RV Handelsware Verlängerung
Vertragsänderung gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens. Vertragsverlängerung um einen Monat, aufgrund von Vorbereitung für neues Vergabeverfahren.
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Vertragsänderung gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens. Vertragsverlängerung um einen Monat, aufgrund von Vorbereitung für neues Vergabeverfahren.
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: civillent GmbH
- Veröffentlicht: 21. März 2026
- Frist: Nicht angegeben
- Thema: Softwarelizenzen
Ausschreibungsbeschreibung
Vertragsänderung gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens. Vertragsverlängerung um einen Monat, aufgrund von Vorbereitung für neues Vergabeverfahren.
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Änderung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB
Der Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag im Projekt während der Vertragslaufzeit geändert. Gegenstand des Auftrags sind Projektterminplanungs- und Project-Scheduling-Leistungen. Die Auftragsänderung dient der Verlängerung der Leistungserbringung für den Zeitraum vom 01.08.2026 bis 31.12.2026 zur Sicherstellung einer durchgängigen Terminsteuerung, unabhängigen Fortschrittskontrolle sowie zur Begleitung des Projektabschlusses einschließlich Handover. Die Änderung wurde erforderlich, da das ursprünglich geplante Projektende aufgrund wiederholter, kurzfristig kommunizierter Verzögerungen nicht mehr haltbar ist. Diese Umstände waren zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung nicht vorhersehbar. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Zudem ist ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sachgerecht. Die laufende terminliche Analyse basiert vollständig auf der durch den bestehenden Dienstleister seit Juli 2024 aufgebauten und kontinuierlich fortgeschriebenen Terminstruktur, Datenbasis und Projekthistorie. Ein Anbieterwechsel würde den Wissensstand, die Validität der Analysen und die Durchsetzbarkeit des Projekts gefährden. Die Auftragsänderung erfolgt auf Grundlage von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB. Für Sektorenauftraggeber ist § 132 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GWB gemäß § 142 Nr. 3 GWB nicht anzuwenden.
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Änderung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB
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Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Der Auftraggeber ist civillent GmbH.
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