ExAnte Zwischenabstellung und Transporte DT5
Es ist beabsichtigt, den Auftrag gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, da der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Es gibt also im Sinne des § 13 Abs. 3 SektVO weder eine ...
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Es ist beabsichtigt, den Auftrag gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, da der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Es gibt also im Sinne des § 13 Abs. 3 SektVO weder eine vernünftige Alter...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Hamburger Hochbahn AG
- Veröffentlicht: 09. April 2026
- Frist: Nicht angegeben
- Thema: Gütertransport
Ausschreibungsbeschreibung
Es ist beabsichtigt, den Auftrag gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, da der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Es gibt also im Sinne des § 13 Abs. 3 SektVO weder eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung noch ist der mangelnde Wettbewerb das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter.
Weiterführende Details
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- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
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Neuentwicklung ELA-Baugruppenträger + mAAU210-Karte
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Beabsichtigte Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO. Der Auftrag wird direkt vergeben, da er aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Es existieren keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen, und der fehlende Wettbewerb ist nicht auf eine künstliche Einschränkung der Vergabeparameter zurückzuführen.
- Medizinische Universität Lausitz - Carl Thiem
Beschaffung Softwarelösung zur integrierten Stunden-, Raum-, Gruppen- und Dozierendenplanung sowie zur Kurseinschreibung für den Modellstudiengang Medizin
Diese Ex-ante wird zusätzlich zu einem geplanten Verhandlungsverfahren veröffentlicht. Anwendung § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV (technische Gründe / Ausschließlichkeitsmerkmale) Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV zulässig, wenn aus objektiven technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und keine zumutbare Alternative besteht. Nach umfassender Marktsondierung ergibt sich, dass nur ein Unternehmen eine Softwarelösung anbietet, die den beschriebenen Bedarf der MUL-CT vollständig und ohne funktionale Einschränkungen erfüllen kann. Die objektive technische Ausschließlichkeit ergibt sich insbesondere aus folgenden Gründen: a) Einzige spezialisierte Lösung für medizinische Fakultäten im deutschsprachigen Raum Die Software Moses-Med ist nach Kenntnis des Auftraggebers die einzige Softwarelösung, die speziell für medizinische Fakultäten im deutschsprachigen Raum entwickelt wurde und die strukturellen Besonderheiten von Human- und Zahnmedizin vollständig abbildet. Unterstützt werden u. a. Regel- und Modellstudiengänge, modulare und submodulare didaktische Reihenfolgen sowie gruppenspezifische Modulrotationen zur Lastverteilung bei steigenden Studierendenzahlen. Diese Funktionalität geht qualitativ deutlich über generische Campus- oder Stundenplanungssysteme hinaus. b) Einzigartige automatisierte Planung sehr großer Terminmengen Die Software ermöglicht die automatisierte Berechnung von Stunden- und Raumplänen mit Block-, Einzel- und Serienterminen in sehr großen Dimensionen (mehrere zehntausend Einzeltermine pro Semester). Die Planung erfolgt mittels eines mathematischen Optimierungsverfahrens, das terminliche, räumliche, gruppenbezogene und kapazitative Restriktionen simultan berücksichtigt. Vergleichbare Systeme erfordern bei dieser Komplexität manuelle Umgehungslösungen oder verzichten auf automatisierte Optimierung. c) Zwingend erforderliche Planung auf Klein- und Kleinstgruppenebene Ein wesentliches Strukturmerkmal medizinischer Studiengänge ist die dynamische Aufteilung der Studierenden in Klein- und Kleinstgruppen mit wechselnden Zusammensetzungen je Lehrformat. Die Software ermöglicht die systemische Generierung komplexer Gruppenkombinationen, berücksichtigt gruppenspezifische Modul- und Lehrveranstaltungsreihenfolgen und stellt automatisch überschneidungsfreie Stundenpläne für alle Gruppen sicher. d) Einbindung klinischer Einrichtungen und dezentrale Dozierendenplanung Die Software bindet lehrende Kliniken und Institute medienbruchfrei in den Pla-nungsprozess ein und ermöglicht Einsichtnahme, Kommentierung sowie Änderungsanforderungen. Zudem wird die für medizinische Studiengänge typische nachgelagerte Dozierendenzuteilung unterstützt, einschließlich der Berücksichtigung von Lehrkapazitäten bereits bei der Planberechnung sowie der Visualisierung von Konflikten, Deputaten und Qualifikationen. e) Nahtlose Integration von Stundenplanung und Kurseinschreibung Die Software integriert Stundenplanung und Kurseinschreibung vollständig und medizinspezifisch. Dazu gehören regelbasierte initiale Gruppenzuweisungen, individuelle Nachplanungen bis auf Einzelterminniveau, detaillierte Teilnehmerlisten sowie die Grundlage für digitale Anwesenheitserfassung bei Anwesenheitspflichten.
- Thüringer Staatslotterie AöR
Direktvergabe Anpassungen der Software des Zentralsystems der TSL. Erweiterung um Lotterie „Doppelte Sieben“.
Im Rahmen der Beschaffung wird die Brightstar Lottery PLC (BSL) beauftragt, die bestehende Software des Zentralsystems so anzupassen, dass die Kommunikation mit den Draw Centern den neuen geltenden Anforderungen entspricht. Der Meldeweg wird hierbei auf unternehmensübergreifende Schnittstellen umgestellt. Konkret liegt der Fall hier so, dass die Implementierung der Software zwingend von BSL durchgeführt werden muss. Alle Generalverwaltungsaufgaben werden hinsichtlich der Wartung und Instandhaltung des Zentralsystems (Aurora) von BSL übernommen. Die zugehörige Systemlandschaft (Softwarekomponenten) zählt gänzlich zum geistigen Eigentum von BSL. Die notwendigen Tätigkeiten zur Implementierung der Software schließen eine Mitwirkung durch ein fremdes Unternehmen aus. Hier gelten zum einen die Zugriffsrechte, Rechte am geistigen Eigentum (besonders die Sourcecodes bspw. der Schnittstellen und Spielscheine) und zum anderen die Sicherstellung der Verfügbarkeit des Systems. Bei der Beauftragung Dritter würden gewerbliche Schutzrechte oder andere ausschließliche Rechte von BSL verletzt, denn die Implementierung kann z.B. nur durch Zugriff auf den Quellcode von BSL durchgeführt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c) VgV). Eine marktbeherrschende Stellung von BSL in diesem Bereich ist nicht gegeben (§ 19 Abs. 4 GWB). Die beschriebene Implementation der Schnittstellen kann aus technischer Sicht nur durch eine Änderung am Quellcode erbracht werden. Alleiniger Rechteinhaber an der Software des Zentralsystem ist BSL. Rechte, die einen Zugriff auf den Quellcode erlauben, wurden der TSL vertraglich nicht eingeräumt und werden auch zukünftig bei BSL verbleiben. BSL räumt der TSL lediglich ein Einfaches, örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Software ein. Die TSL ist nicht berechtigt die Software zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und/oder weiter zu veräußern sowie an Dritte zu lizensieren. Andere Unternehmen, die durch BSL einen vertraglich zugesicherten Zugriff auf den Quellcode der Software haben, sind am Markt nicht vorhanden. Jegliche Anpassung des Systems ist, ebenso wie die Behebung von Fehlern und die Wartung der Software für die TSL unverzichtbar. Sie dienen dem ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Diese Tätigkeiten können somit aufgrund des fehlenden Zugriffs auf den Quellcode weder von der TSL selbst noch von anderen dritten Unternehmen vorgenommen werden. Es kommt hierfür nur die alleinige Quellcodeinhaberin, BSL, in Betracht. Zudem kann auch auf die Alternative b) „kein Wettbewerb aus technischen Gründen“ abgestellt werden. Denn es ist anerkannt, dass die technische Alleinstellung sich insbesondere auch aus der Ausführung eines früheren Auftrags ergeben kann, z. B. bei der Erweiterung oder Modifikation von Bestandssystemen; bei der Vergabe entsprechender Anschlussaufträge werden die Leistungsspezifikation getragen von dem Bestreben, Kompatibilität mit dem Bestandssystem herzustellen (vgl. Kulartz in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prie0, Kommentar zur VgV, 1. Aufl. 2017, § 14, Rdn. 49 m.w.N.). In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Lotterie Zentralsystem um eine Spielkomponente. Das gesamte System wurde im Jahre 2018 bereits erneuert.
- Thüringer Staatslotterie AöRSuhl
Direktvergabe Anpassungen der Software des Zentralsystems der TSL. Erweiterung um Lotterie „Doppelte Sieben“.
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- Stadt HammHammFrist: 07. Mai
Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Stadt Hamm
Die Stadt Hamm ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA an den Verkehrsbetrieb Hamm GmbH (VBH). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Gegenstand des beabsichtigten öDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige, funktional zum Stadtverkehrsnetz Hamm gehörende öffentliche Personenverkehrsdienste. Der öDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.v. § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr i.S.v. 44 PBefG). Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdiensten sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem "Ergänzenden Dokument" zu entnehmen. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/eu-amtsblatt-direktvergabe-busverkehr öffentlich zugänglich und abrufbar. Darüber hinaus wird auf den aktuellen Nahverkehrsplan der Stadt Hamm verwiesen. Der Nahverkehrsplan ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/nahverkehrsplan/nahverkehrsplan-2023 abrufbar. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen einsehbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist der 01.01.2028. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange der Umwelt und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Hamm. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Insbesondere wird aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen, dass aktuell auf den Linien 1/3 (Ost-West-Achse) sowie 10/11 (Ring über den Hauptbahnhof nach Bockum-Hövel) von montags bis freitags in den Hauptverkehrszeiten (zwischen 6.30 und 8.30 Uhr sowie 13 und 18 Uhr) ein 10-Minuten-Takt besteht, dessen dauerhafte Fortsetzung politisch noch nicht gesichert ist (vgl. "Ergänzendes Dokument"). Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen wie z.B. Batterie- und Brennstoffzellbusse), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Eine Vergabe an Unterauftragnehmer ist unter Beachtung des Gebots der bedeutenden Selbsterbringung gemäß Art. 4 Abs. 7 S. 1 und S. 2 VO 1370/2007 zulässig. Der Eigenanteil des Verkehrsbetrieb Hamm (VBH) wird mindestens durchgängig 20 - 30 % der vergebenen Verkehrsleistung betragen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 Verg 26/7 und VIIVerg 2/19). Bei der Vergabe an Unterauftragnehmer beachtet der VBH das für ihn geltende Vergaberecht. Die Stadt Hamm kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
- BEW Berliner Energie und Wärme GmbH
Transparenzbekanntmachung zur Beschaffung von SmartMeter-Modems
1. Allgemeine Informationen: Titel: Transparenzbekanntmachung zur Beschaffung von SmartMeter-Modems; Die Bekanntmachung erfolgt wegen bestehender Binnenmarktrelevanz: nein 2. Auftraggeber: Name des Auftraggebers: BEW Berliner Energie und Wärme GmbH; Straße, Hausnummer: Hildegard-Knef-Platz 2; PLZ: 10829; Ort: Berlin; Land: Deutschland 3. Vergabeverfahren: Voraussichtliche Vergabeart/Rechtsrahmen: Nichtförmliche Ausschreibung - LHO 4. Auftragsgegenstand: Angaben zum Auftragsgegenstand: Rahmenvertrag zum Modemtausch und Modemnachrüstung mit der Samson AG, Adresse Weismüllerstraße 3, 60314 Frankfurt am Main 5. Ausführungsort: PLZ: 14199; Ort: Berlin; Land: Deutschland 6. Art und : CPV-Code: 324200000; Art und voraussichtlicher : Herstellung und Lieferung von 25.000 Stk. Multibandmodems 7. Ausführungszeitraum: Voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung: Lieferbeginn (geplant): Juli 2026 Voraussichtliches Projektende: 31.12.2030 8. Zusätzliche Angaben: Teilnehmerkreis: Keine Angabe; Sonstiges: Die Vergabestelle beabsichtigt, die Firma Samson AG mit der Umrüstung der ca. 25.000 Bestandsmodems von 2G auf Multibandmodem (4G / NB IoT / LTE-M / 5G) zu beauftragen. Die Auftraggeberin ist Betreiberin des Fernwärmenetzes in Berlin. Die Samson AG wurde im Rahmen einer EU- Ausschreibung (EU-Nr 243401-2017 ) mit der erstmaligen Lieferung und Installation von SmartMetern (vorhandene Zähler & neue Modems & neue Softwarelösung) mit Bestellnummer 4504460426 beauftragt und die Installation der ca. 25.000 benötigten Modems wurde in den Jahren 2020 bis 2024 umgesetzt. Die von Samsung installierte Modem- und Softwarelösung basiert auf dem zum Installationszeitpunkt üblichen und dem Stand der Technik entsprechenden 2G Standard (2 Generation des Mobilfunks). Obwohl es hierzu keine gesetzliche Vorgabe gibt, planen die großen Mobilfunkanbieter, die 2G Technologie bis 2030 abzuschalten, um die Frequenzen für schnellere Netze wie 4G und 5G freizumachen. Für die Vergabestelle besteht daher die zwingende Notwendigkeit, die ausschließlich 2G-fähge Modems austauschen, damit die SmartMeter spätestens Ende 2030 via multibandfähigem Modem fernauslesbar sind. Weiterhin müssen Bestandsmodems zur Einhaltung der RED- und CRA-Vorschriften nachgerüstet werden. Das aktuell von der Vergabestelle genutzte Smartmetersystem der Samson AG ermöglicht bei Verwendung von Samson Modems der modernen Generation einen Austausch nach dem Plug-And-Play-Prinzip – die neuen Modems werden in die bestehenden Sockel gesteckt und melden sich automatisch in der Plattform an, während gleichzeitig die alten Modems in der Plattform deaktiviert werden. Modems von Wettbewerbern sind mit den Bestandssockeln nicht kompatibel und würden technische Alternativ- bzw. Parallellösungen erfordern. Unter anderem müssten alle Sockel getauscht, die Hausanschlüsse neu verdrahtet und eine erneute DGUV-V3-Prüfung durchgeführt werden. Softwareseitig wäre mit Fremdmodems ein Plug-And-Play nicht mehr unmittelbar möglich, es müssten neue Protokolle geschrieben, Verschlüsselungsmechanismen nachentwickelt, zertifiziert und getestet werden. Zudem könnte eine Umrüstung aller 25.000 Modems mit Fremdgeräten aufgrund der erforderlichen Prüfung der Sicherheitsprotokolle sowie der notwenige Neuverdrahtung, der Interoperabilitäten (Protokolle, digitale Zwillinge) sowie der Proprietät der Samson- Schnittstelle technisch bis 2030 nicht, bzw. nur mit technisch nicht vertretbarem Aufwand hergestellt werden. (§ 13 Abs.2 Nr.4 und 5 SektVO). Begründung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung zur Modemumrüstung (ca. 25.000 Stück) mit der Samson AG als Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von dem Hersteller des bereits bestehenden SmartMeter- Systems, der Samson AG, von ausgeführt werden, da aus technischen und wirtschaftlichen Gründen kein Wettbewerb möglich ist, der Aufbau eines neuen SmartMeter/Modemsystems eines Wettbewerbers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wäre, die Vergabestelle eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen beschaffen müsste und dies zu technischen Unvereinbarkeiten bzw. unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen würde. Weiterhin ist die notwendige Umrüstung der Modems aufgrund von externen, durch die Vergabestelle nicht beeinflussbaren Umständen erforderlich (Abschaltung der 2 G Technologie), die für sie bei der Erstbeschaffung im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht erkennbar gewesen ist (§ 13 Abs.2 Nr.4 und 5 SektVO). Sonstige Begründung: Die Vergabestelle beabsichtigt, die Firma Samson AG mit der Umrüstung der ca. 25.000 Bestandsmodems von 2G auf Multibandmodem (4G / NB IoT / LTE-M / 5G) über eine Rahmenvereinbarung zu beauftragen. Die Vergabestelle betreibt in Berlin Europas größtes Fernwärmenetz mit mehr als 2000 km Leitungen, mehr als 20.000 Hausstationen und ca. 3 Millionen versorgten Haushalten. Der Fernwärmebetrieb wird als Inselnetz gefahren. Um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, hat die Vergabestelle im Zeitraum von 2020 bis 2024 ein flächendeckendes Smart-Meter-System der Samson AG eingeführt. Die Samson AG ist als Gewinner aus der EU- Ausschreibung Nr 243401-2017 hervorgegangen. In jeder Hausstation werden Messwerte aus Wärmemengenzählern, Zustände aus Reglern und bei Bedarf Druckmesswerte erfasst. Die Werte werden drahtgebunden an ein Modem in der Hausstation gegeben. Das Modem ist ein Datensammler, es kommuniziert via Mobilfunk, und überträgt die erfassten Werte alle 15 Minuten an ein zentrales Portal. Im Störungsfall werden die Werte im Modem gespeichert, und komplett nach Wiederaufbau der Mobilfunkkommunikation übertragen. Somit entstehen keine Datenlücken. Die Modems des SmartMeter- Systems der Samson AG basieren auf der 2-G Technologie. Obwohl es hierzu keine gesetzliche Vorgabe gibt, planen die großen deutschen und europäischen Mobilfunkanbieter, die 2G Technologie bis 2030 abzuschalten, um die Frequenzen für schnellere Netze wie 4G und 5G freizumachen. Für die Vergabestelle besteht daher die zwingende Notwendigkeit, die ausschließlich 2G-fähigen Bestands- Modems austauschen, damit die SmartMeter spätestens 2030 multibandfähig sind. Weiterhin müssen einige Bestandsmodems zur Einhaltung der RED- und CRA-Vorschriften nachgerüstet werden. Die Rahmenvereinbarung umfasst die Umrüstung sämtlicher ca. 25.000 Modems in Berlin. Bei Verwendung von Samson Modems der modernen Generation können nach dem sog. Plug-And-Play-Prinzip – die neuen Modems problemlos in die bestehenden Sockel gesteckt werden. Diese melden sich dann automatisch in der Plattform an, während gleichzeitig die alten Modems in der Plattform deaktiviert werden. Wie eine europaweit durchgeführte Marktrecherche gezeigt hat, sind Modems von Wettbewerbern mit den Bestandssockeln nicht kompatibel und würden technische Alternativlösungen erfordern. Unter anderem müssten alle Sockel getauscht, die Hausanschlüsse neu verdrahtet und eine erneute DGUV-V3-Prüfung durchgeführt werden. Das Modem hat festverdrahtete Anschlüsse für die Spannungsversorgung und zum Wärmemengenzähler, ebenso sind die Schnittstellen zwischen Modem und Regler fest installiert. Diese müssten bei Alternativlösungen vollständig neu hergestellt und geprüft werden. Softwareseitig wäre ein Plug-And-Play nicht mehr unmittelbar möglich, es müssten neue Protokolle geschrieben, zertifiziert und getestet werden. Zudem wären durch die erforderlichen Prüfungen der Sicherheitsprotokolle sowie durch die notwenige Neuverdrahtung erhebliche zeitliche Mehraufwände erforderlich. Die Vergabestelle wäre gezwungen, eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen zu beschaffen und dies würde zu technischen Unvereinbarkeiten bzw. unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen, da die Modems der Wettbewerber nicht auf die Bestandssockel passen, es bei Gebrauch der Software zu Inkompatibilitäten und Interoperabilitäten käme und zusätzliche Schnittstellen geschaffen werden müssten. Ein lückenlos funktionierendes Smart-Meter- System ist für den laufenden Fernwärmebetrieb von größter Wichtigkeit, da das zentrale Portal das reale Fernwärmenetz wie ein digitaler Zwilling nachbildet und Fernwärmetrassen und Hausstationen im Zusammenhang und/oder im Detail untersucht werden können. Das zentrale Portal wird aktuell von über 200 Mitarbeitern der Auftraggeberin genutzt, wie z.B. von Kolleg:innen im Hausstationsbetrieb, Techniker:innen für Wartung und Entstörung, Abrechnungsgruppe, Kundenmanagement, Fernwärme Systemplanung, zentrale Wärme Leitstelle, der kaufmännische Bereich und das Smart-Meter System Admin Team. Das Smart-Meter System erfasst alle rechnungsrelevanten Größen, speichert sie und stellt diese gemäß EED dem Vertragspartner zur Verfügung (z.B. im BEW Kunden Portal). Es besteht somit die Möglichkeit der Fehleranalyse, des Vergleichs (selber Tag / Woche / Monat wie im Vorjahr) und der technischen Entscheidung, was zu tun ist. Die Analyse erlaubt eine gezielte Arbeitsvorbereitung im Wartungs– wie auch im Störungsfall. Bei einem Einsatz von parallelen Fremdsystemen würde sich das Risiko von Systemstörungen und Cyberangriffen erhöhen, da die im Modem gespeicherten Daten im Störfall nicht mehr sicher wiederhergestellt werden könnten. Aufgrund des Versorgungsauftrages der Auftraggeberin – Versorgung von ca. 3 Millionen Haushalten in Berlin mit Wärme – wären die Folgen von Datenverlusten und Datenlücken besonders gravierend. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde aufgrund der erforderlichen Neuentwicklung proprietärer Softwareprotokolle und der physischen Umgestaltung der Hardware-Anbindung zu einer technischen Systemfragmentierung führen. Die daraus resultierenden Risiken für die Cybersecurity und Datenintegrität (insb. im Hinblick auf die Wiederherstellungsfähigkeit im Störfall) sind bei einem Versorgungsauftrag für ca. 3 Mio. Haushalte (KRITIS-Relevanz) technisch nicht beherrschbar. Eine europaweite Markterkundung bestätigte, dass Drittlösungen aufgrund der notwendigen technischen Anpassungs- und Zertifizierungsprozesse eine fristgerechte Umstellung bis zur 2G-Abschaltung 2030 objektiv unmöglich machen, während nur die herstellerspezifische Lösung die notwendige Interoperabilität mit dem bestehenden digitalen Netzabbild (Digitaler Zwilling) lückenlos garantiert.; Datum, bis zu dessen Ablauf die Bekanntmachung sichtbar bleiben soll: 24.04.2026 9. Dokumente: - Hardware
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