Rahmenvereinbarung Möbel
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung (Rahmenvertrag) mit einem Unternehmen ("Auftragnehmer") nach § 21 Abs. 1 und 3 VgV und einer (Grund-)Vertragslaufzeit von 12 (zwölf) Monaten mit automatischer dreimaliger Verlängerung um jeweils 12 (zwölf) Monate (d.h. bis zu einer Gesamtvertra...
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung (Rahmenvertrag) mit einem Unternehmen ("Auftragnehmer") nach § 21 Abs. 1 und 3 VgV und einer (Grund-)Vertragslaufzeit von 12 (zwölf) Monaten mit automatischer dreimaliger Verlängerung um jeweils 12 (zwölf) Monate (d.h. bis zu einer Gesamtvertragslaufzeit von ma...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Kommunales Rechenzentrum Niederrhein
- Veröffentlicht: 28. April 2026
- Frist: Nicht angegeben
Ausschreibungsbeschreibung
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung (Rahmenvertrag) mit einem Unternehmen ("Auftragnehmer") nach § 21 Abs. 1 und 3 VgV und einer (Grund-)Vertragslaufzeit von 12 (zwölf) Monaten mit automatischer dreimaliger Verlängerung um jeweils 12 (zwölf) Monate (d.h. bis zu einer Gesamtvertragslaufzeit von maximal vier (4) Jahren bzw. 48 Monaten) über die Lieferung von Büromöbeln (Schreibtische, Schreibtischstühle, ...) in unterschiedlichen Produktlinien nebst dazugehöriger Dienstleistungen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Es handelt sich um Möbel für die Renovierung ganzer Halb-Etagen im KRZN. Der Auftraggeber beauftragt in jedem Fall die in dem Preisblatt aufgeführte garantierte Mindestabnahmemenge für den Ausbau von insgesamt 3 Halb-Etagen. Das KRZN hat im Jahr 2024 im Zuge einer Öffentlichen Ausschreibung nach § 28 Abs. 2 UVgO (Vergabenummer: X-KRZN-2023-0010) bereits einen Auftragnehmer mit der Lieferung von Büromöbeln (Schreibtische, Schreibtischstühle etc.) für eine Halb-Etage im Rahmen eines Pilot-Projekts beauftragt. Der Ausbau der weiteren Halb-Etagen soll mit einer mindestens gleichwertigen Ausstattung realisiert werden, wie bereits die Pilot-Halb-Etage, um ein einheitliches Gesamtbild der Räumlichkeiten des KRZN zu wahren. Bei den in Anlage 2 "RV_Möbel_Preisblatt.xlsx" genannten Artikeln handelt es sich lediglich um Beispiele, nicht um die Vorgabe bestimmter Produkte, Typen, Hersteller, Markennamen oder Bezugsquellen. Das Anbieten von Artikeln gleichwertiger Art ist zugelassen. Die Artikel gleichwertiger Art sind in einer separaten Anlage unter Bezugnahme und Angabe der Listennummer auf einen konkreten Listenposten des Preisblattes aufzuführen. Alle Listenposten müssen entweder durch den beispielhaft angegebenen Artikel oder den gleichwertigen Artikel angeboten werden. Damit ist die Produktneutralität (§ 31 Abs. 6 S. 1 VgV) der Ausschreibung gewahrt. Der Bieter hat in seinem Angebot die Gleichwertigkeit eines Artikels gleichwertiger Art mit geeigneten Mitteln (z.B. Produktbeschreibungen) nachzuweisen. Dieser Nachweis hat folgende Angaben zu umfassen: - Vergleichbarkeit der Funktionsfähigkeit des Produkts, - Vergleichbarkeit der optischen (Design) und haptischen Gegebenheiten Andere Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit werden von der Vergabestelle nicht gestellt. Um Handhabbarkeit und Einhaltung der KRZN-Standards zu gewährleisten, ist eine vergleichbare Qualität der angebotenen Artikel unumgänglich. Der Auftraggeber behält sich eine eventuelle Bemusterung der Artikel vor. Die Bemusterung findet auf Kosten des Bieters nach Absprache bei dem Auftraggeber statt. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
49 Dateien erfasst- PDF Notice (BUL)
- PDF Notice (SPA)
- PDF Notice (CES)
- PDF Notice (DAN)
- PDF Notice (DEU)
- PDF Notice (EST)
Ähnliche Bekanntmachungen
10- Große Kreisstadt Markkleeberg
Rahmenvereinbarung über den Druck und die Lieferung von Druckerzeugnissen
Gegenstand des Auftrags ist eine Rahmenvereinbarung für die Erbringung von Druck- und Lieferleistungen. Im Los 1 handelt es sich hierbei um "komplexe Druckprodukte". Die Rahmenvereinbarung nach § 21 Abs. 4 Nr. 3 VgV soll mit drei Unternehmen geschlossen werden. Mit Bezuschlagung der Rahmenvereinbarung werden alle benannten Positionen mit Druckterminen bis einschließlich Q2/2026 bereits als Einzelauftrag an Zuschlagsbieter mit dem jeweils günstigsten Angebot vergeben. Hierfür sind die abgegebenen Preise maßgeblich. Ab Q3/2026 findet die Vergabe der Einzelaufträge im Rahmen von sog. "Mini-Wettbewerben" zwischen den Rahmenvertragspartnern statt. Der Rahmenvertrag endet am 29.02.2028 und ist zweimalig um je ein Jahr verlängerbar. Das voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrags im Sinne einer Höchstabnahmemenge ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis, wobei die Rahmenvertragspartner keinen Anspruch auf Beauftragung eines bestimmten Auftragsvolumens haben.
- Stadt Fürth - Rf. V - Zentrale VergabestelleFrist: 12. Mai
Schulmobiliar und Schulausstattung - Rahmenvereinbarung
von 12 Monaten und jährlicher Verlängerungsoption bis auf insgesamt 48 Monate bzw. einem Höchstwert von 1.250.000 EUR. Die Rahmenvereinbarung gilt für ergänzende oder Ersatzbeschaffungen von Schulmobiliar und Schulausstattung für Schulen inkl. Ganztagsschulen und Betreuungseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Fürth. Kennung des Verfahrens: 9124a598fd2845fa87e39edeb6e8f9c0 Interne Kennung: 260038 Verfahrensart: Offenes Verfahren Das Verfahren wird beschleunigt: nein 2.1.1 Zweck Art des Auftrags: Lieferungen Haupteinstufung (cpv): 39160000 Schulmöbel 2.1.2 Erfüllungsort Stadt: Fürth Postleitzahl: 90744 Land, Gliederung (NUTS): Fürth, Kreisfreie Stadt (DE253) Land: Deutschland 2.1.3 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 1 050 420,17 Euro Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 1 050 420,17 Euro 2.1.4 Allgemeine Informationen Zusätzliche Informationen: Der Bieter hat anzugeben inwieweit sein Unternehmen einen Bezug zu Russland hat. Dafür ist die “Eigenerklärung Bezug Russland“ (FB 127/L127/III.127) auszufüllen und als Teil des Angebotes abzugeben. Diese Erklärung ist auch für Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher gem. den Bedingungen der Erklärung abzugeben. Angebote können ausschließlich von registrierten Bewerbern über die Vergabeplattform (www.vergabe.bayern.de bzw. iTWOtender) in Textform eingereicht werden. Die Kommunikation (Fragen, Auskünfte) erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform. Dabei ist das Tool Frage stellen bzw. Fragen/
- Westdeutscher Rundfunk Köln
Rahmenvereinbarung Microsoft Handelspartner Enterprise Agreement
Bei den im Rahmen dieses Vergabeverfahrens angefragten Leistungen handelt es sich um die Fortführung von Software-Assurance sowie den Erwerb von Lizenzen inkl. Software-Assurance für Softwareprodukte der Fa. Microsoft und / oder den Erwerb von Online-Produkten der Firma Microsoft, die Microsoft über das Konzernprogramm anbietet, nach den Bedingungen des Rahmenvertrages (Konzernvertrages) des Bundesministeriums des Inneren (BMI) und der Fa. Microsoft über einen entsprechenden Handelspartner. Die im Rahmen dieses Vergabeverfahrens angefragten Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 6 der Vergabeunterlagen) einschl. der darin aufgeführten Anlagen beschrieben. Die technischen, rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind in Ziffer 5 enthalten. Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) schreibt eine Rahmenvereinbarung im Auftrag folgender Rundfunkanstalten und Einrichtungen der Rundfunkanstalten aus: ARD-Hauptstadtstudio (ARD-HSB, vertreten durch rbb), ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ZBS), Bayerischer Rundfunk (BR), Deutschlandradio (DLR), Deutsche Welle (DW), Hessischer Rundfunk (HR), Informationsverarbeitungszentrum (IVZ, vertreten durch rbb), Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), Norddeutscher Rundfunk (NDR), Radio Bremen (RB), Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), Saarländischer Rundfunk (SR), Südwestrundfunk (SWR), Westdeutscher Rundfunk (WDR) und Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF). Bezugsberechtigt sind auch alle weiteren mit den vorgenannten Rundfunkanstalten und Einrichtungen verbundenen Unternehmen, soweit es sich bei diesen um "Berechtigte Einrichtungen" im Sinne der Öffnungsklausel des Vertrages des BMI handelt. Mit den vorgenannten Rundfunkanstalten und Einrichtungen verbundene und berechtigte Unternehmen, die die Mindestbestellmenge von 250 qualifizierten Geräten oder Nutzern nicht aufweisen, beabsichtigen sich bei Bedarf gemäß BMI-Vertrag, Anlage 1 Ziffer 3, a., (iii) mit den verbundenen Rundfunkanstalten und Einrichtungen zu einem gemeinsamen Beitritt zusammenzuschließen, um die Mindestbestellmenge zu erreichen. Die Rahmenvereinbarung tritt mit der Zuschlagserteilung in Kraft und endet mit Ablauf des Konzernvertrages des BMI, der am 01.06.2025 in Kraft getreten ist, zum 31.05.2028 bzw. unter Berücksichtigung dessen Verlängerungsoption zum 31.05.2029. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung können die Bezugsberechtigten Beitritte zum BMI-Konzernvertrag tätigen. Dabei kann jeder Bezugsberechtigte bei Bedarf ggf. auch Beitritte auf der Basis verschiedener Enrollments tätigen (bspw. EA-Enterprise-, EA-SCE-, EA-Subscription-Enrollment). Mit dem Wirksamkeitsdatum eines jeden Beitritts beginnt jeweils ein separater Rahmenvertrag (siehe Mustervertrag in der Anlage) zwischen dem jeweiligen Bezugsberechtigten als Auftraggeber und dem Handelspartner als Auftragnehmer. Diese einzelnen Rahmenverträge haben eigenständige Laufzeiten, die nachfolgend dargestellt sind, und gelten somit für die jeweiligen Vertragsparteien ggf. auch über das vorgenannte Laufzeitende der Rahmenvereinbarung hinaus. Jeder Bezugsberechtigte, der einen Beitritt tätigt / Rahmenvertrag abschließt, tritt eigenverantwortlich auf, bestellt und zahlt auf eigene Rechnung. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den verschiedenen Bezugsberechtigten ist ausgeschlossen. Soweit einzelne Auftraggeber Mindest-Abnahmemengen garantieren, ergeben sich diese aus der Anlage Mindestabnahmemengen.xlsx dieser Vergabeunterlagen. Darüber hinaus gehende Abnahmemengen werden nicht garantiert. Der jeweilige Rahmenvertrag endet nach 36 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Rahmenvertragspartner räumt den Auftraggebern das Recht ein, den jeweiligen Rahmenvertrag einmal um ein Jahr zu gleichen Konditionen zu verlängern. Die Ausübung der Option hat der jeweilige Auftraggeber gegenüber dem Rahmenvertragspartner schriftlich vor Ablauf des Vertrages zu erklären. Die nachfolgende weitere Verlängerungsoption soll insbesondere dem Zweck dienen, die Möglichkeit einer unterbrechungsfreien Beauftragung der Softwareassurance sowie den Betrieb für den jeweiligen Auftraggeber sicherzustellen, falls ein Vergabeverfahren für eine solche Beauftragung nicht rechtzeitig durchgeführt/ abgeschlossen werden kann. Der Rahmenvertragspartner räumt den Auftraggebern daher jeweils das Recht ein, den jeweiligen Rahmenvertrag nochmals um bis zu 6 weitere Monate zu verlängern. Die Konditionen können sich für diesen Verlängerungszeitraum ändern. Eine Anpassung des Händler- Auf- bzw. Abschlages auf seine Einkaufspreise kann in diesem Fall einvernehmlich erfolgen. Der Händler hat die kalkulationsändernden Umstände zu erläutern. Sofern aufgrund lizenzprogrammlicher Änderungen von Microsoft ggf. weitere Anpassungen des Rahmenvertrages erfolgen müssen, werden diese ebenfalls einvernehmlich abgestimmt. Sofern und soweit zum Zeitpunkt der Ausübung der Verlängerungsoption um die weiteren 6 Monate bereits gültige Nachfolgeverträge zwischen dem Bundesministerium des Inneren und Microsoft bestehen - ggf. auch auf der Basis eines anderen Microsoft-Lizenzprogrammes -, können diese als Grundlage gewählt werden Der Rahmenvertragspartner stimmt ferner zu, dass während dieser Verlängerungslaufzeit jeder Auftraggeber jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist den Rahmenvertrag kündigen und einen Wechsel des Handelspartners vornehmen kann. Die aktuell bestehenden EA-Beitritte laufen für alle Bezugsberechtigten am 31.05.2026 aus. Es ist beabsichtigt zu folgenden Terminen Beitritte zum neuen BMI-Konzernvertrags zu tätigen: 01.06.2026 Die Auftraggeber werden die Produkte und Mengen für ihre jeweiligen Anfangsbestellungen rechtzeitig bekanntgeben. Der Auftragnehmer stellt dem jeweiligen Auftraggeber daraufhin umgehend die für die Anfangsbestellung gültigen Preise unter Berücksichtigung des Microsoft-Preises und des Rabattes für die EA-Handelspartner gemäß BMI-Konzernvertrag sowie des anzubietenden Auf- oder Abschlags zur Verfügung.
- Westdeutscher Rundfunk Köln
Rahmenvereinbarung Microsoft Handelspartner Enterprise Agreement
Bei den im Rahmen dieses Vergabeverfahrens angefragten Leistungen handelt es sich um die Fortführung von Software-Assurance sowie den Erwerb von Lizenzen inkl. Software-Assurance für Softwareprodukte der Fa. Microsoft und / oder den Erwerb von Online-Produkten der Firma Microsoft, die Microsoft über das Konzernprogramm anbietet, nach den Bedingungen des Rahmenvertrages (Konzernvertrages) des Bundesministeriums des Inneren (BMI) und der Fa. Microsoft über einen entsprechenden Handelspartner. Die im Rahmen dieses Vergabeverfahrens angefragten Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 6 der Vergabeunterlagen) einschl. der darin aufgeführten Anlagen beschrieben. Die technischen, rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind in Ziffer 5 enthalten. Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) schreibt eine Rahmenvereinbarung im Auftrag folgender Rundfunkanstalten und Einrichtungen der Rundfunkanstalten aus: ARD-Hauptstadtstudio (ARD-HSB, vertreten durch rbb), ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ZBS), Bayerischer Rundfunk (BR), Deutschlandradio (DLR), Deutsche Welle (DW), Hessischer Rundfunk (HR), Informationsverarbeitungszentrum (IVZ, vertreten durch rbb), Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), Norddeutscher Rundfunk (NDR), Radio Bremen (RB), Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), Saarländischer Rundfunk (SR), Südwestrundfunk (SWR), Westdeutscher Rundfunk (WDR) und Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF). Bezugsberechtigt sind auch alle weiteren mit den vorgenannten Rundfunkanstalten und Einrichtungen verbundenen Unternehmen, soweit es sich bei diesen um "Berechtigte Einrichtungen" im Sinne der Öffnungsklausel des Vertrages des BMI handelt. Mit den vorgenannten Rundfunkanstalten und Einrichtungen verbundene und berechtigte Unternehmen, die die Mindestbestellmenge von 250 qualifizierten Geräten oder Nutzern nicht aufweisen, beabsichtigen sich bei Bedarf gemäß BMI-Vertrag, Anlage 1 Ziffer 3, a., (iii) mit den verbundenen Rundfunkanstalten und Einrichtungen zu einem gemeinsamen Beitritt zusammenzuschließen, um die Mindestbestellmenge zu erreichen. Die Rahmenvereinbarung tritt mit der Zuschlagserteilung in Kraft und endet mit Ablauf des Konzernvertrages des BMI, der am 01.06.2025 in Kraft getreten ist, zum 31.05.2028 bzw. unter Berücksichtigung dessen Verlängerungsoption zum 31.05.2029. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung können die Bezugsberechtigten Beitritte zum BMI-Konzernvertrag tätigen. Dabei kann jeder Bezugsberechtigte bei Bedarf ggf. auch Beitritte auf der Basis verschiedener Enrollments tätigen (bspw. EA-Enterprise-, EA-SCE-, EA-Subscription-Enrollment). Mit dem Wirksamkeitsdatum eines jeden Beitritts beginnt jeweils ein separater Rahmenvertrag (siehe Mustervertrag in der Anlage) zwischen dem jeweiligen Bezugsberechtigten als Auftraggeber und dem Handelspartner als Auftragnehmer. Diese einzelnen Rahmenverträge haben eigenständige Laufzeiten, die nachfolgend dargestellt sind, und gelten somit für die jeweiligen Vertragsparteien ggf. auch über das vorgenannte Laufzeitende der Rahmenvereinbarung hinaus. Jeder Bezugsberechtigte, der einen Beitritt tätigt / Rahmenvertrag abschließt, tritt eigenverantwortlich auf, bestellt und zahlt auf eigene Rechnung. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den verschiedenen Bezugsberechtigten ist ausgeschlossen. Soweit einzelne Auftraggeber Mindest-Abnahmemengen garantieren, ergeben sich diese aus der Anlage Mindestabnahmemengen.xlsx dieser Vergabeunterlagen. Darüber hinaus gehende Abnahmemengen werden nicht garantiert. Der jeweilige Rahmenvertrag endet nach 36 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Rahmenvertragspartner räumt den Auftraggebern das Recht ein, den jeweiligen Rahmenvertrag einmal um ein Jahr zu gleichen Konditionen zu verlängern. Die Ausübung der Option hat der jeweilige Auftraggeber gegenüber dem Rahmenvertragspartner schriftlich vor Ablauf des Vertrages zu erklären. Die nachfolgende weitere Verlängerungsoption soll insbesondere dem Zweck dienen, die Möglichkeit einer unterbrechungsfreien Beauftragung der Softwareassurance sowie den Betrieb für den jeweiligen Auftraggeber sicherzustellen, falls ein Vergabeverfahren für eine solche Beauftragung nicht rechtzeitig durchgeführt/ abgeschlossen werden kann. Der Rahmenvertragspartner räumt den Auftraggebern daher jeweils das Recht ein, den jeweiligen Rahmenvertrag nochmals um bis zu 6 weitere Monate zu verlängern. Die Konditionen können sich für diesen Verlängerungszeitraum ändern. Eine Anpassung des Händler- Auf- bzw. Abschlages auf seine Einkaufspreise kann in diesem Fall einvernehmlich erfolgen. Der Händler hat die kalkulationsändernden Umstände zu erläutern. Sofern aufgrund lizenzprogrammlicher Änderungen von Microsoft ggf. weitere Anpassungen des Rahmenvertrages erfolgen müssen, werden diese ebenfalls einvernehmlich abgestimmt. Sofern und soweit zum Zeitpunkt der Ausübung der Verlängerungsoption um die weiteren 6 Monate bereits gültige Nachfolgeverträge zwischen dem Bundesministerium des Inneren und Microsoft bestehen - ggf. auch auf der Basis eines anderen Microsoft-Lizenzprogrammes -, können diese als Grundlage gewählt werden Der Rahmenvertragspartner stimmt ferner zu, dass während dieser Verlängerungslaufzeit jeder Auftraggeber jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist den Rahmenvertrag kündigen und einen Wechsel des Handelspartners vornehmen kann. Die aktuell bestehenden EA-Beitritte laufen für alle Bezugsberechtigten am 31.05.2026 aus. Es ist beabsichtigt zu folgenden Terminen Beitritte zum neuen BMI-Konzernvertrags zu tätigen: 01.06.2026 Die Auftraggeber werden die Produkte und Mengen für ihre jeweiligen Anfangsbestellungen rechtzeitig bekanntgeben. Der Auftragnehmer stellt dem jeweiligen Auftraggeber daraufhin umgehend die für die Anfangsbestellung gültigen Preise unter Berücksichtigung des Microsoft-Preises und des Rabattes für die EA-Handelspartner gemäß BMI-Konzernvertrag sowie des anzubietenden Auf- oder Abschlags zur Verfügung.
- Westdeutscher Rundfunk Köln
Rahmenvereinbarung Microsoft Handelspartner Enterprise Agreement
Bei den im Rahmen dieses Vergabeverfahrens angefragten Leistungen handelt es sich um die Fortführung von Software-Assurance sowie den Erwerb von Lizenzen inkl. Software-Assurance für Softwareprodukte der Fa. Microsoft und / oder den Erwerb von Online-Produkten der Firma Microsoft, die Microsoft über das Konzernprogramm anbietet, nach den Bedingungen des Rahmenvertrages (Konzernvertrages) des Bundesministeriums des Inneren (BMI) und der Fa. Microsoft über einen entsprechenden Handelspartner. Die im Rahmen dieses Vergabeverfahrens angefragten Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 6 der Vergabeunterlagen) einschl. der darin aufgeführten Anlagen beschrieben. Die technischen, rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind in Ziffer 5 enthalten. Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) schreibt eine Rahmenvereinbarung im Auftrag folgender Rundfunkanstalten und Einrichtungen der Rundfunkanstalten aus: ARD-Hauptstadtstudio (ARD-HSB, vertreten durch rbb), ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ZBS), Bayerischer Rundfunk (BR), Deutschlandradio (DLR), Deutsche Welle (DW), Hessischer Rundfunk (HR), Informationsverarbeitungszentrum (IVZ, vertreten durch rbb), Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), Norddeutscher Rundfunk (NDR), Radio Bremen (RB), Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), Saarländischer Rundfunk (SR), Südwestrundfunk (SWR), Westdeutscher Rundfunk (WDR) und Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF). Bezugsberechtigt sind auch alle weiteren mit den vorgenannten Rundfunkanstalten und Einrichtungen verbundenen Unternehmen, soweit es sich bei diesen um "Berechtigte Einrichtungen" im Sinne der Öffnungsklausel des Vertrages des BMI handelt. Mit den vorgenannten Rundfunkanstalten und Einrichtungen verbundene und berechtigte Unternehmen, die die Mindestbestellmenge von 250 qualifizierten Geräten oder Nutzern nicht aufweisen, beabsichtigen sich bei Bedarf gemäß BMI-Vertrag, Anlage 1 Ziffer 3, a., (iii) mit den verbundenen Rundfunkanstalten und Einrichtungen zu einem gemeinsamen Beitritt zusammenzuschließen, um die Mindestbestellmenge zu erreichen. Die Rahmenvereinbarung tritt mit der Zuschlagserteilung in Kraft und endet mit Ablauf des Konzernvertrages des BMI, der am 01.06.2025 in Kraft getreten ist, zum 31.05.2028 bzw. unter Berücksichtigung dessen Verlängerungsoption zum 31.05.2029. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung können die Bezugsberechtigten Beitritte zum BMI-Konzernvertrag tätigen. Dabei kann jeder Bezugsberechtigte bei Bedarf ggf. auch Beitritte auf der Basis verschiedener Enrollments tätigen (bspw. EA-Enterprise-, EA-SCE-, EA-Subscription-Enrollment). Mit dem Wirksamkeitsdatum eines jeden Beitritts beginnt jeweils ein separater Rahmenvertrag (siehe Mustervertrag in der Anlage) zwischen dem jeweiligen Bezugsberechtigten als Auftraggeber und dem Handelspartner als Auftragnehmer. Diese einzelnen Rahmenverträge haben eigenständige Laufzeiten, die nachfolgend dargestellt sind, und gelten somit für die jeweiligen Vertragsparteien ggf. auch über das vorgenannte Laufzeitende der Rahmenvereinbarung hinaus. Jeder Bezugsberechtigte, der einen Beitritt tätigt / Rahmenvertrag abschließt, tritt eigenverantwortlich auf, bestellt und zahlt auf eigene Rechnung. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den verschiedenen Bezugsberechtigten ist ausgeschlossen. Soweit einzelne Auftraggeber Mindest-Abnahmemengen garantieren, ergeben sich diese aus der Anlage Mindestabnahmemengen.xlsx dieser Vergabeunterlagen. Darüber hinaus gehende Abnahmemengen werden nicht garantiert. Der jeweilige Rahmenvertrag endet nach 36 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Rahmenvertragspartner räumt den Auftraggebern das Recht ein, den jeweiligen Rahmenvertrag einmal um ein Jahr zu gleichen Konditionen zu verlängern. Die Ausübung der Option hat der jeweilige Auftraggeber gegenüber dem Rahmenvertragspartner schriftlich vor Ablauf des Vertrages zu erklären. Die nachfolgende weitere Verlängerungsoption soll insbesondere dem Zweck dienen, die Möglichkeit einer unterbrechungsfreien Beauftragung der Softwareassurance sowie den Betrieb für den jeweiligen Auftraggeber sicherzustellen, falls ein Vergabeverfahren für eine solche Beauftragung nicht rechtzeitig durchgeführt/ abgeschlossen werden kann. Der Rahmenvertragspartner räumt den Auftraggebern daher jeweils das Recht ein, den jeweiligen Rahmenvertrag nochmals um bis zu 6 weitere Monate zu verlängern. Die Konditionen können sich für diesen Verlängerungszeitraum ändern. Eine Anpassung des Händler- Auf- bzw. Abschlages auf seine Einkaufspreise kann in diesem Fall einvernehmlich erfolgen. Der Händler hat die kalkulationsändernden Umstände zu erläutern. Sofern aufgrund lizenzprogrammlicher Änderungen von Microsoft ggf. weitere Anpassungen des Rahmenvertrages erfolgen müssen, werden diese ebenfalls einvernehmlich abgestimmt. Sofern und soweit zum Zeitpunkt der Ausübung der Verlängerungsoption um die weiteren 6 Monate bereits gültige Nachfolgeverträge zwischen dem Bundesministerium des Inneren und Microsoft bestehen - ggf. auch auf der Basis eines anderen Microsoft-Lizenzprogrammes -, können diese als Grundlage gewählt werden Der Rahmenvertragspartner stimmt ferner zu, dass während dieser Verlängerungslaufzeit jeder Auftraggeber jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist den Rahmenvertrag kündigen und einen Wechsel des Handelspartners vornehmen kann. Die aktuell bestehenden EA-Beitritte laufen für alle Bezugsberechtigten am 31.05.2026 aus. Es ist beabsichtigt zu folgenden Terminen Beitritte zum neuen BMI-Konzernvertrags zu tätigen: 01.06.2026 Die Auftraggeber werden die Produkte und Mengen für ihre jeweiligen Anfangsbestellungen rechtzeitig bekanntgeben. Der Auftragnehmer stellt dem jeweiligen Auftraggeber daraufhin umgehend die für die Anfangsbestellung gültigen Preise unter Berücksichtigung des Microsoft-Preises und des Rabattes für die EA-Handelspartner gemäß BMI-Konzernvertrag sowie des anzubietenden Auf- oder Abschlags zur Verfügung.
- Frist: 21. Apr.
Rahmenvereinbarung Wohnen in München / SoWon 25
Leistungsgegenstand sind Serviceleistungen für die in den Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung) beschriebene Individualsoftware "Wohnen in München" (WIM), für das Onlineportal von WIM, "SozialesWohnenOnline" (SoWon), die zu SoWon und WIM gehörenden EAIs sowie für neu zu entwickelnde Module, mit denen der Auftraggeber schrittweise die Software WIM ablösen wird. Die Vertragsparteien schließen eine Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinbarung wird über eine Laufzeit von vier Jahren (48 Monate) mit nur einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen. Hauptbestandteil sind Pflegeleistungen auf werkvertraglicher Basis. Die konkrete Beauftragung erfolgt durch Einzelbeauftragung (Abruf) durch den Auftraggeber. Gegenstand der Einzelabrufe können sowohl Werkleistungen als auch Dienstleistungen sein. Der Auftraggeber geht derzeit von folgender geschätzter Bedarfsmenge (Schätzmenge), auf vier Jahre gerechnet, aus: - Dienst-/Beratungs-/Unterstützungsleistungen: ca. 8.000 Personenstunden / pro Jahr Insgesamt ergibt sich damit ein Bedarf von ca. 32.000 Personenstunden (Schätzmenge) über die Vertragslaufzeit von vier Jahren. Davon werden mindestens 19.200 Personenstunden abgenommen. Der Höchstwert der Rahmenvereinbarung beträgt maximal 5.000.000,- Euro zzgl. USt.. Die Angabe der Bedarfe gemäß Vergabeunterlagen wurde aufgrund der aktuell vorliegenden Bedarfslage getroffen und begründet keine Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer. Das dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers und berücksichtigt die Planungen zum aktuellen Stand. Die Leistungen erstrecken sich über die gesamte Vertragslaufzeit von 4 Jahren.
- Stadt Sankt AugustinFrist: 19. Mai
2026-0-30-1 Rahmenvertrag über das Leasing von Fahrrädern für die Mitarbeitenden
des Leasings von Fahrrädern das sogenannte Fahrradleasing anzubieten. Zu diesem Zwecke plant die Stadt Sankt Augustin für ihre Mitarbeitenden den Abschluss eines Rahmenvertrags über das Leasing von Fahrrädern. Dieser Rahmenleasingvertrag gilt zunächst für die Dauer von 36 Monaten und soll zum 01.11.2026 beginnen. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Vertragspartner drei Monate vor Ablauf des regulären Vertragsendes gekündigt wird. Die Gesamtlaufzeit des Vertrages endet spätestens nach 48 Monaten. Derzeit wird den Mitarbeitenden bereits die Möglichkeit des Fahrradleasings durch Entgeltumwandlung angeboten. Der bestehende Rahmenleasingvertrag läuft zum 31.10.2026 aus. Kennung des Verfahrens: 63cfc6dd1fdf459da61cadbe747e7814 Interne Kennung: 20260301 Verfahrensart: Offenes Verfahren Das Verfahren wird beschleunigt: nein 2.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 66114000 FinanzierungsLeasing 2.1.2 Erfüllungsort Stadt: Sankt Augustin Postleitzahl: 53757 Land, Gliederung (NUTS): RheinSiegKreis (DEA2C) Land: Deutschland 2.1.4 Allgemeine Informationen Zusätzliche Informationen: Vergabeunterlagen: Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich in elektronischer Form auf dem Vergabeportal https://www.vergabe.rib.de zum Download bereitgestellt. Angebote können nur noch elektronisch in Textform abgegeben werden. Die Kommunikation im Vergabeverfahren (insbesondere Bieterfragen, Antworten, Änderungen der Vergabeunterlagen, Nachforderungen, Aufklärungen sowie Informationsschreiben) erfolgt ausschließlich über die elektronische Vergabeplattform des Auftraggebers https://www.vergabe.rib.de. Sämtliche rechtserhebliche Mitteilungen werden in das dortige Bieterpostfach eingestellt. Mit Einstellung der Mitteilung in das
- Frist: 23. Apr.
Rahmenvereinbarung über das Fahrradleasing für die Beschäftigten und Bediensteten des Landes Niedersachsen im Wege der Entgeltumwandlung
Das Land Niedersachsen beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern (Rahmenvereinbarung Leasing) und den Abschluss einer weiteren Rahmendienstleistungsvereinbarung zur Abwicklung des Fahrradleasings. Leasingnehmer wird das Land Niedersachsen. Eine Abnahmeverpflichtung durch das Land Niedersachsen besteht nicht. Vom Land geleaste Fahrräder werden abrufberechtigten Beschäftigten und Bediensteten in Verbindung mit einer Entgeltumwandlung zur Nutzung überlassen. Hinsichtlich der abrufberechtigten Beschäftigten und Bediensteten aus der Rahmenvereinbarung Leasing wird auf Ziffer 2.8. der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Teil A) verwiesen. Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) sowie den unter Punkt 2. der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Teil A) dargestellten Vertragsbedingungen zu entnehmen. Aufgrund von Erfahrungswerten anderer Bundesländer sowie verschiedener potenzieller Anbieter wird davon ausgegangen, dass etwa 15 Prozent der Beschäftigten und Bediensteten das Leasingangebot nutzen werden. Bei etwa 216.000 aktiven Beschäftigten und Bediensteten ergibt sich eine voraussichtliche Menge von etwa 32.400 geleasten Fahrrädern, die über die Rahmenvereinbarung Leasing bezogen werden könnten. Bei Zugrundelegung durchschnittlicher Leasingkosten von etwa 4.000 Euro pro Fahrrad beträgt die voraussichtliche Gesamtauftragssumme insgesamt etwa 108.900.000,00 Euro (netto). Dieses in Aussicht genommenen Auftragsvolumen ist vom Auftraggeber so genau wie möglich ermittelt und beschrieben worden. Eine abschließende Festlegung ist weder möglich noch erforderlich (§ 21 Abs. 1 Satz 2 VgV). Es handelt sich um eine Vorhersage und einen Anhaltspunkt zu Angebotserstellung und -kalkulation und begründet keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers bzw. seiner Beschäftigten oder Begrenzung des Angebotes. Abweichend hiervon wird eine Höchstmenge von 64.800 geleasten Fahrrädern für diese Rahmenvereinbarung Leasing festgesetzt. Dies entspricht einer Nutzung des Angebotes durch etwa 30 Prozent der Beschäftigten und Bediensteten.
- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und BauenHannoverFrist: 05. Mai
Rahmenvereinbarung über das Fahrradleasing für die Beschäftigten und Bediensteten des Landes Niedersachsen im Wege der Entgeltumwandlung
Das Land Niedersachsen beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern (Rahmenvereinbarung Leasing) und den Abschluss einer weiteren Rahmendienstleistungsvereinbarung zur Abwicklung des Fahrradleasings. Leasingnehmer wird das Land Niedersachsen. Eine Abnahmeverpflichtung durch das Land Niedersachsen besteht nicht. Vom Land geleaste Fahrräder werden abrufberechtigten Beschäftigten und Bediensteten in Verbindung mit einer Entgeltumwandlung zur Nutzung überlassen. Hinsichtlich der abrufberechtigten Beschäftigten und Bediensteten aus der Rahmenvereinbarung Leasing wird auf Ziffer 2.8. der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Teil A) verwiesen. Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) sowie den unter Punkt 2. der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Teil A) dargestellten Vertragsbedingungen zu entnehmen. Aufgrund von Erfahrungswerten anderer Bundesländer sowie verschiedener potenzieller Anbieter wird davon ausgegangen, dass etwa 15 Prozent der Beschäftigten und Bediensteten das Leasingangebot nutzen werden. Bei etwa 216.000 aktiven Beschäftigten und Bediensteten ergibt sich eine voraussichtliche Menge von etwa 32.400 geleasten Fahrrädern, die über die Rahmenvereinbarung Leasing bezogen werden könnten. Bei Zugrundelegung durchschnittlicher Leasingkosten von etwa 4.000 Euro pro Fahrrad beträgt die voraussichtliche Gesamtauftragssumme insgesamt etwa 108.900.000,00 Euro (netto). Dieses in Aussicht genommenen Auftragsvolumen ist vom Auftraggeber so genau wie möglich ermittelt und beschrieben worden. Eine abschließende Festlegung ist weder möglich noch erforderlich (§ 21 Abs. 1 Satz 2 VgV). Es handelt sich um eine Vorhersage und einen Anhaltspunkt zu Angebotserstellung und -kalkulation und begründet keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers bzw. seiner Beschäftigten oder Begrenzung des Angebotes. Abweichend hiervon wird eine Höchstmenge von 64.800 geleasten Fahrrädern für diese Rahmenvereinbarung Leasing festgesetzt. Dies entspricht einer Nutzung des Angebotes durch etwa 30 Prozent der Beschäftigten und Bediensteten.
- Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - (L-Bank)Frist: 18. Mai
L-Bank - Europaweite Vergabe zur Beschaffung eines Rahmenvertrags zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Suchmaschinenmarketing und Stellenanzeigen
Der Rahmen für die abzuschließende Rahmenvereinbarung beträgt bis zu 450.000 EUR netto für die Grundlaufzeit (12 Monate, siehe unten). Sofern sich der Rahmenvertrag nach Ablauf von 12 Monaten automatisch verlängert, erhöht sich der Rahmen für die Verlängerungsoptionen wie folgt: In dem ersten optionalen Verlängerungsjahr auf bis zu 500.000 EUR netto für das Jahr (1. Verlängerungsoption, siehe unten), in dem zweiten optionalen Verlängerungsjahr auf bis zu 550.000 EUR netto für das Jahr (2. Verlängerungsoption, siehe unten) sowie in dem dritten optionalen Verlängerungsjahr auf bis zu 600.000 EUR netto für das Jahr (3. Verlängerungsoption, siehe unten). Der Abschluss der Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Leistungsabruf, insbesondere begründet die Rahmenvereinbarung keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Abruf einer bestimmten Mindest- oder Höchstmenge. Die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 2). Die Bieter haben mit Angebotsabgabe einen Vertrag einzureichen, auf dessen Basis die Leistungserbringung erfolgen kann und der diesen Anforderungen (insbesondere zum Rahmenvertragszeitraum) entspricht. Der Vertrag muss den marktüblichen Regelungen entsprechen und darf keine zusätzlichen, über die in den Vergabeunterlagen hinausgehenden vertraglichen Regelungen zu weiteren Preisbestandteilen enthalten. Der angebotene Preis muss jedenfalls für die vertragliche Grundlaufzeit fixiert sein. Darüber hin-aus sind die seitens der Vergabestelle zu berücksichtigenden Vertragsanlagen (LTMG-Vertragsbedingungen sowie Vertraulichkeitsvereinbarung) als weitere Vertragsanlagen zu berücksichtigen.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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