeinden. Der Auftrag umfasst Kraftfahrlinien zur Erschließung von Siedlungskernen sowie bedarfsgesteuerte MikroÖV-Dienste für Schwachlastgebiete/zeiten. Zielgruppen sind Pendler, Touristen und Senioren. Es gilt die Tarifvorgabe der Kärntner Linien. Die jährliche Leistung beträgt ca. 291.000 km. Die Vergabe erfolgt als Dienstleistungskonzession gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007.
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Die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan bestellt öffentliche Verkehrsdienste (Kraftfahrlinien) für sich und vier Nachbargemeinden als Dienstleistungskonzession. Zielgruppen sind Pendler, Touristen und Senioren. Die Bedienung erfolgt gemäß Regionalverkehrsplan Kärnten unter Einbindung der Kärntner Linien (inkl. MikroÖV-Strategie). Jährliche Leistung: ca. 294.000 km. Der Auftraggeber behält sich die Bestellung weiterer Dienste sowie Fuhrparkförderungen vor.
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Direktvergabe über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf den Linien 40 und 44 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.10.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe gem. Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 für den unter Ziff. 5.1.3 genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zu Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linien 40 und 44. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 40 und 44. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 140.000 Fahrplan-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.
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Direktvergabe über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf den Linien R80, R90 und 7554.2 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.06.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe gem. Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 für den unter Ziff. 5.1.3 genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zu Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linien R80, R90 und 7554.2. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien R80, R90 und 7554.2. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf 495.000 Fahrplan-Kilometer pro Jahr, die aufgrund der kurzen Laufzeit jedoch nicht erreicht werden. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.
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- Landratsamt MiltenbergFrist: 30. Apr.
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Miltenberg über eine beabsichtigte Vergabe gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007. Im Vorfeld der Vergabe ist eine Markterkundung geplant, die auch Grundlage für die Wahl des Vergabeverfahrens ist.
Der Landkreis Miltenberg vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für das Linienbündel Maintal-Südost. Umfasst sind die Linien 61 (Aschaffenburg–Mönchberg), 67 (Haingrund–Klingenberg), 74 (Schulverband Mönchberg-Eschau) und 76 (Schulverband Klingenberg). Anforderungen basieren auf dem Nahverkehrsplan Bayerischer Untermain sowie Ergänzungsdokumenten, inklusive eines zusätzlichen Samstagsangebots für Linie 61. Details unter: https://www.landkreis-miltenberg.de
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