Änderung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB
Der Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag im Projekt während der Vertragslaufzeit geändert. Gegenstand des Auftrags sind Projektterminplanungs- und Project-Scheduling-Leistungen. Die Auftragsänderung dient der Verlängerung der Leistungserbringung für den Zeitraum vom 01.08.202...
Typ:Ausschreibung
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Der Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag im Projekt während der Vertragslaufzeit geändert. Gegenstand des Auftrags sind Projektterminplanungs- und Project-Scheduling-Leistungen. Die Auftragsänderung dient der Verlängerung der Leistungserbringung für den Zeitraum vom 01.08.2026 bis 31.12.2026 ...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: TenneT TSO GmbH
- Veröffentlicht: 22. April 2026
- Frist: Nicht angegeben
Ausschreibungsbeschreibung
Der Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag im Projekt während der Vertragslaufzeit geändert. Gegenstand des Auftrags sind Projektterminplanungs- und Project-Scheduling-Leistungen. Die Auftragsänderung dient der Verlängerung der Leistungserbringung für den Zeitraum vom 01.08.2026 bis 31.12.2026 zur Sicherstellung einer durchgängigen Terminsteuerung, unabhängigen Fortschrittskontrolle sowie zur Begleitung des Projektabschlusses einschließlich Handover. Die Änderung wurde erforderlich, da das ursprünglich geplante Projektende aufgrund wiederholter, kurzfristig kommunizierter Verzögerungen nicht mehr haltbar ist. Diese Umstände waren zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung nicht vorhersehbar. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Zudem ist ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sachgerecht. Die laufende terminliche Analyse basiert vollständig auf der durch den bestehenden Dienstleister seit Juli 2024 aufgebauten und kontinuierlich fortgeschriebenen Terminstruktur, Datenbasis und Projekthistorie. Ein Anbieterwechsel würde den Wissensstand, die Validität der Analysen und die Durchsetzbarkeit des Projekts gefährden. Die Auftragsänderung erfolgt auf Grundlage von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB. Für Sektorenauftraggeber ist § 132 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GWB gemäß § 142 Nr. 3 GWB nicht anzuwenden.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
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Dokumente und Anhänge
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Ähnliche Bekanntmachungen
10- TenneT TSO GmbH
Änderung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB
Der Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag im Projekt „DolWin5“ während der Vertragslaufzeit geändert. Gegenstand des Vertrages ist die anforderungskonforme Ausführung des Projektmanagements mechanischer Teilsysteme für das Projekt DolWin5. Die Auftragsänderung dient der Fortführung der projektbezogenen Leistungen bis einschließlich Dezember 2026. Die Änderung wurde erforderlich, da im Projekt DolWin5 Terminverschiebungen eingetreten sind, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung nicht vorhersehbar waren. Der ursprünglich vorgesehene Leistungszeitraum war nicht ausreichend, um den vorgesehenen Leistungsumfang vollständig zu erbringen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Zudem ist ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sachgerecht und mit erheblichen Schwierigkeiten sowie beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Der bestehende Auftragnehmer verfügt über eine projektspezifische Einarbeitungstiefe und vertiefte Kenntnisse der mechanischen Teilsysteme, die kurzfristig nicht substituiert werden können. Die Auftragsänderung erfolgt auf Grundlage von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB. Für Sektorenauftraggeber ist § 132 Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB gemäß § 142 Nr. 3 GWB nicht anzuwenden.
- Nardini Klinikum GmbHZweibrücken
Fachplanung Technische Ausrüstung nach HOAI §53 Abs. (2) Nr. 1-8
Die zu vergebenen Leistungen sind Fachplanungsleistungen Technische Ausrüstung nach HOAI §53 ff Abs. (2) Nr. 1-8. Die Beauftragung erfolgt stufenweise. In der ersten Projektphase soll eine Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung (LPH 1-3 nach HOAI) erstellt werden. In der 2. Projektphase erfolgt der Abruf der Leistungsphasen 4 bis 7, in der 3. Projektphase der Abruf der Leistungsphasen 8+9. Die voraussichtlichen Baukosten werden auf folgende Summen (netto) geschätzt: KG 300: 581.862,51 € KG 400: 426.440,01 € Besondere Anforderungen bestehen bei dieser Baumaßnahme durch die Umsetzung der Baumaßnahme im laufenden Betrieb des Krankenhauses.
- Stadt HammHammFrist: 07. Mai
Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Stadt Hamm
Die Stadt Hamm ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA an den Verkehrsbetrieb Hamm GmbH (VBH). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Gegenstand des beabsichtigten öDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige, funktional zum Stadtverkehrsnetz Hamm gehörende öffentliche Personenverkehrsdienste. Der öDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.v. § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr i.S.v. 44 PBefG). Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdiensten sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem "Ergänzenden Dokument" zu entnehmen. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/eu-amtsblatt-direktvergabe-busverkehr öffentlich zugänglich und abrufbar. Darüber hinaus wird auf den aktuellen Nahverkehrsplan der Stadt Hamm verwiesen. Der Nahverkehrsplan ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/nahverkehrsplan/nahverkehrsplan-2023 abrufbar. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen einsehbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist der 01.01.2028. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange der Umwelt und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Hamm. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Insbesondere wird aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen, dass aktuell auf den Linien 1/3 (Ost-West-Achse) sowie 10/11 (Ring über den Hauptbahnhof nach Bockum-Hövel) von montags bis freitags in den Hauptverkehrszeiten (zwischen 6.30 und 8.30 Uhr sowie 13 und 18 Uhr) ein 10-Minuten-Takt besteht, dessen dauerhafte Fortsetzung politisch noch nicht gesichert ist (vgl. "Ergänzendes Dokument"). Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen wie z.B. Batterie- und Brennstoffzellbusse), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Eine Vergabe an Unterauftragnehmer ist unter Beachtung des Gebots der bedeutenden Selbsterbringung gemäß Art. 4 Abs. 7 S. 1 und S. 2 VO 1370/2007 zulässig. Der Eigenanteil des Verkehrsbetrieb Hamm (VBH) wird mindestens durchgängig 20 - 30 % der vergebenen Verkehrsleistung betragen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 Verg 26/7 und VIIVerg 2/19). Bei der Vergabe an Unterauftragnehmer beachtet der VBH das für ihn geltende Vergaberecht. Die Stadt Hamm kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
- Landeshauptstadt München vertreten durch MRG Münchner Raumentwicklungsgesellschaft mbH
Malerarbeiten, Auftragsänderung Nr. 5
Ergänzung zu Ziffer 2.1: Gemäß EU-Bekanntmachung Nr. 634884-2024 vom 21.10.2024 wurde folgender Auftrag am 07.10.2024 an die Firma Design& Color GmbH, Hofstattstraße 7 in 85609 Aschheim erteilt: Umbau der Bettenhäuser 1 und 2 am Klinikstandort Schwabing zu Wohnen mit KiTa und Neubau TG: Die beiden denkmalgeschützten Gebäude Haus 1 (Baujahr 1906, GF 1.970 m²) und Haus 2 (Baujahr 1909, GF 2.075 m²), welche bis vor Kurzem durchgehend als Bettenhäuser genutzt wurden, werden in 132 Wohnungen für Pflegekräfte der Münchenstift GmbH und der München Klinik gGmbH einschließlich einer KiTa umgebaut, zusätzlich erfolgt die Errichtung einer TG. Die Gebäude haben jeweils UG, EG, 3 OGs und DG. Zudem existieren 2 Verbindungsgänge mit UG, EG, 1 OG). Gegenstand des Auftrags sind Malerarbeiten, bestehend aus: Gerüste für eigene Leistung innen/außen (vorbereitende/übergeordnete Arbeiten); Spachtelarbeiten innen: 7.000 m² GK-Decken Q3, 13.000 m² GK-Wände Q3, 3.400 m² StB-Binder; Beschichtung innen Decken/Wände: Dispersionssilikatfarbe a) auf Putz: 3.500 m² Decken, 30.000 m² Wände, b) auf GK: 7.000 m² Decken, 13.000 m² Wände, Acryldispersion 5.400 m² auf BSH/Decken; Beschichtung innen Stahlzargen/Türanlagen: 50 St. acrylat. Copolymer-Dispersion, 400 St. Copolymer-Dispersion; 325 m Beschichtung innen TG-Markierung; 1.500 m² Rückbau/Entsorgung Bestandsputz außen; Sanierung/Putz/Beschichtung: 1.900 m² Kaminköpfe, 500 m² Neuputz System Kalk-Zement, 500 m² Beschichtung Neu Kieselsol-Silikatfarbe, 8.000 m² Überarbeiten/Sanieren Bestandsputz, 8000 m² Überholungsanstrich Kieselsol-Silikatfarbe. Der bestehende Auftrag wird nunmehr um folgende Leistungen erweitert/geändert (Auftragsänderung Nr. 5): Zusätzliche Leistungen gemäß Nachtragsangeboten Nr. 6-9: Zusatzleistungen beim Verschließen der Fugen im mittleren Treppenhaus von Haus 2, Ersatzvornahme für offene Restleistungen der Innenputzarbeiten der gekündigten Putzfirma, zusätzliche Putzarbeiten wg. Nachbelegung der ELT-Installationen in den Wänden, zusätzliche Beschichtungsarbeiten der Innenwände in den UGs von HS1+2 mit Kalkfarbe. Auftragswert bei der letzten Änderungsbekanntmachung: 1 121 558.45 EUR (EU-Bekanntmachung Nr. 634884-2024 vom 21.10.2024); Wert zwischenzeitlicher Änderungen: nach der „de-minimis“-Regel, § 132 Abs. 3 GWB): 43 757.00 EUR; Wert der aktuellen Änderung: 492 195.96 EUR; Auftragswert nach vorliegender Änderung: 1 657 511.41 EUR.
- Frist: 23. Apr.
Fachplanungsleistungen für Brandschutz gemäß AHO, Leistungsphasen 1-5 und 8
Auftragsgegenstand dieses Ausschreibungsverfahrens sind die Fachplanungsleistungen für Brandschutz gemäß AHO, Leistungsphasen 1-5 und 8. Auf zwei Ebenen soll der Bereich des Offenen Ganztags saniert und durcheinen Anbau ergänzt werden. lm Anbau sollen über zwei Geschosse vier neue Betreuungsräume (ca. 90m2/Raum) für die Ganztagesbetreuung entstehen. Die Erschließung erfolgt über den Bestand. Die Gesamtfläche des zu planenden Anbaus beträgt ca. 600 rn2. lm Bestand soll die Lehrküche zur Küche für die OGS und der Zahnputzraum zu WCs umgebaut werden. Es finden in mehreren Räumen Maler- und Bodenbelagsarbeitenstatt. Die Baumaßnahmen müssen im laufenden Schul- und Ganztagsbetrieb durchgeführt werden. I Eignungskriterien (siehe Anlage 2:Mindestanforderungen): 1. Wirtschaftliche und finanzielle Eignung : a) Berufshaftpflichtversicherung: mindest. 2.500.000 € für Personenschäden, Vermögensschäden mindest. 300.000 EUR (siehe Anlage 2 Mindestanforderungen b) jährl. Mindestumsatz: Gesamtumsatz von mindestens 100.000,00 EUR/a im Leistungsbild (siehe Anlage 2 Mindestanforderungen) 2. fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit: a) zwei Referenzprojekte aus den letzten fünf Jahren (siehe Anlage2 Mindestanforderungen) b) Nachweis der berufl. Qualifikation mindest. zwei Berufsträger mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (siehe Anlage 2 Mindestanforderungen) II. Eigenerklärungen Folgende Eigenerklärungen, die Sie in den Vergabeunterlagen finden, sind mit dem Angebot ausgefüllt und unterschrieben einzureichen: 1) VHB Bund 124 "Eigenerklärung zur Eignung" 2) VHB NRW 521 "Eigenerklärung Ausschlussgründe" 3) VHB NRW 522 "Eigenerklärung Mindestlohngesetz" 4) VHB NRW 523 EU Eigenerklärung Sanktionspaket (Russland) - Formular (muss nicht unterschrieben werden) III. Überprüfungsklausel Die Stadt Schwelm behält sich gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 iVm. 132 Abs. 2 Nr. 4a GWB bzw. gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB entsprechend vor, in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses die Ausführung der Leistungen geeigneten Bietern anzutragen, die in dem Vergabeverfahren ein wirtschaftlich annehmbares Angebot abgegeben haben, wenn der Auftragnehmer wegen Kündigung oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt. Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grunde endgültig ausfällt, behält sich die Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bieter in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 anzutragen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind unter dem Gesichtspunkt der Ersatzvornahme vom bisherigen Auftragnehmer zu tragen. Dies gilt nur, wenn sich die daraus ergebende Erhöhung des Gesamtpreises innerhalb des von § 132 Abs. 3 GWB vorgegeben Rahmens hält. IV. Abwehrklausel Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt die Stadt Schwelm nur an, wenn die Stadt Schwelm ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt. Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn die Stadt Schwelm in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annimmt oder diese zahlt. V. Verpflichtungsgesetz (VerpflG, Ausfertigungsdatum: 02.03.1974) Das Verpflichtungsgesetz findet Anwendung auf diese Ausschreibung. Demnach sind Vertragspartner der Öffentlichen Hand zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. VI. Ausführungszeitraum : Juni 2026 - Januar 2027 VII. Zuschlagskriterien: Honorar 60%, Qualifikation des Bieters 40%, !!! Bitte beachten Sie bei der Angebotsabgabe die Checkliste, damit Sie keine Unterlagen vergessen!!!
- Stabsreferat Einkauf und Versicherungen
Auftragserweiterung innerhalb der Vertragslaufzeit nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB für G191 „Rahmenvereinbarung RV – Service und Support eines Unified Communication Systems (UC) der Generalverwaltung GV, Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft (UC Dienstleistung VoIP 2022)“
Der gegenständliche Vertrag mit der Damovo Deutschland GmbH kam aufgrund der europaweiten Ausschreibung „Rahmenvereinbarung RV – Service und Support eines Unified Communication Systems (UC) der Generalverwaltung GV, Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft (UC Dienstleistung VoIP 2022)“ Az. 2204.0102.0303_10/21 (nachgängige Bekanntmachung vom 12.07.2022 Nr. 2022/S 132-377247 im EU-Amtsblatt) zustande. Die Auftragsbekanntmachung wurde am 15.04.2022 im Supplement „S“ zum Amtsblatt der Europäischen Union (2022/S 075-202315) veröffentlicht. Nach Beendigung des Verfahrens haben sich nun Umstände ergeben, die zusätzliche Liefer- und Dienstleistungen für die dringend notwendige Aufrechterhaltung der von der Fachabt. beschriebenen nahtlosen Versorgung und Betrieb der dringend notwendigen IT-Dienste während der Umstrukturierung der ehem. IKT der GV in die zentrale IT-Einheit der MPG & die Rollouts aufgrund der wachsenden Bedarfe der Max-Planck-Institute gem. des vorliegenden abgeschlossenen RV nötig machen, ein Wechsel des AN aber nur mit beträchtlichem Zeitaufwand, Schwierigkeiten und Zusatzkosten und Zusatzaufwand verbunden, somit nicht wirtschaftlich oder auch in machbarer Zeit nicht möglich wäre.
- Frist: 02. Apr.
Fachplanungsleistungen Tragwerksplanung für das Projekt Anbau und Sanierung GS-Ländchenweg gemäß HOAI in den Leistungsphasen 1 — 6.
Die Stadt Schwelm beabsichtigt die Sanierung der Räumlichkeiten einer Offenen Ganztagsbetreuung und den Neubau eines Anbaus an der Gemeinschaftsgrundschule Ländchenweg in 58332 Schwelm, Ländchenweg 8. Auftragsgegenstand dieses Ausschreibungsverfahren sind die Fachplanungsleistung Tragwerksplanung der LPH 1 bis 6 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe) nach § 49 HOAI für das nachstehend beschriebene Bauvorhaben. Auf zwei Ebenen soll der Bereich des Offenen Ganztags saniert und durch einen Anbau ergänzt werden. Die Baumaßnahmen müssen im laufenden Schul- und Ganztagsbetrieb durchgeführt werden. lm Anbau sollen über zwei Geschosse vier neue Betreuungsräume (ca. 90 m2/Raum) für die Ganztagesbetreuung entstehen. Die Erschließung erfolgt über den Bestand. Die Gesamtfläche des zu planenden Anbaus beträgt ca. 500 rri2. Der Anbau muss barrierefrei erschlossen sein und barrierefrei von außen zu erreichen sein. I. Eignungskriterien (siehe Merkblatt: konkrete Mindestanforderungen) 1. Wirtschaftliche und finanzielle a) Betriebshaftpflichtversicherung a) Berufshaftpflichtversicherung: mindest. 2.500.000 € für Personenschäden, Vermögensschäden mindest. 300.000 EUR (siehe Anlage 2 Mindestanforderungen) b) jährl. Mindestumsatz: Gesamtumsatz von mindestens 100.000,00 EUR/a im Leistungsbild (siehe Anlage 2 Mindestanforderungen) 2. fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit a) zwei Referenzen: zwei Referenzprojekte aus den letzten drei Jahren (siehe Anlage 2 Mindestanforderungen) b) Nachweis der berufl. Qualifikation mindest. zwei Berufsträger mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (siehe Anlage 2 Mindestanforderungen) 3. rechtliche Eignung keine II. Eigenerklärungen Folgende Eigenerklärungen, die Sie in den Vergabeunterlagen finden, sind mit dem Angebot ausgefüllt und unterschrieben einzureichen: 1) VHB Bund 124 "Eigenerklärung zur Eignung" 2) VHB NRW 521 "Eigenerklärung Ausschlussgründe" 3) VHB NRW 522 "Eigenerklärung Mindestlohngesetz" 4) VHB NRW 523 EU Eigenerklärung Sanktionspaket (Russland) - Formular (muss nicht unterschrieben werden) III. Überprüfungsklausel Die Stadt Schwelm behält sich gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 iVm. 132 Abs. 2 Nr. 4a GWB bzw. gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB entsprechend vor, in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses die Ausführung der Leistungen geeigneten Bietern anzutragen, die in dem Vergabeverfahren ein wirtschaftlich annehmbares Angebot abgegeben haben, wenn der Auftragnehmer wegen Kündigung oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt. Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grunde endgültig ausfällt, behält sich die Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bieter in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 anzutragen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind unter dem Gesichtspunkt der Ersatzvornahme vom bisherigen Auftragnehmer zu tragen. Dies gilt nur, wenn sich die daraus ergebende Erhöhung des Gesamtpreises innerhalb des von § 132 Abs. 3 GWB vorgegeben Rahmens hält. IV. Abwehrklausel Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt die Stadt Schwelm nur an, wenn die Stadt Schwelm ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt. Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn die Stadt Schwelm in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annimmt oder diese zahlt. V. Verpflichtungsgesetz (VerpflG, Ausfertigungsdatum: 02.03.1974) Das Verpflichtungsgesetz findet Anwendung auf diese Ausschreibung. Demnach sind Vertragspartner der Öffentlichen Hand zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. VI. Ausführungszeitraum : Mai 2026 - Februar 2027 VII. Zuschlagskriterien: Honorar 60%, Qualifikation des Bieters 40% VIII. Hersteller- und Fabrikatsangaben Wenn Hersteller- oder Fabrikatsangaben gefordert werden, bitte ich diese unbedingt anzugeben, da wir diese nicht nachfordern können. !!! Bitte beachten Sie bei der Angebotsabgabe die Checkliste, damit Sie keine Unterlagen vergessen!!!
- Stadt SchwelmFrist: 09. Apr.
Fachplanungsleistungen Bauphysik der LPH 1-7 Neubau Feuerwehrgerätehaus Schwelm-Winterberg
Fachplanung Bauphysik (Bauakustik, Wärmeschutz und Energiebilanzierung) der LPH 1 bis 7, inkl. Besondere Leistungen der LPH 8 nach Anlage 1 Ziffer 1.2 zu § 3 Abs. 1 HOAl. Die Beauftragung erfolgt stufenweise, wobei zunächst die Stufe 1 mit den Leistungsphase 1 bis 3 beauftragt wird. I. Eignungskriterien (siehe Merkblatt "Eignungskriterien, Mindestanforderungen": konkretisierte Anforderungen) 1. Wirtschaftliche und finanzielle a) Betriebshaftpflichtversicherung a) Berufshaftpflichtversicherung b) jährl. Mindestumsatz: Durchschnittlicher spezifischer Netto-Umsatz des Unternehmens von mindestens 20.000,00 EUR/a der letzten 3 Jahre (konkret siehe Merkblatt "Eignungskriterien, Mindestanforderungen") 2. fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit a) drei Referenzen: drei Referenzprojekte aus den letzten zehn Jahren (konkret siehe Merkblatt "Eignungskriterien, Mindestanforderungen") b) Nachweis der berufl. Qualifikation mindest. ein Ingenieur mit der für die Auftragsvergabe erforderlichen Befähigung (konkret siehe Merkblatt "Eignungskriterien, Mindestanforderungen") 3. rechtliche Eignung keine II. Eigenerklärungen Folgende Eigenerklärungen, die Sie in den Vergabeunterlagen finden, sind mit dem Angebot ausgefüllt und unterschrieben einzureichen: 1) VHB Bund 124 "Eigenerklärung zur Eignung" 2) VHB NRW 521 "Eigenerklärung Ausschlussgründe" 3) VHB NRW 522 "Eigenerklärung Mindestlohngesetz" 4) VHB NRW 523 EU Eigenerklärung Sanktionspaket (Russland) - Formular (muss nicht unterschrieben werden) 5) Anlage Befähigung III. Überprüfungsklausel Die Stadt Schwelm behält sich gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 iVm. 132 Abs. 2 Nr. 4a GWB bzw. gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB entsprechend vor, in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses die Ausführung der Leistungen geeigneten Bietern anzutragen, die in dem Vergabeverfahren ein wirtschaftlich annehmbares Angebot abgegeben haben, wenn der Auftragnehmer wegen Kündigung oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt. Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grunde endgültig ausfällt, behält sich die Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bieter in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 anzutragen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind unter dem Gesichtspunkt der Ersatzvornahme vom bisherigen Auftragnehmer zu tragen. Dies gilt nur, wenn sich die daraus ergebende Erhöhung des Gesamtpreises innerhalb des von § 132 Abs. 3 GWB vorgegeben Rahmens hält. IV. Abwehrklausel Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt die Stadt Schwelm nur an, wenn die Stadt Schwelm ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt. Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn die Stadt Schwelm in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annimmt oder diese zahlt. V. Verpflichtungsgesetz (VerpflG, Ausfertigungsdatum: 02.03.1974) Das Verpflichtungsgesetz findet Anwendung auf diese Ausschreibung. Demnach sind Vertragspartner der Öffentlichen Hand zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. VI. Ausführungszeitraum : nach Zuschlag bis voraussichtl. Ende 2028 VII. Zuschlagskriterien: Honorar 60%, Qualifikation des Bieters 40% VIII. Hersteller- und Fabrikatsangaben Wenn Hersteller- oder Fabrikatsangaben gefordert werden, bitte ich diese unbedingt anzugeben, da wir diese nicht nachfordern können. !!! Bitte beachten Sie bei der Angebotsabgabe die Checkliste, damit Sie keine Unterlagen vergessen!!! Bauphysik
- Labor Berlin - Charité Vivantes GmbHBerlin
Auftragsänderung 01_2026 - Blutkulturmedien und -systemen im Fachbereich Mikrobiologie
Die Auftragsänderung ist nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, weil zusätzliche Liefer- und/oder Dienstleistungen (in Gestalt von Leistungen über einen längeren Zeitraum) erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeber LB und LBS verbunden wäre. Da die vertraglichen Leistungen auch über das ursprüngliche Vertragsende hinaus für die Bebrütung benötigt werden, handelt es sich um zusätzliche Liefer- und Dienstleistungen, die erforderlich geworden sind. Des Weiteren wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei wirtschaftlichen Sinn ergeben, da die 37 Blutkultursysteme technisch einwandfrei genutzt werden können. Ein Austausch von technisch einwandfreien Geräten lässt sich wirtschaftlich nicht rechtfertigen. Zudem würde ein Wechsel des Auftragnehmers mit anderen Blutkultursystemen beträchtliche Zusatzkosten verursachen. Da ein Wechsel im laufenden Betrieb erfolgen müsste, könnten die neuen Blutkultursysteme nicht direkt an den Aufstellorten der bisherigen Blutkultursysteme platziert werden. Stattdessen müssten andere Orte in den Laboren gewählt werden. Bezüglich dieser neuen Einsatzorte müsste geprüft werden, ob sie den statischen Anforderungen entsprechen. Für die diesbezüglichen Statikprüfungen würden nicht unerhebliche Kosten entstehen. Aufgrund des Gewichts von Blutkultursystemen werden sodann voraussichtlich erhebliche Materialkosten und Umbaukosten entstehen, damit die Einsatzorte den statischen Anforderungen entsprechen (insbesondere Einbau von Stahlplatten bzw. Podesten). Zusätzlich würden interne Kosten für die Koordinierung der Beauftragung und Überwachung der Statikprüfungen und Umbaumaßnahmen anfallen. Des Weiteren würde ein Wechsel erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Da bei einem Wechsel des Auftragnehmers mit anderen Blutkultursystemen erheblicher Arbeitsaufwand verursachen werden würde. Neben dem reinen Arbeitsaufwand, der durch einen Wechsel entsteht, müsste eine Qualifizierung und Verifizierung bezüglich der neuen Brutschränke erfolgen. Ferner müsste der Austausch logistisch bewältigt werden und der Routinebetrieb auf Grundlage des aktuellen Havariekonzepts abgewickelt werden. In Anbetracht der funktionierenden Blutkultursysteme sind diese erheblichen Schwierigkeitenaber nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus wurde seitens der Fachabteilungen mitgeteilt, dass es aufgrund der aktuellen Personalsituation schlichtweg unmöglich ist, diesen zusätzlichen Arbeitsaufwand in den kommenden Monaten zu bewältigen. Insofern ist die Versorgungssicherheit nicht nur gefährdet, sondern es stünde fest, dass es zu Versorgungsunterbrechungen kommen könnte. Dies ist nicht hinnehmbar. Stattdessen werden die kommenden 12 Monate dazu genutzt, um für die bevorstehende Ausschreibung und anschließende Umstellung entsprechende personelle Ressourcen im kommenden Jahr bereitzuhalten. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wäre. Die vorgenannten Gründe führen auch dazu, dass nach auftraggeberseitiger Einschätzung ein Wechsel aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann. Im Übrigen wird auch die sich aus § 132 Abs. 2 S. 2 GWB ergebende Grenze von 50 Prozent nicht überschritten. Eine nochmalige Verlängerung ist nicht geplant. Stattdessen wird in Kürze ein neues Vergabeverfahren initiiert.
- Labor Berlin - Charité Vivantes GmbH
Auftragsänderung 01_2026 - Blutkulturmedien und -systemen im Fachbereich Mikrobiologie
Die Auftragsänderung ist nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, weil zusätzliche Liefer- und/oder Dienstleistungen (in Gestalt von Leistungen über einen längeren Zeitraum) erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeber LB und LBS verbunden wäre. Da die vertraglichen Leistungen auch über das ursprüngliche Vertragsende hinaus für die Bebrütung benötigt werden, handelt es sich um zusätzliche Liefer- und Dienstleistungen, die erforderlich geworden sind. Des Weiteren wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei wirtschaftlichen Sinn ergeben, da die 37 Blutkultursysteme technisch einwandfrei genutzt werden können. Ein Austausch von technisch einwandfreien Geräten lässt sich wirtschaftlich nicht rechtfertigen. Zudem würde ein Wechsel des Auftragnehmers mit anderen Blutkultursystemen beträchtliche Zusatzkosten verursachen. Da ein Wechsel im laufenden Betrieb erfolgen müsste, könnten die neuen Blutkultursysteme nicht direkt an den Aufstellorten der bisherigen Blutkultursysteme platziert werden. Stattdessen müssten andere Orte in den Laboren gewählt werden. Bezüglich dieser neuen Einsatzorte müsste geprüft werden, ob sie den statischen Anforderungen entsprechen. Für die diesbezüglichen Statikprüfungen würden nicht unerhebliche Kosten entstehen. Aufgrund des Gewichts von Blutkultursystemen werden sodann voraussichtlich erhebliche Materialkosten und Umbaukosten entstehen, damit die Einsatzorte den statischen Anforderungen entsprechen (insbesondere Einbau von Stahlplatten bzw. Podesten). Zusätzlich würden interne Kosten für die Koordinierung der Beauftragung und Überwachung der Statikprüfungen und Umbaumaßnahmen anfallen. Des Weiteren würde ein Wechsel erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Da bei einem Wechsel des Auftragnehmers mit anderen Blutkultursystemen erheblicher Arbeitsaufwand verursachen werden würde. Neben dem reinen Arbeitsaufwand, der durch einen Wechsel entsteht, müsste eine Qualifizierung und Verifizierung bezüglich der neuen Brutschränke erfolgen. Ferner müsste der Austausch logistisch bewältigt werden und der Routinebetrieb auf Grundlage des aktuellen Havariekonzepts abgewickelt werden. In Anbetracht der funktionierenden Blutkultursysteme sind diese erheblichen Schwierigkeitenaber nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus wurde seitens der Fachabteilungen mitgeteilt, dass es aufgrund der aktuellen Personalsituation schlichtweg unmöglich ist, diesen zusätzlichen Arbeitsaufwand in den kommenden Monaten zu bewältigen. Insofern ist die Versorgungssicherheit nicht nur gefährdet, sondern es stünde fest, dass es zu Versorgungsunterbrechungen kommen könnte. Dies ist nicht hinnehmbar. Stattdessen werden die kommenden 12 Monate dazu genutzt, um für die bevorstehende Ausschreibung und anschließende Umstellung entsprechende personelle Ressourcen im kommenden Jahr bereitzuhalten. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wäre. Die vorgenannten Gründe führen auch dazu, dass nach auftraggeberseitiger Einschätzung ein Wechsel aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann. Im Übrigen wird auch die sich aus § 132 Abs. 2 S. 2 GWB ergebende Grenze von 50 Prozent nicht überschritten. Eine nochmalige Verlängerung ist nicht geplant. Stattdessen wird in Kürze ein neues Vergabeverfahren initiiert.
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