Externer Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wurde durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, verbietet die Haltung giftiger Tiere fü...
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wurde durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen ...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
- Veröffentlicht: 04. Mai 2026
- Frist: Nicht angegeben
- Thema: Ökolandbau
Ausschreibungsbeschreibung
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wurde durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Absatz 1 S. 1 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen. Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung als Sonderordnungsbehörde zuständig. Das Landesamt ist ermächtigt, Haltungsuntersagungen auszusprechen, wenn gegen das Haltungsverbot verstoßen wird oder aber die Voraussetzungen zur Fortführung einer Bestandshaltung (§ 4 GiftTierG NRW) nicht mehr vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 GiftTierG NRW soll das Landesamt im Falle einer Haltungsuntersagung anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres oder der Tiere durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Für die aus § 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der §§ 8 und 9 möglicherweise einzuziehenden Gifttiere ist das LAVE aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen. Dem Landesamt können zudem in wenigen Ausnahmefällen auch solche Gifttiere von privaten Haltungspersonen nach § 4 GiftTierG NRW überlassen werden, die im Rahmen eines Erbfalls anfallen, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer auf die weitere Haltung dieser Tiere freiwillig verzichten möchte. Das Landesamt verfügt weder über eine geeignete Aufnahmeeinrichtung noch über entsprechend ausgestattete Transportfahrzeuge, die notwendige Fach- und Sachkunde zur Haltung oder über nötige Gerätschaften und Behältnisse im Zusammenhang mit der Artbestimmung, Entnahme, Abholung, und Unterbringung giftiger Tiere, sodass die Beauftragung externer Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes NRW zwingend erforderlich und gemäß GiftTierG NRW vom Gesetzesgeber auch so vorgesehen ist. Die Unterbringung der Tiere hat aufgrund artenschutzrechtlicher und tierschutz-rechtlicher Vorgaben (Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Tierschutzgesetz) bis zur Veräußerung oder Weitergabe zwingend in Deutschland zu erfolgen. Vorortkontrolle und Abholung: Nordrhein-Westfalen
Weiterführende Details
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- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
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- Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
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Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wurde durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Absatz 1 S. 1 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen. Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung als Sonderordnungsbehörde zuständig. Das Landesamt ist ermächtigt, Haltungsuntersagungen auszusprechen, wenn gegen das Haltungsverbot verstoßen wird oder aber die Voraussetzungen zur Fortführung einer Bestandshaltung (§ 4 GiftTierG NRW) nicht mehr vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 GiftTierG NRW soll das Landesamt im Falle einer Haltungsuntersagung anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres oder der Tiere durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Für die aus § 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der §§ 8 und 9 möglicherweise einzuziehenden Gifttiere ist das LAVE aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen. Dem Landesamt können zudem in wenigen Ausnahmefällen auch solche Gifttiere von privaten Haltungspersonen nach § 4 GiftTierG NRW überlassen werden, die im Rahmen eines Erbfalls anfallen, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer auf die weitere Haltung dieser Tiere freiwillig verzichten möchte. Das Landesamt verfügt weder über eine geeignete Aufnahmeeinrichtung noch über entsprechend ausgestattete Transportfahrzeuge, die notwendige Fach- und Sachkunde zur Haltung oder über nötige Gerätschaften und Behältnisse im Zusammenhang mit der Artbestimmung, Entnahme, Abholung, und Unterbringung giftiger Tiere, sodass die Beauftragung externer Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes NRW zwingend erforderlich und gemäß GiftTierG NRW vom Gesetzesgeber auch so vorgesehen ist. Die Unterbringung der Tiere hat aufgrund artenschutzrechtlicher und tierschutz-rechtlicher Vorgaben (Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Tierschutzgesetz) bis zur Veräußerung oder Weitergabe zwingend in Deutschland zu erfolgen. Vorortkontrolle und Abholung: Nordrhein-Westfalen
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Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wurde durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Absatz 1 S. 1 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen. Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung als Sonderordnungsbehörde zuständig. Das Landesamt ist ermächtigt, Haltungsuntersagungen auszusprechen, wenn gegen das Haltungsverbot verstoßen wird oder aber die Voraussetzungen zur Fortführung einer Bestandshaltung (§ 4 GiftTierG NRW) nicht mehr vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 GiftTierG NRW soll das Landesamt im Falle einer Haltungsuntersagung anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres oder der Tiere durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Für die aus § 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der §§ 8 und 9 möglicherweise einzuziehenden Gifttiere ist das LAVE aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen. Dem Landesamt können zudem in wenigen Ausnahmefällen auch solche Gifttiere von privaten Haltungspersonen nach § 4 GiftTierG NRW überlassen werden, die im Rahmen eines Erbfalls anfallen, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer auf die weitere Haltung dieser Tiere freiwillig verzichten möchte. Das Landesamt verfügt weder über eine geeignete Aufnahmeeinrichtung noch über entsprechend ausgestattete Transportfahrzeuge, die notwendige Fach- und Sachkunde zur Haltung oder über nötige Gerätschaften und Behältnisse im Zusammenhang mit der Artbestimmung, Entnahme, Abholung, und Unterbringung giftiger Tiere, sodass die Beauftragung externer Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes NRW zwingend erforderlich und gemäß GiftTierG NRW vom Gesetzesgeber auch so vorgesehen ist. Die Unterbringung der Tiere hat aufgrund artenschutzrechtlicher und tierschutz-rechtlicher Vorgaben (Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Tierschutzgesetz) bis zur Veräußerung oder Weitergabe zwingend in Deutschland zu erfolgen. Vorortkontrolle und Abholung: Nordrhein-Westfalen
- Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
Externer Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wurde durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Absatz 1 S. 1 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen. Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung als Sonderordnungsbehörde zuständig. Das Landesamt ist ermächtigt, Haltungsuntersagungen auszusprechen, wenn gegen das Haltungsverbot verstoßen wird oder aber die Voraussetzungen zur Fortführung einer Bestandshaltung (§ 4 GiftTierG NRW) nicht mehr vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 GiftTierG NRW soll das Landesamt im Falle einer Haltungsuntersagung anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres oder der Tiere durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Für die aus § 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der §§ 8 und 9 möglicherweise einzuziehenden Gifttiere ist das LAVE aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen. Dem Landesamt können zudem in wenigen Ausnahmefällen auch solche Gifttiere von privaten Haltungspersonen nach § 4 GiftTierG NRW überlassen werden, die im Rahmen eines Erbfalls anfallen, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer auf die weitere Haltung dieser Tiere freiwillig verzichten möchte. Das Landesamt verfügt weder über eine geeignete Aufnahmeeinrichtung noch über entsprechend ausgestattete Transportfahrzeuge, die notwendige Fach- und Sachkunde zur Haltung oder über nötige Gerätschaften und Behältnisse im Zusammenhang mit der Artbestimmung, Entnahme, Abholung, und Unterbringung giftiger Tiere, sodass die Beauftragung externer Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes NRW zwingend erforderlich und gemäß GiftTierG NRW vom Gesetzesgeber auch so vorgesehen ist. Die Unterbringung der Tiere hat aufgrund artenschutzrechtlicher und tierschutz-rechtlicher Vorgaben (Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Tierschutzgesetz) bis zur Veräußerung oder Weitergabe zwingend in Deutschland zu erfolgen. Vorortkontrolle und Abholung: Nordrhein-Westfalen
- Landeshauptstadt München | IT-Referat, it@MMünchenFrist: 04. Mai
Landeshauptstadt München: Scan-Dienstleistungen
Die Landeshauptstadt München sucht einen Dienstleister für die Digitalisierung von Tagespost und Bestandsakten (ca. 76 Mio. Blatt über 4 Jahre) sowie die datenschutzgerechte Vernichtung und Logistik. Leistungen umfassen: BSI TR-RESISCAN-konforme Digitalisierung, Vernichtung nach ISO/IEC 21964, Abholung aus Referaten/Eigenbetrieben, Transport zum Scanstandort, Rücktransport sowie Bereitstellung von Transportbehältnissen und fachgerechtes Ausräumen/Registrieren von Archivgut.
- Landeshauptstadt München | IT-Referat, it@MMünchenFrist: 04. Mai
Landeshauptstadt München: Scan-Dienstleistungen
Die Leistung umfasst Dienstleistungen im Bereich der Digitalisierung von Tagespost sowie Akten, der datenschutzgerechten Vernichtung und der zugehörigen Logistik von papierhaftem Schriftgut. Mit 15 Referaten und 7 Eigenbetrieben verwaltet die Auftraggeberin über ihre referatsspezifischen Aktenregistraturen und Poststellen eine große Menge an papierhaftem Schriftgut. Dieses umfasst sowohl umfangreiche Bestandsakten als auch den täglich eingehenden Schriftverkehr (Tagespost) von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen. Gegenstand der Leistungen ist insbesondere: • die BSI TR-RESISCAN-konforme Digitalisierung von Schriftgut, vor allem von Bestandsakten und Tagespost, aber auch von Eingangsrechnungen, • die datenschutzgerechte Vernichtung ( ISO/EC 21964) von Teilen des papierhaften Schriftguts nach erfolgter Digitalisierung und Freigabe durch die Auftraggeberin, • die zugehörigen bzw. verbundenen Logistikleistungen für Abholung des Schriftguts aus Aktenregistraturen und Poststellen der Landeshauptstadt München, dessen datenschutzgerechten Transport zum Scanstandort des Dienstleisters sowie den datenschutzgerechten Rücktransport von Teilen des Schriftguts nach der Digitalisierung in die jeweiligen Referate und Eigenbetriebe. Alle Transportbehältnisse sind vom*von der Auftragnehmer*in zu stellen. Schriftgut muss in großem Umfang fachgerecht aus Archivräumen ausgeräumt, registriert und in geeignete Transportbehältnisse verpackt werden. Während der Vertragslaufzeit von vier (4) Jahren ist geplant, Schriftgut in einem Umfang von geschätzt 76 Millionen Blatt zu digitalisieren. Ergänzend wird auf die Vertragsunterlagen (i. S. v. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VgV) zu diesem Vergabeverfahren verwiesen.
- Landeshauptstadt München | IT-Referat, it@MMünchenFrist: 04. Mai
Landeshauptstadt München: Scan-Dienstleistungen
Beschreibung: Die Leistung umfasst Dienstleistungen im Bereich der Digitalisierung von Tagespost sowie Akten, der datenschutzgerechten Vernichtung und der zugehörigen Logistik von papierhaftem Schriftgut. Mit 15 Referaten und 7 Eigenbetrieben verwaltet die Auftraggeberin über ihre referatsspezifischen Aktenregistraturen und Poststellen eine große Menge an papierhaftem Schriftgut. Dieses umfasst sowohl umfangreiche Bestandsakten als auch den täglich eingehenden Schriftverkehr (Tagespost) von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen. Gegenstand der Leistungen ist insbesondere: • die BSI TR-RESISCAN-konforme Digitalisierung von Schriftgut, vor allem von Bestandsakten und Tagespost, aber auch von Eingangsrechnungen, • die datenschutzgerechte Vernichtung ( ISO/EC 21964) von Teilen des papierhaften Schriftguts nach erfolgter Digitalisierung und Freigabe durch die Auftraggeberin, • die zugehörigen bzw. verbundenen Logistikleistungen für Abholung des Schriftguts aus Aktenregistraturen und Poststellen der Landeshauptstadt München, dessen datenschutzgerechten Transport zum Scanstandort des Dienstleisters sowie den datenschutzgerechten Rücktransport von Teilen des Schriftguts nach der Digitalisierung in die jeweiligen Referate und Eigenbetriebe. Alle Transportbehältnisse sind vom*von der Auftragnehmer*in zu stellen. Schriftgut muss in großem Umfang fachgerecht aus Archivräumen ausgeräumt, registriert und in geeignete Transportbehältnisse verpackt werden. Während der Vertragslaufzeit von vier (4) Jahren ist geplant, Schriftgut in einem Umfang von geschätzt 76 Millionen Blatt zu digitalisieren. Ergänzend wird auf die Vertragsunterlagen (i. S. v. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VgV) zu diesem Vergabeverfahren verwiesen.
- Landeshauptstadt München | IT-Referat, it@M
Landeshauptstadt München: Scan-Dienstleistungen
Die Leistung umfasst Dienstleistungen im Bereich der Digitalisierung von Tagespost sowie Akten, der datenschutzgerechten Vernichtung und der zugehörigen Logistik von papierhaftem Schriftgut. Mit 15 Referaten und 7 Eigenbetrieben verwaltet die Auftraggeberin über ihre referatsspezifischen Aktenregistraturen und Poststellen eine große Menge an papierhaftem Schriftgut. Dieses umfasst sowohl umfangreiche Bestandsakten als auch den täglich eingehenden Schriftverkehr (Tagespost) von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen. Gegenstand der Leistungen ist insbesondere: • die BSI TR-RESISCAN-konforme Digitalisierung von Schriftgut, vor allem von Bestandsakten und Tagespost, aber auch von Eingangsrechnungen, • die datenschutzgerechte Vernichtung ( ISO/EC 21964) von Teilen des papierhaften Schriftguts nach erfolgter Digitalisierung und Freigabe durch die Auftraggeberin, • die zugehörigen bzw. verbundenen Logistikleistungen für Abholung des Schriftguts aus Aktenregistraturen und Poststellen der Landeshauptstadt München, dessen datenschutzgerechten Transport zum Scanstandort des Dienstleisters sowie den datenschutzgerechten Rücktransport von Teilen des Schriftguts nach der Digitalisierung in die jeweiligen Referate und Eigenbetriebe. Alle Transportbehältnisse sind vom*von der Auftragnehmer*in zu stellen. Schriftgut muss in großem Umfang fachgerecht aus Archivräumen ausgeräumt, registriert und in geeignete Transportbehältnisse verpackt werden. Während der Vertragslaufzeit von vier (4) Jahren ist geplant, Schriftgut in einem Umfang von geschätzt 76 Millionen Blatt zu digitalisieren. Ergänzend wird auf die Vertragsunterlagen (i. S. v. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VgV) zu diesem Vergabeverfahren verwiesen.
- Flughafen Köln/Bonn GmbHKölnFrist: 11. Mai
Vergabe von Sonderabrufen für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen gemäß § 5 LuftSiG am Flughafen Köln/Bonn
Die Auftraggeberin wurde gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG von der Bundespolizei als zuständiger Luftsicherheitsbehörde mit bestimmten Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen am Flughafen Köln/Bonn "Konrad Adenauer" nach § 5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG beliehen. Mit der Beleihung gehen die Verantwortung für die Beschaffung, den Betrieb und die Wartung der Sicherheitsausrüstung sowie die Organisation und Steuerung der Luftsicherheitskontrollen einschließlich einer etwaigen Beauftragung und Koordination eines Sicherheitsdienstleisters auf die Auftraggeberin über. Die Auftraggeberin bedient sich für die Erbringung der Sicherheitsdienstleistungen nach §5 LuftSiG der Securitas Aviation Service GmbH & Co. KG ("Securitas") als Dienstleister und hat mit dieser einen längerfristigen Vertrag abgeschlossen. Die Auftragnehmerin erbringt zur Abdeckung in Phasen mit besonders hohem Bedarf Sicherheitsdienstleistungen (Sonderabruf) ergänzend zu Securitas auf entsprechenden Abruf. Die Auftragnehmerin soll durch eine gewissenhafte, serviceorientierte und effektive Erbringung zusätzlicher Sicherheitsdienstleistungen zur Gewährleistung der Luftverkehrssicherheit insbesondere in Zeiten hoher Auslastung beitragen. Durch diese Leistungen sollen Störungen im Betriebsablauf des Flughafens entgegengewirkt und die Zufriedenheit der kontrollierten Passagiere erhöht werden. Konkret ist in ausgewählten Zeitfenstern die additive Besetzung einer Kontrollspur in der zentralen Sicherheitskontrolle im Terminal 1 beabsichtigt. HINWEIS: Das Dokument der Stufe VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (Anlage V zur Leistungsbeschreibung) wird den interessierten Unternehmen nach Übersendung der ausgefüllten den Vergabeunterlagen beiliegenden Eigenerklärung zum Schutz von Verschlusssachen postalisch zur Verfügung gestellt. Die ausgefüllte Erklärung ist über die Kommunikation der Vergabeplattform zusammen mit der Benennung der empfangsberechtigten Person mit Kontaktadresse zu übermitteln. Des Weiteren muss von etwaigen Dritten bzw. möglichen Nachunternehmern vor Weitergabe der Verschlusssache die den Vergabeunterlagen beiliegende Erklärung des Nachunternehmers/Dritten zum Schutz von Verschlusssachen eingeholt und über die Kommunikation der Vergabeplattform dem AG zur Freigabe übermittelt werden. Erst wenn die Freigabe des AG für die Weitergabe der Verschlusssache erteilt wird, darf diese erfolgen. Alle weiteren Informationen hierzu können der Aufforderung zur Angebotsabgabe entnommen werden.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
- Erstellen Sie ein kostenloses Konto auf auftrag.ai. Danach sehen Sie alle Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung in einem strukturierten Ablauf.
- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Für diese Bekanntmachung ist aktuell keine konkrete Angebotsfrist angegeben.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.