Dokumentation, Nachuntersuchung und Auswertung der archäologischen Befunde in der Kapelle St. Peter in Schaan
Die Vergabe erfolgt unter Anwendung von Art. 24 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 ÖAWV: Nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen.
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Die Vergabe erfolgt unter Anwendung von Art. 24 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 ÖAWV: Nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen.
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Stabsstelle für staatliche Liegenschaften (SSL)
- Veröffentlicht: 28. April 2026
- Frist: Nicht angegeben
Ausschreibungsbeschreibung
Die Vergabe erfolgt unter Anwendung von Art. 24 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 ÖAWV: Nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
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Dokumente und Anhänge
49 Dateien erfasst- PDF Notice (BUL)
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Ähnliche Bekanntmachungen
10- Hamburger Hochbahn AG
ExAnte Zwischenabstellung und Transporte DT5
Es ist beabsichtigt, den Auftrag gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, da der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Es gibt also im Sinne des § 13 Abs. 3 SektVO weder eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung noch ist der mangelnde Wettbewerb das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter.
- Hamburger Hochbahn AG
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Neuentwicklung ELA-Baugruppenträger + mAAU210-Karte
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- Hamburger Hochbahn AG
Neuentwicklung ELA-Baugruppenträger + mAAU210-Karte
Beabsichtigte Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO. Der Auftrag wird direkt vergeben, da er aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Es existieren keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen, und der fehlende Wettbewerb ist nicht auf eine künstliche Einschränkung der Vergabeparameter zurückzuführen.
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Wartungsvertrag für Cryo-EM-Infrastruktur (Titan Krios, Talos, Aquilos, Vitrobots) am CSSB
Wartung und Service für Cryo-EM-Infrastruktur am CSSB. Umfasst Titan Krios G3/G3i, Talos Arctica/L120C, Aquilos und zwei Vitrobots. Leistung: Wartung nach Herstellervorgaben, Fehlerdiagnose, Reparatur, Ersatzteilversorgung (Originalteile) sowie Remote- und Vor-Ort-Service für sicheren, kontinuierlichen Betrieb. Vergabe ohne Wettbewerb aufgrund technischer Gründe (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV).
- Land Berlin – Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH
Erdarbeiten/Verlegung von Telekommunikationslinien
Die Vergabe erfolgt im Wege einer Direktvergabe gemäß § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VOB/A, da aus technischen Gründen sowie aufgrund bestehender Ausschließlichkeitsrechte nur ein bestimmtes Unternehmen für die Ausführung der Leistungen in Betracht kommt. Im Zuge der Baumaßnahme ist der Einbau eines großen Lichtschachtes im Bereich eines bestehenden Telekomschachtes erforderlich. Hierfür muss eine vorhandene Kabelkanalformsteintrasse vollständig zurückgebaut und durch eine Kabelkanalrohrtrasse ersetzt werden. Der bestehende Telekomschacht wird ersatzlos abgebrochen und durch eine neue Kabelkanalrohranlage ersetzt, die an den vorhandenen Leitungsbestand anzuschließen und durchgehend zu verbinden ist. Sämtliche betroffenen Anlagen und Infrastrukturelemente befinden sich im Eigentum der Deutsche Telekom AG. Eingriffe, Änderungen sowie der Rückbau und die Neuerrichtung dieser Anlagen dürfen ausschließlich durch die Eigentümerin selbst oder durch von ihr autorisierte Unternehmen durchgeführt werden. Eine Ausführung durch Dritte ist aus technischen, betrieblichen und rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Ein Wettbewerb ist daher nicht möglich, da nur die Deutsche Telekom AG zur Erbringung der erforderlichen Leistungen berechtigt und in der Lage ist.
- Deutsche Raumfahrtagentur im Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Marktuntersuchung Lebenserhaltungssysteme
Beschreibung: Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Nur ausnahmsweise dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Unter Teillosen versteht § 97 Abs. 4 S. 2 GWB die Aufteilung von Leistungen in der Menge. Eine Aufteilung in Teillose unterteilt den Auftrag quantitativ, zerlegt also den Gesamtauftrag in Teilmengen, die im Wesentlichen qualitativ gleichartig sind. Bei der Bildung von Fachlosen wird die zur Vergabe anstehende Leistung nach Art oder Fachgebiet, d.h. qualitativ, aufgeteilt (vgl. Ziekow/Völlink, 5. Auflage 2024, § 97, Rdnr, 79 u. 80). Bei Fachlosen findet demnach eine Unterteilung der Gesamtleistung in einzelne Fachgebiete oder Gewerke statt (vgl. Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Auflage 2019, § 97, Rdnr. 135). Die Losvergabe ist nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB grundsätzlich die Regel. Die Gesamtvergabe ist die Ausnahme. Fraglich ist, ob vorliegend die Aufteilung in Teil- und/oder Fachlose überhaupt möglich ist. a) Auftrag ist in mengenmäßiger und/oder fachlicher Sicht überhaupt nicht trennbar Der vorliegende Auftrag ist aus technischen Gründen nicht trennbar im Sinne von § 97 Abs. 4 S. 3 GWB. Technische Gründe sind nicht allein technische Gesichtspunkte im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern alle Aspekte, die zu einem in Anbetracht des vom Auftraggeber vorgegebenen Leistungsprofils unauflöslichen Zusammenhang miteinander stehen. (Ziekow/Völlink/Ziekow, 5. Aufl. 2024, GWB § 97 Rn. 94, beck-online) Beim Vorhaben handelt es sich um eine reine „Papieranalyse“, die das Zusammentragen von bereits verfügbaren Informationen, deren Verknüpfung und Analyse beinhaltet. Alle Einzelleistungen stehen daher in enger räumlicher und technischer Verbindung und eine Aufspaltung in Bereiche wäre nicht sachgerecht, weil Informationen und Analysen umfassend aufeinander aufbauen. Die Integration aller Leistungsschritte in einer Hand ist hier eine erforderliche Maßnahme um die Qualität der Gesamtleistung zu sichern. Bei dem zu vergebenen Leistungsumfang handelt es sich um eine kohärente, räumlich oder mengenmäßig nicht weiter zerlegbare Leistung. Die Bildung von Teillosen ist daher nicht möglich. Die Bildung von Fachlosen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine eindeutige Trennung der einzelnen zu vergebenden Aufgabengebiete unmöglich ist. b) Wirtschaftliche Gründe Nicht zutreffend. c) Technische Gründe Nicht zutreffend Im Ergebnis soll der Auftrag im Ganzen vergeben werden.
- Humboldt-Universität zu Berlin
Conversion SAP S4-HANA und SAP HCM zur Cloud Private Edition
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist zum einen darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich SAP selbst mit dem Produkt SAP RISE (RISE with SAP) einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale der SAP-Lösung festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der SAP bezogen werden kann. Sowohl die rechtliche und technische Exklusivität der Lizenzkonvertierung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Derzeit verfügt die HU über umfangreiche Perpetual-Lizenzen Kauflizenzen) im Rahmen des SAP-Lizenzpools. Diese basieren auf dem bisherigen ERP-System SAP ECC 6.0. Mit dem absehbaren Ende der Wartungsvereinbarung für das ECC-System zum 31. Dezember 2027 erlischt jedoch die vertragliche Grundlage für die weitere technische Nutzung oder Erweiterung dieser Lizenzen. Die Fortführung des Betriebs des ERP-Systems erfolgt unter der Prämisse der Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Zu diesem Zweck ist eine Überführung ("Konvertierung") der bestehenden Lizenzen in ein auf der Cloud basierendes S/4HANA-Nutzungsmodell erforderlich. Die Lizenzkonvertierung kann ausschließlich durch den Hersteller SAP SE selbst durchgeführt werden. Allein der Konzern SAP SE verfügt über die rechtliche und technische Befugnis, bestehende On-Premise-Lizenzen in ein Subskriptionsmodell des Produkts "RISE with SAP" zu überführen und dabei Wartungs- und Nutzungsrechte anzurechnen. Eine solche Anrechnung ("Conversion Credit") kann weder von SAP-Partnern noch von Dritten vorgenommen werden, da sie unmittelbar an die originären Lizenzverträge zwischen SAP SE und dem Lizenznehmer anknüpft. Die technische Überführung der Lizenzobjekte, Lizenzmetriken (beispielsweise Full Usage Equivalents - FUE) sowie der damit verbundenen Berechtigungen erfolgt in herstellerinternen Systemen und Portalen. Der Zugang zu den genannten Systemen und Portalen ist ausschließlich der Firma SAP SE vorbehalten. Eine "Nachbildung" dieses Prozesses durch andere Dienstleister ist rechtlich und technisch ausgeschlossen, da die Lizenzdatenbanken, Validierungen und Freischaltungen vollständig unter SAP-Kontrolle stehen. Die vorliegende Konvertierung ist aus wirtschaftlichen und lizenzrechtlichen Gründen erforderlich. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass eine Doppelbelastung durch Parallelverträge (On- Premise + Cloud) vermieden werden muss. Darüber hinaus gewährleistet diese Vorgehensweise die Aufrechterhaltung bereits getätigter Investitionen. Die Sicherstellung der Anrechnung bestehender Lizenzwerte aus dem ECC-System bei gleichzeitigem Stilllegen der Werte ist lediglich durch SAP SE zu gewährleisten, um eine unzulässige Doppelnutzung zu verhindern. Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"
- Humboldt-Universität zu Berlin
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Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist zum einen darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich SAP selbst mit dem Produkt SAP RISE (RISE with SAP) einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale der SAP-Lösung festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der SAP bezogen werden kann. Sowohl die rechtliche und technische Exklusivität der Lizenzkonvertierung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Derzeit verfügt die HU über umfangreiche Perpetual-Lizenzen Kauflizenzen) im Rahmen des SAP-Lizenzpools. Diese basieren auf dem bisherigen ERP-System SAP ECC 6.0. Mit dem absehbaren Ende der Wartungsvereinbarung für das ECC-System zum 31. Dezember 2027 erlischt jedoch die vertragliche Grundlage für die weitere technische Nutzung oder Erweiterung dieser Lizenzen. Die Fortführung des Betriebs des ERP-Systems erfolgt unter der Prämisse der Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Zu diesem Zweck ist eine Überführung ("Konvertierung") der bestehenden Lizenzen in ein auf der Cloud basierendes S/4HANA-Nutzungsmodell erforderlich. Die Lizenzkonvertierung kann ausschließlich durch den Hersteller SAP SE selbst durchgeführt werden. Allein der Konzern SAP SE verfügt über die rechtliche und technische Befugnis, bestehende On-Premise-Lizenzen in ein Subskriptionsmodell des Produkts "RISE with SAP" zu überführen und dabei Wartungs- und Nutzungsrechte anzurechnen. Eine solche Anrechnung ("Conversion Credit") kann weder von SAP-Partnern noch von Dritten vorgenommen werden, da sie unmittelbar an die originären Lizenzverträge zwischen SAP SE und dem Lizenznehmer anknüpft. Die technische Überführung der Lizenzobjekte, Lizenzmetriken (beispielsweise Full Usage Equivalents - FUE) sowie der damit verbundenen Berechtigungen erfolgt in herstellerinternen Systemen und Portalen. Der Zugang zu den genannten Systemen und Portalen ist ausschließlich der Firma SAP SE vorbehalten. Eine "Nachbildung" dieses Prozesses durch andere Dienstleister ist rechtlich und technisch ausgeschlossen, da die Lizenzdatenbanken, Validierungen und Freischaltungen vollständig unter SAP-Kontrolle stehen. Die vorliegende Konvertierung ist aus wirtschaftlichen und lizenzrechtlichen Gründen erforderlich. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass eine Doppelbelastung durch Parallelverträge (On- Premise + Cloud) vermieden werden muss. Darüber hinaus gewährleistet diese Vorgehensweise die Aufrechterhaltung bereits getätigter Investitionen. Die Sicherstellung der Anrechnung bestehender Lizenzwerte aus dem ECC-System bei gleichzeitigem Stilllegen der Werte ist lediglich durch SAP SE zu gewährleisten, um eine unzulässige Doppelnutzung zu verhindern. Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"
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Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Für diese Bekanntmachung ist aktuell keine konkrete Angebotsfrist angegeben.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Stabsstelle für staatliche Liegenschaften (SSL).
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.