FT-IR Spektrometer
Beschaffung eines ALPHA II FT-IR-Spektrometers für das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW (LAVE).
Typ:Ausschreibung
Ohne Kreditkarte · Sofortiger Zugang
Inhalt auf einen Blick
Beschaffung eines ALPHA II FT-IR-Spektrometers für das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW (LAVE).
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW
- Veröffentlicht: 05. Mai 2026
- Frist: Nicht angegeben
- Thema: Laborinstrumente
Ausschreibungsbeschreibung
Beschaffung eines ALPHA II FT-IR-Spektrometers für das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW (LAVE).
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
1 Datei erfasst- CSX 24 - Bekanntmachung vergebene Auftraege.pdf
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Externer Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wurde durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Absatz 1 S. 1 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen. Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung als Sonderordnungsbehörde zuständig. Das Landesamt ist ermächtigt, Haltungsuntersagungen auszusprechen, wenn gegen das Haltungsverbot verstoßen wird oder aber die Voraussetzungen zur Fortführung einer Bestandshaltung (§ 4 GiftTierG NRW) nicht mehr vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 GiftTierG NRW soll das Landesamt im Falle einer Haltungsuntersagung anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres oder der Tiere durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Für die aus § 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der §§ 8 und 9 möglicherweise einzuziehenden Gifttiere ist das LAVE aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen. Dem Landesamt können zudem in wenigen Ausnahmefällen auch solche Gifttiere von privaten Haltungspersonen nach § 4 GiftTierG NRW überlassen werden, die im Rahmen eines Erbfalls anfallen, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer auf die weitere Haltung dieser Tiere freiwillig verzichten möchte. Das Landesamt verfügt weder über eine geeignete Aufnahmeeinrichtung noch über entsprechend ausgestattete Transportfahrzeuge, die notwendige Fach- und Sachkunde zur Haltung oder über nötige Gerätschaften und Behältnisse im Zusammenhang mit der Artbestimmung, Entnahme, Abholung, und Unterbringung giftiger Tiere, sodass die Beauftragung externer Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes NRW zwingend erforderlich und gemäß GiftTierG NRW vom Gesetzesgeber auch so vorgesehen ist. Die Unterbringung der Tiere hat aufgrund artenschutzrechtlicher und tierschutz-rechtlicher Vorgaben (Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Tierschutzgesetz) bis zur Veräußerung oder Weitergabe zwingend in Deutschland zu erfolgen. Vorortkontrolle und Abholung: Nordrhein-Westfalen
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Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wurde durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Absatz 1 S. 1 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen. Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung als Sonderordnungsbehörde zuständig. Das Landesamt ist ermächtigt, Haltungsuntersagungen auszusprechen, wenn gegen das Haltungsverbot verstoßen wird oder aber die Voraussetzungen zur Fortführung einer Bestandshaltung (§ 4 GiftTierG NRW) nicht mehr vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 GiftTierG NRW soll das Landesamt im Falle einer Haltungsuntersagung anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres oder der Tiere durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Für die aus § 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der §§ 8 und 9 möglicherweise einzuziehenden Gifttiere ist das LAVE aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen. Dem Landesamt können zudem in wenigen Ausnahmefällen auch solche Gifttiere von privaten Haltungspersonen nach § 4 GiftTierG NRW überlassen werden, die im Rahmen eines Erbfalls anfallen, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer auf die weitere Haltung dieser Tiere freiwillig verzichten möchte. Das Landesamt verfügt weder über eine geeignete Aufnahmeeinrichtung noch über entsprechend ausgestattete Transportfahrzeuge, die notwendige Fach- und Sachkunde zur Haltung oder über nötige Gerätschaften und Behältnisse im Zusammenhang mit der Artbestimmung, Entnahme, Abholung, und Unterbringung giftiger Tiere, sodass die Beauftragung externer Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes NRW zwingend erforderlich und gemäß GiftTierG NRW vom Gesetzesgeber auch so vorgesehen ist. Die Unterbringung der Tiere hat aufgrund artenschutzrechtlicher und tierschutz-rechtlicher Vorgaben (Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Tierschutzgesetz) bis zur Veräußerung oder Weitergabe zwingend in Deutschland zu erfolgen. Vorortkontrolle und Abholung: Nordrhein-Westfalen
- Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
Kauf von Lachs-Smolts 2026-2028
Beschaffung von abwanderungsbereiten, speziell gefütterten Smolts für die Jahre 2026, 2027 und 2028. Ziel ist die Ermittlung des Wanderverhaltens und -erfolgs unter aktuellen Umweltbedingungen. Die Tiere müssen von "Rheinrückkehrern" aus NRW-Programmgewässern abstammen. Der Besatz erfolgt in Abstimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zusätzlich zum regulären Brütlingsbesatz.
- Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRWFrist: 23. Mai
RV Arbeitsschutzkleidung
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW beabsichtigt die Vergabe einer rahmenvertragliche Lieferung von Arbeitsschutzkleidung über maximal vier Jahre zu vergeben. Dazu wird eine Vorinformtation gem. § 38 VgV geschaltet. Ein Anschreiben zur geplanten Beschaffung, sowie die Leistungsbeschreibungen können auf der Internetseite des Beschafferprofils (URL) https://www.lanuk.nrw.de/das-lanuk/organisation/vergabestelle oder unter dem direkten Link zur Zip-Datei https://www.lanuk.nrw.de/fileadmin/lanuv/landesamt/files/dokumente/Vergabe/Vorinformation_gem.____38_VgV.zip entnommen werden.
- Kreispolizeibehörde MettmannMettmannFrist: 30. Apr.
LZPD NRW / Beschaffung eines Systems zur Datenbankübergreifenden Analyse und Recherche (DAR II)
Der Auftraggeber betreibt das IT-Verfahren DAR (Datenbankübergreifende Analyse- und Recherche), mit welchem in unterschiedlichen Datenbeständen der Polizei NRW gesucht, recherchiert und analysiert werden kann. Es besteht die Absicht der Neubeschaffung des Systems auf dem neusten technischen Stand (DAR II). Die zu beschaffende Analysesoftware muss auf performante Weise in der Lage sein, in unterschiedlichen Daten bereits vorhandener strukturierter und unstrukturierter Datenquellen zu suchen, zu recherchieren und Analysen durchzuführen. Das DAR II soll insoweit den aktuellen und zukünftig absehbaren kriminalfachlichen Anforderungen gerecht werden und neueste technologische und ermittlungstaktische Möglichkeiten abbilden. Es muss die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die nationalen und internationalen Bestimmungen sowie die Bestimmungen zu Löschungspflichten, den Regeln der hypothetischen Datenneuerhebung und dem Kernbereichsschutz vollumfänglich erfüllen und regelmäßig angepasst werden. Es muss die Belange des Datenschutzes erfüllen und zukünftige Änderungen rechtsverbindlich umsetzen können. Ziel ist es, ein ausreichend dimensioniertes, skalierbares Analysesystem für eine nicht beschränkte Anzahl von Anwendern zu erhalten, welches ständig wachsende Datenvolumina performant verarbeiten kann. Mit der 8. Novelle des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalens entfällt das Verbot des Einsatzes künstlicher Intelligenz und Möglichkeiten des Dataminings werden eröffnet. Die zu beschaffende Lösung soll das entstehende Potenzial bedienen und die Möglichkeiten des Einsatzes künstlicher Intelligenz, insbesondere in Form der Nutzerunterstützung, der Effizienzsteigerung und bei der Erstellung von nicht personenbezogenen Analysen für die Polizei NRW eröffnen. Die Beschaffung umfasst im Wesentlichen die folgenden Leistungen: - Erwerb einer Analysesoftware für die datenbankübergreifende Analyse und Recherche, welche grundsätzlich in einer bestehenden IT-Umgebung installiert werden kann. Dies beinhaltet ein Produktiv-, Entwicklungs- und Testsystem, welche in die bestehende IT-Infrastruktur der Polizei NRW eingebunden werden soll. - Optional: Die Bereitstellung einer zentralen Datenintegrationsplattform zur Integration der bestehenden Datenquellen. - Optional: Die Bereitstellung von Auswertungs- und Analysefunktionalitäten basierend auf dem Einsatz künstlicher Intelligenz. - Unterstützung des zentralen Fortbildungsträgers des Landes bei der Vorbereitung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen. Im Rahmen des Verfahrens behält sich der Auftraggeber vor, eine Teststellung des Systems durchzuführen. In jedem Fall erfolgt eine Systemdemonstration der Bieter im Rahmen der Bietergespräche. Mit einem voraussichtlichen Ende des Vergabeverfahrens ist im Oktober 2026 zu rechnen.
- KDN - Dachverband kommunaler IT Dienstleister
Scan-Dienstleistungen
Die öffentliche Verwaltung in NRW hat sich für eine konsequente Umsetzung des E-Government-Gesetzes entschieden. Im Rahmen dessen sollen die Verwaltungen in den kommenden Jahren weiter digitalisiert und somit Arbeitsprozesse effizienter und transparenter gestaltet werden. Darüber hinaus verpflichtet das Onlinezugangsgesetz die Kommunen in NRW, ihre Verwaltungsleistungen über ihre Verwaltungsportale digital anzubieten, sodass Beschaffungsbedarf im Bereich der Scandienstleistungen zur Digitalisierung von Akten und Dokumenten besteht. Der KDN beabsichtigt die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen für die Digitalisierung von Akten und Dokumenten mit einem Auftragnehmer zu schließen. Basierend auf dieser Rahmenvereinbarung wird jeder Abrufberechtigte eigenverantwortlich den entsprechenden Bedarf an Dienstleistungen abrufen und einen entsprechenden EVB-IT Dienstvertrag abschließen. Ansprechpartner für alle Fragen in Bezug auf diese Rahmenvereinbarung ist der KDN. Die zu digitalisierenden Akten und Dokumentenarten betreffen Verwaltungsakten einschl. Ausländeramt Akten, Bauakten und Baupläne sowie sog. historische oder kontaminierte Verwaltungsakten. Einzelheiten werden im Leistungsverzeichnis beschrieben. Die fachliche Basis der Digitalisierungsleistungen bildet die BSI Technische Richtlinie 03138 - Ersetzendes Scannen (Version 1.5 vom 21.11.2024) vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), zu finden unter: https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03138/TR-03138_V1_5.pdf?__blob=publicationFile&v=15. Die gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind einzuhalten. Es können Einzelaufträge für alle Arbeitsabschnitte der der Digitalisierung von Akten und Dokumenten, die im Leistungsverzeichnis beschrieben werden, oder Teile davon einschließlich der Nebenleistungen für die Aufbereitung und Lagerung. Den Umfang bestimmt das abrufberechtigte Mitglied. Eine detaillierte Auflistung der zu beschaffenden Produktkategorien und Dienstleistungen ist in dem Preisblatt / Leistungsverzeichnis (Anlage 1.2) zu finden. Der Auftraggeber bildet zur Förderung des Mittelstands folgende Lose: Der Auftraggeber hat eine Aufteilung des Beschaffungsvorhabens in mehreren Losen erwogen und folgende Lose gebildet: Los 1: Verwaltungsakten I Los 2: Verwaltungsakten II Los 3 Verwaltungsakten III Los 4 Bauakten I Los 5 Bauakten II Los 6 Kontaminierte Akten
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
- Erstellen Sie ein kostenloses Konto auf auftrag.ai. Danach sehen Sie alle Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung in einem strukturierten Ablauf.
- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Für diese Bekanntmachung ist aktuell keine konkrete Angebotsfrist angegeben.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.