[AUFGEHOBEN] Personenbeförderungsdienstleistungen auf der Linie 45 Asbach – Geiselhöring
Der Auftraggeber Landratsamt Straubing-Bogen hat Personenbeförderungsdienstleistungen auf der Linie 45 Asbach – Geiselhöring vergeben. Die Vergabe erfolgte nach VGV. Die genauen Details sind nicht bekannt.
Typ:Ausschreibung
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Der Auftraggeber Landratsamt Straubing-Bogen hat Personenbeförderungsdienstleistungen auf der Linie 45 Asbach – Geiselhöring vergeben. Die Vergabe erfolgte nach VGV. Die genauen Details sind nicht bekannt.
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Landratsamt Straubing-Bogen
- Veröffentlicht: 05. Mai 2026
- Frist: Nicht angegeben
- Thema: Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
Der Auftraggeber Landratsamt Straubing-Bogen hat Personenbeförderungsdienstleistungen auf der Linie 45 Asbach – Geiselhöring vergeben. Die Vergabe erfolgte nach VGV. Die genauen Details sind nicht bekannt.
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10- Landratsamt Straubing-BogenStraubing
Personenbeförderungsdienstleistungen auf der Linie 45 Asbach – Geiselhöring
Gegenstand dieser Vergabe ist die Durchführung der Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen – straßengebundenen – Linienverkehr auf der Linie 45 (Asbach – Geiselhöring) Das Gesamtvolumen der zu vergebenden Verkehrsdienste beläuft sich nach derzeitigem Planungstand auf rund 28.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr. Es ist grundsätzlich der VSL-Tarif in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, ausschließlich die nach dem VSL-Tarif vorgesehenen Fahrausweise zu verkaufen und dies in Form des Fahrerverkaufs durchzuführen. Sofern während der Vertragslaufzeit ein anderer als der VSL-Tarif im Landkreis Straubing-Bogen zur Anwendung kommen sollte, gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß. Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen sich stets in verkehrssicherem Zustand befinden. Die vorgeschriebenen Sicherheitsausstattungen müssen stets funktionsfähig und gekennzeichnet sein und den gesetzlichen Vorschriften nach BOKraft und StVZO (insbesondere § 35 StVZO) und den dazu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Das Verkehrsunternehmen hat in Abstimmung mit dem Aufgabenträger dafür Sorge zu tragen, dass die im öffentlichen Linienverkehr allgemein erforderlichen Haltestellen nach den gesetzlichen Vorschriften eingerichtet und unterhalten werden. Eine freiwillige Übernahme einzelner Aufgaben durch eine Kommune, z. B. die erstmalige Haltestelleneinrichtung, entbindet das Verkehrsunternehmen grundsätzlich nicht von seinen Pflichten. Der Verkehrsunternehmer ist verpflichtet, Fahrgastinformationen (Fahrpläne, Tarifinformationen) fristgerecht und ordnungsgemäß gemäß § 32 BOKraft zu aktualisieren und zu unterhalten. Das Verkehrsunternehmen nimmt an DEFAS Bayern teil. Zum Austausch von Informationen, insbesondere im Bereich Tarif, Verkauf und Fahrplaninformationen hat das Verkehrsunternehmen über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse zu verfügen. Besteht bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit eine App zur Information über Mobilitätsangebote auf Gemeinde-, Landkreis- oder Verbundebene oder wird diese während der Vertragslaufzeit eingeführt, so ist das Verkehrsunternehmen im Sinne einer umfassenden Angebotsinformation verpflichtet, alle Angebotsinformationen, insbesondere – soweit vorhanden – Soll- und Ist-Fahrplandaten, für die App zur Verfügung zu stellen. Das Verkehrsunternehmen muss für die Fahrgäste zu seinen Geschäftszeiten zur sachkundigen Erteilung von Fahrplan- und Tarifauskünften telefonisch erreichbar sein. Für den Fall eines künftigen Beitritts in einen Verkehrsverbund verpflichtet sich der Verkehrsunternehmer evtl. notwendig werdende Verträge zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen dem Verkehrsunternehmer und dem Verbund zu akzeptieren und abzuschließen.
- Landratsamt Straubing-BogenFrist: 31. Mai
Winterdienstleistungen im nördlichen Landkreis Straubing-Bogen
Auftraggeber: Landratsamt Straubing-Bogen Verfahren: Freiwillige Vorinformation Vergabeordnung: UVgO Aktenzeichen: 13-8040.1/2026-04 Ort: 94315 Bayern
- Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Busverkehrsleistungen auf der Linie 9159: Schrobenhausen – Gerolsbach – Petershausen
Auftraggeber: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Verfahren: Bekanntmachung vergebener Aufträge Vergabeordnung: VGV Aktenzeichen: 2025-048-7920 Ort: 86633 Bayern
- Landratsamt Pfaffenhofen a.d. IlmFrist: 18. Mai
Notvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Linien-Verkehrsleistungen gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 mit Bussen und PKW auf den Linien 510/590
Notvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für Linien-Verkehrsleistungen (Bus und PKW) auf den Linien 510 und 590. Ziel ist die Sicherstellung des Betriebs zur Vermeidung von Unterbrechungen zwischen dem Auslaufen der bestehenden Verträge (31.07.2026 bzw. 31.12.2026) und der geplanten Neuvergabe eines Linienbündels zum 01.08.2027.
- LA-Regio Kliniken Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt und des Landkreises LandshutLandshutFrist: 05. Juni
POT-01-LAK-001 Einkaufsdienstleistungen
Gegenstand der Ausschreibung ist die Vergabe von Einkaufsdienstleistungen im Bereich der Verbrauchs- und Investitionsgüter von Krankenhäusern einschließlich damit verbundener Beratungsleistungen. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Ziel ist es, unter Berücksichtigung des Einkaufsvolumens im Verbrauchsgüterbereich wirtschaftlich einzukaufen und damit möglichst hohe Einsparpotentiale zu erzielen. Die Erzielung von Einsparungen durch Änderung des Sortiments steht dabei nicht im Vordergrund. Eine aktive Beratung des Einkaufsdienstleisters zur Straffung des Sortiments wird jedoch erwartet. Da die Auftraggeber zur Einhaltung des Vergaberechtes verpflichtet sind, wird vorausgesetzt, dass der Bieter durch die öffentliche Vergabe von Rahmenverträgen mit Lieferanten, die Auftraggeber von der Durchführung von eigenen Vergabeverfahren für Verbrauchsgüter entlastet. Die Auftraggeber erwarten auch eine aktive Beratung und Begleitung bei Vergabeverfahren für Investitionsvorhaben nach VgV und UvgO.
- LA-Regio Kliniken Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt und des Landkreises Landshut
POT-01-LAK-001 Einkaufsdienstleistungen
Gegenstand der Ausschreibung ist die Vergabe von Einkaufsdienstleistungen im Bereich der Verbrauchs- und Investitionsgüter von Krankenhäusern einschließlich damit verbundener Beratungsleistungen. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Ziel ist es, unter Berücksichtigung des Einkaufsvolumens im Verbrauchsgüterbereich wirtschaftlich einzukaufen und damit möglichst hohe Einsparpotentiale zu erzielen. Die Erzielung von Einsparungen durch Änderung des Sortiments steht dabei nicht im Vordergrund. Eine aktive Beratung des Einkaufsdienstleisters zur Straffung des Sortiments wird jedoch erwartet. Da die Auftraggeber zur Einhaltung des Vergaberechtes verpflichtet sind, wird vorausgesetzt, dass der Bieter durch die öffentliche Vergabe von Rahmenverträgen mit Lieferanten, die Auftraggeber von der Durchführung von eigenen Vergabeverfahren für Verbrauchsgüter entlastet. Die Auftraggeber erwarten auch eine aktive Beratung und Begleitung bei Vergabeverfahren für Investitionsvorhaben nach VgV und UvgO.
- Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für FlüchtlingsangelegenheitenFrist: 01. Juni
Cateringdienstleistungen für Flüchtlingsunterkünfte 55523000-2
Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten beabsichtigt, die Cateringleistungen für die Flüchtlingsunterkunft Kiefholzstraße 36 in12435 Berlin, zu vergeben. Die Leistungen stellen Dienstleistungen im Sinne des Abschnitts 3 der VgV dar. Das Vergabeverfahren wird gemäß den Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), jeweils in der zum Zeitpunkt der Absendung der o.g. EU-Bekanntmachung gültigen Fassung durchgeführt. Der Dienstleister ist hierbei für die Verpflegung der in der Unterkunft zugewiesenen Personen verantwortlich. Die Einrichtung hat einen Bedarf an Vollverpflegungsleistungen für täglich bis max. 33 Bewohnerinnen und Bewohner .
- Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMIBonnFrist: 22. Juli
Umzugsdienstleistung für eine Behörde im Großraum Köln/Bonn
Planung, Koordinierung und Durchführung von Umzugs- und Transportdienstleistungen für eine Behörde im Großraum Köln/Bonn. Der Umzug erfolgt von einer Quell- zu einer Zielliegenschaft in fünf Tranchen (keine Losvergabe), jeweils an einem Samstag im Jahr 2027. Die genaue Terminierung der Tranchen erfolgt in Abstimmung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer. Die Zielliegenschaft befindet sich aktuell in der baulichen Herrichtung.
- Landkreis Ravensburg
Direktvergabe über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf den Linien 40 und 44 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.10.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe gem. Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 für den unter Ziff. 5.1.3 genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zu Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linien 40 und 44. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 40 und 44. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 140.000 Fahrplan-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.
- Landkreis Ravensburg
Direktvergabe über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf den Linien R80, R90 und 7554.2 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.06.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe gem. Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 für den unter Ziff. 5.1.3 genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zu Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linien R80, R90 und 7554.2. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien R80, R90 und 7554.2. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf 495.000 Fahrplan-Kilometer pro Jahr, die aufgrund der kurzen Laufzeit jedoch nicht erreicht werden. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.
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- Der Auftraggeber ist Landratsamt Straubing-Bogen.
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