Änderungsvertrag zur Rahmenvereinbarung "Master Service Agreement" zum Sovereign Tech Resilience Program
Am 29. September 2023 wurde eine Rahmenvereinbarung mit Yes We Hack, Société par actions simplifiée (simplified joint-stock company), 14 rue Charles V - 75004 Paris, Frankreich, geschlossen. Gegenstand dieser Vereinbarung sind im Rahmen des "Sovereign Tech Resilience Program" zu erbringende Dienstleistungen, welche das...
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Am 29. September 2023 wurde eine Rahmenvereinbarung mit Yes We Hack, Société par actions simplifiée (simplified joint-stock company), 14 rue Charles V - 75004 Paris, Frankreich, geschlossen. Gegenstand dieser Vereinbarung sind im Rahmen des "Sovereign Tech Resilience Program" zu erbringende Dienstleistungen, welche das Arbeitspaket 3 d...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Sovereign Tech Agency GmbH
- Veröffentlicht: 27. April 2026
- Frist: Nicht angegeben
Ausschreibungsbeschreibung
Am 29. September 2023 wurde eine Rahmenvereinbarung mit Yes We Hack, Société par actions simplifiée (simplified joint-stock company), 14 rue Charles V - 75004 Paris, Frankreich, geschlossen. Gegenstand dieser Vereinbarung sind im Rahmen des "Sovereign Tech Resilience Program" zu erbringende Dienstleistungen, welche das Arbeitspaket 3 des Projekts umfassen und die Durchführung eines Bug-Bounty-Programms in teilnehmenden Projekten für freie und quelloffene Software ("FOSS" - free and open-source software) betrifft. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern die Sovereign Tech Agency GmbH ("Auftraggeberin") diese nicht zuvor kündigt. Die Rahmenvereinbarung endet spätestens nach vier Jahren Vertragslaufzeit. Die Auftraggeberin hat mit dem hier bekannt gemachten Änderungsvertrag das maximale Auftragsvolumen um 50 % erhöht. Hintergrund ist die Überhäufung der Auftragnehmerin mit offensichtlich maschinengestützten Bug Reports, die eine schnellere Anpassung des Triage-Volumens zur Verifizierung der Reports erforderlich gemacht hat und damit das Abrufvolumen aus der Rahmenvereinbarung schneller erschöpfen wird. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Im Jahr 2023 konnte die Auftraggeberin das Ausmaß und die Auswirkungen neuer technologischer Entwicklungen bei maschinengestützter Bug Reports nicht vorhersehen. Der Vertragsgegenstand selbst bleibt unverändert, so dass nur die Menge anzupassen war. Die in dieser Bekanntmachung angegebene Laufzeit des Rahmenvertrages/der Rahmenvereinbarung bezieht sich auf die maximale Laufzeit seit Vertragsschluss, mithin 48 Monate.
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- Sovereign Tech Agency GmbH
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- Land Baden-Württemberg, vert. d. d. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, dieses vertr. d. d. Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW)
Rahmenvertrag IT-Pflege- und Erstellungsleistungen LOBW
Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg ist als nachgeordnete Behörde des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg dafür verantwortlich, dem ge-samten Kultusbereich neben geeigneten IT-Fachverfahren vor allem verlässliche Daten und wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Tätigkeit betreut das IBBW u.a. eine Vielzahl einzelner Softwareanwendungen, die unter dem Akronym "LOBW" als Verfahrenskomplex zusammengefasst werden und auf der Software-Plattform .NET basie-ren. Auftragsgegenstand ist die Erbringung von Pflegeleistungen (einschließlich Weiterentwicklung) für diese vorhandenen Softwareanwendungen und Erstellungsleistungen (Konzeption, Entwick-lung und Integration) für neue Softwareanwendungen auf Basis der Software-Plattform .NET. Der Auftraggeber beabsichtigt dazu im Rahmen dieses Vergabeverfahrens mit zwei Bietern jeweils einen Rahmenvertrag über eine Laufzeit von maximal vier Jahren zu schließen. Ein Anspruch auf Erteilung von Leistungsabrufen/Einzelaufträgen (Einzelabrufe) durch den Auftraggeber besteht seitens der Auftragnehmer nicht. Die maximale Abrufmenge unter dem jeweiligen Rahmenvertrag beträgt netto 8 Mio Euro. Es ist beabsichtigt, den ersten Abruf unter dem Rahmenvertrag kurzfristig nach Zuschlagserteilung zu tätigen. Soweit bei Ablauf des Rahmenvertrages in konkreten Projekten des Auftraggebers konkrete Mitarbeiter eines Auftragnehmers eingesetzt sind, kann der Auftraggeber diese konkreten Mitarbeiter auch nach Ablauf der Rahmenvertragslaufzeit bis zum Ende des jeweiligen Projektes zu den Bedingungen des Rahmenvertrages weiter mit einem Einzelabruf abrufen.
- Land Baden-Württemberg, vert. d. d. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, dieses vertr. d. d. Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW)Frist: 29. Apr.
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Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg ist als nachgeordnete Behörde des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg dafür verantwortlich, dem ge-samten Kultusbereich neben geeigneten IT-Fachverfahren vor allem verlässliche Daten und wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Tätigkeit betreut das IBBW u.a. eine Vielzahl einzelner Softwareanwendungen, die unter dem Akronym "LOBW" als Verfahrenskomplex zusammengefasst werden und auf der Software-Plattform .NET basie-ren. Auftragsgegenstand ist die Erbringung von Pflegeleistungen (einschließlich Weiterentwicklung) für diese vorhandenen Softwareanwendungen und Erstellungsleistungen (Konzeption, Entwick-lung und Integration) für neue Softwareanwendungen auf Basis der Software-Plattform .NET. Der Auftraggeber beabsichtigt dazu im Rahmen dieses Vergabeverfahrens mit zwei Bietern jeweils einen Rahmenvertrag über eine Laufzeit von maximal vier Jahren zu schließen. Ein Anspruch auf Erteilung von Leistungsabrufen/Einzelaufträgen (Einzelabrufe) durch den Auftraggeber besteht seitens der Auftragnehmer nicht. Die maximale Abrufmenge unter dem jeweiligen Rahmenvertrag beträgt netto 8 Mio Euro. Es ist beabsichtigt, den ersten Abruf unter dem Rahmenvertrag kurzfristig nach Zuschlagserteilung zu tätigen. Soweit bei Ablauf des Rahmenvertrages in konkreten Projekten des Auftraggebers konkrete Mitarbeiter eines Auftragnehmers eingesetzt sind, kann der Auftraggeber diese konkreten Mitarbeiter auch nach Ablauf der Rahmenvertragslaufzeit bis zum Ende des jeweiligen Projektes zu den Bedingungen des Rahmenvertrages weiter mit einem Einzelabruf abrufen.
- Universitätsklinikum Aachen AöRAachen
Rahmenvereinbarung TÜV Mängel RLT-Anlagen
Das Universitätsklinikum Aachen AöR (UKA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Instandsetzung von Schaltschränken über einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Auftraggeberin schließt eine Rahmenvereinbarung ohne Verpflichtung zum Leistungsabruf über eine Laufzeit von maximal 2 Jahren ab. Start der Arbeiten ist der 01.05.2026. End der Arbeiten ist der 30.04.2028. Optionale Verlängerung: vom 01.05.2028 bis 30.04.2029. Die Rahmenvereinbarung kann einmalig um weitere 12 Monate verlängert werden. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch, sofern nicht drei (3) Monate vor Vertragsende durch die Auftraggeberin gekündigt wird. Die vorliegende Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch der/des Auftragnehmer/in auf Abruf eines bestimmten Leistungsumfangs (z.B. Stunden). Es besteht insofern keine Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin. Die Vereinbarung endet ebenfalls, wenn die Werte der Einzelabrufe in Summe das nachstehend genannte und geschätzte Auftragsvolumen erreichen. Dieses benannte Auftragsvolumen stellt somit auch eine Höchstmenge dar. Über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird ein zu vergebendes Auftragsvolumen von 250.000 EUR zzgl. MwSt. in einzelnen Abrufaufträgen geschätzt. 1. Jahr 83.333,33 Euro Netto 2. Jahr 83.333,33 Euro Netto 3. Jahr optional 83.333,33 Euro Netto Obwohl das Auftragsvolumen durch die Uniklinik RWTH Aachen auf Basis der Bedarfe sorgfältig geschätzt wurde, kann die exakte Höhe des zu vergebenden Volumens nicht garantiert werden. Die Periodizität der Einzelabrufe kann ebenfalls nicht konkret benannt werden. Abrufe erfolgen bei Bedarf. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte dieser Leistungsbeschreibung.
- Universitätsklinikum Aachen AöR
Rahmenvereinbarung TÜV Mängel RLT-Anlagen
Das Universitätsklinikum Aachen AöR (UKA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Instandsetzung von Schaltschränken über einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Auftraggeberin schließt eine Rahmenvereinbarung ohne Verpflichtung zum Leistungsabruf über eine Laufzeit von maximal 2 Jahren ab. Start der Arbeiten ist der 01.05.2026. End der Arbeiten ist der 30.04.2028. Optionale Verlängerung: vom 01.05.2028 bis 30.04.2029. Die Rahmenvereinbarung kann einmalig um weitere 12 Monate verlängert werden. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch, sofern nicht drei (3) Monate vor Vertragsende durch die Auftraggeberin gekündigt wird. Die vorliegende Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch der/des Auftragnehmer/in auf Abruf eines bestimmten Leistungsumfangs (z.B. Stunden). Es besteht insofern keine Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin. Die Vereinbarung endet ebenfalls, wenn die Werte der Einzelabrufe in Summe das nachstehend genannte und geschätzte Auftragsvolumen erreichen. Dieses benannte Auftragsvolumen stellt somit auch eine Höchstmenge dar. Über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird ein zu vergebendes Auftragsvolumen von 250.000 EUR zzgl. MwSt. in einzelnen Abrufaufträgen geschätzt. 1. Jahr 83.333,33 Euro Netto 2. Jahr 83.333,33 Euro Netto 3. Jahr optional 83.333,33 Euro Netto Obwohl das Auftragsvolumen durch die Uniklinik RWTH Aachen auf Basis der Bedarfe sorgfältig geschätzt wurde, kann die exakte Höhe des zu vergebenden Volumens nicht garantiert werden. Die Periodizität der Einzelabrufe kann ebenfalls nicht konkret benannt werden. Abrufe erfolgen bei Bedarf. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte dieser Leistungsbeschreibung.
- AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
2. Stufe (Angebotsphase) Rahmenvereinbarung zur strategischen Beratung
Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern über Beratung und Unterstützung der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Die AOK PLUS beabsichtigt, Rahmenvereinbarungen mit bis zu 5 Unternehmen zu schließen. Die Beratungsleistungen sollen insbesondere in folgenden Handlungsfeldern erbracht werden: - Unternehmensstrategie/Geschäftsfelder - Bedarfs- und qualitätsgerechte Gesundheitsangebote - Kundenmanagement und Kundenloyalität - Nachhaltige Finanzen und Steuerung - Performante Daten & IT - Prozessoptimierung - Organisationsentwicklung/Transformation Leistungsgegenstand von Einzelbeauftragungen können auch Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem gesamtunternehmerischen Steuerungsansatz der AOK PLUS sein. Auf Basis der Rahmenvereinbarung können von der Auftraggeberin Beratungsleistungen wie bspw. Management- und Strategieberatung, Konzept- und Methodenberatung und/oder Unterstützung bei Projekten und/oder Umsetzungsbegleitung in Form von einzelnen Arbeitspaketen bedarfsorientiert per Direktabruf oder nach Durchführung eines wettbewerblichen Abrufverfahrens unter Beteiligung der Rahmenvertragspartner beauftragt werden. Weitere Einzelheiten sind der den Bewerbungsbedingungen als Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Diese enthält auch eine Beschreibung des Verfahrens zur Vergabe der Einzelaufträge. Die AOK PLUS service GmbH (Tochtergesellschaft der AOK PLUS) und die kubus IT - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts eGbR (Tochtergesellschaft der AOK PLUS und der AOK Bayern) erhalten ein Abrufrecht. Diese sind jeweils berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dieser Rahmenvereinbarung zu decken. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird u.a. auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen verwiesen. Der konkrete Beratungsbedarf ist von verschiedenen internen und externen Faktoren und Entwicklungen abhängig, die vor allem in die Zukunft gerichtet nicht zuverlässig eingeschätzt werden können. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urteil vom 17.06.2021, C- 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Über diese Rahmenvereinbarung können Beratungsleistungen insgesamt bis zu einer Höhe von 40 Mio. EUR (exklusive Umsatzsteuer) abgerufen werden. Maßgebend sind allein die Einzelbeauftragungen. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung besteht jedoch nicht. So ist es auch möglich, dass es im Zuge der Vertragsumsetzung zu keinerlei Einzelbeauftragungen kommen oder der Umfang der Einzelbeauftragungen deutlich geringer ausfallen kann. Verbindliche Umsatzvolumen werden nicht garantiert. Die Auftraggeberin behält sich vor, neben dieser Rahmenvereinbarung weiterhin Beratungsleistungen, insbesondere Spezialberatungen, zu beauftragen. In diesem Zusammenhang weist die Auftraggeberin auch darauf hin, dass sie verschiedene Vereinbarungen für bzw. mit Beratungsleistungen unterhält und sich vorbehält, künftig weitere Vereinbarungen abschließen zu können. Es besteht keine Exklusivität aufgrund dieser Rahmenvereinbarung. Dasselbe gilt für die weiteren Abrufberechtigten.
- AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
2. Stufe (Angebotsphase) Rahmenvereinbarung zur strategischen Beratung
Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern über Beratung und Unterstützung der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Die AOK PLUS beabsichtigt, Rahmenvereinbarungen mit bis zu 5 Unternehmen zu schließen. Die Beratungsleistungen sollen insbesondere in folgenden Handlungsfeldern erbracht werden: - Unternehmensstrategie/Geschäftsfelder - Bedarfs- und qualitätsgerechte Gesundheitsangebote - Kundenmanagement und Kundenloyalität - Nachhaltige Finanzen und Steuerung - Performante Daten & IT - Prozessoptimierung - Organisationsentwicklung/Transformation Leistungsgegenstand von Einzelbeauftragungen können auch Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem gesamtunternehmerischen Steuerungsansatz der AOK PLUS sein. Auf Basis der Rahmenvereinbarung können von der Auftraggeberin Beratungsleistungen wie bspw. Management- und Strategieberatung, Konzept- und Methodenberatung und/oder Unterstützung bei Projekten und/oder Umsetzungsbegleitung in Form von einzelnen Arbeitspaketen bedarfsorientiert per Direktabruf oder nach Durchführung eines wettbewerblichen Abrufverfahrens unter Beteiligung der Rahmenvertragspartner beauftragt werden. Weitere Einzelheiten sind der den Bewerbungsbedingungen als Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Diese enthält auch eine Beschreibung des Verfahrens zur Vergabe der Einzelaufträge. Die AOK PLUS service GmbH (Tochtergesellschaft der AOK PLUS) und die kubus IT - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts eGbR (Tochtergesellschaft der AOK PLUS und der AOK Bayern) erhalten ein Abrufrecht. Diese sind jeweils berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dieser Rahmenvereinbarung zu decken. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird u.a. auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen verwiesen. Der konkrete Beratungsbedarf ist von verschiedenen internen und externen Faktoren und Entwicklungen abhängig, die vor allem in die Zukunft gerichtet nicht zuverlässig eingeschätzt werden können. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urteil vom 17.06.2021, C- 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Über diese Rahmenvereinbarung können Beratungsleistungen insgesamt bis zu einer Höhe von 40 Mio. EUR (exklusive Umsatzsteuer) abgerufen werden. Maßgebend sind allein die Einzelbeauftragungen. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung besteht jedoch nicht. So ist es auch möglich, dass es im Zuge der Vertragsumsetzung zu keinerlei Einzelbeauftragungen kommen oder der Umfang der Einzelbeauftragungen deutlich geringer ausfallen kann. Verbindliche Umsatzvolumen werden nicht garantiert. Die Auftraggeberin behält sich vor, neben dieser Rahmenvereinbarung weiterhin Beratungsleistungen, insbesondere Spezialberatungen, zu beauftragen. In diesem Zusammenhang weist die Auftraggeberin auch darauf hin, dass sie verschiedene Vereinbarungen für bzw. mit Beratungsleistungen unterhält und sich vorbehält, künftig weitere Vereinbarungen abschließen zu können. Es besteht keine Exklusivität aufgrund dieser Rahmenvereinbarung. Dasselbe gilt für die weiteren Abrufberechtigten.
- AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
2. Stufe (Angebotsphase) Rahmenvereinbarung zur strategischen Beratung
Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern über Beratung und Unterstützung der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Die AOK PLUS beabsichtigt, Rahmenvereinbarungen mit bis zu 5 Unternehmen zu schließen. Die Beratungsleistungen sollen insbesondere in folgenden Handlungsfeldern erbracht werden: - Unternehmensstrategie/Geschäftsfelder - Bedarfs- und qualitätsgerechte Gesundheitsangebote - Kundenmanagement und Kundenloyalität - Nachhaltige Finanzen und Steuerung - Performante Daten & IT - Prozessoptimierung - Organisationsentwicklung/Transformation Leistungsgegenstand von Einzelbeauftragungen können auch Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem gesamtunternehmerischen Steuerungsansatz der AOK PLUS sein. Auf Basis der Rahmenvereinbarung können von der Auftraggeberin Beratungsleistungen wie bspw. Management- und Strategieberatung, Konzept- und Methodenberatung und/oder Unterstützung bei Projekten und/oder Umsetzungsbegleitung in Form von einzelnen Arbeitspaketen bedarfsorientiert per Direktabruf oder nach Durchführung eines wettbewerblichen Abrufverfahrens unter Beteiligung der Rahmenvertragspartner beauftragt werden. Weitere Einzelheiten sind der den Bewerbungsbedingungen als Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Diese enthält auch eine Beschreibung des Verfahrens zur Vergabe der Einzelaufträge. Die AOK PLUS service GmbH (Tochtergesellschaft der AOK PLUS) und die kubus IT - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts eGbR (Tochtergesellschaft der AOK PLUS und der AOK Bayern) erhalten ein Abrufrecht. Diese sind jeweils berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Bedarf aus dieser Rahmenvereinbarung zu decken. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird u.a. auf Punkt II.2. der Teilnahmebedingungen verwiesen. Der konkrete Beratungsbedarf ist von verschiedenen internen und externen Faktoren und Entwicklungen abhängig, die vor allem in die Zukunft gerichtet nicht zuverlässig eingeschätzt werden können. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urteil vom 17.06.2021, C- 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Über diese Rahmenvereinbarung können Beratungsleistungen insgesamt bis zu einer Höhe von 40 Mio. EUR (exklusive Umsatzsteuer) abgerufen werden. Maßgebend sind allein die Einzelbeauftragungen. Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung besteht jedoch nicht. So ist es auch möglich, dass es im Zuge der Vertragsumsetzung zu keinerlei Einzelbeauftragungen kommen oder der Umfang der Einzelbeauftragungen deutlich geringer ausfallen kann. Verbindliche Umsatzvolumen werden nicht garantiert. Die Auftraggeberin behält sich vor, neben dieser Rahmenvereinbarung weiterhin Beratungsleistungen, insbesondere Spezialberatungen, zu beauftragen. In diesem Zusammenhang weist die Auftraggeberin auch darauf hin, dass sie verschiedene Vereinbarungen für bzw. mit Beratungsleistungen unterhält und sich vorbehält, künftig weitere Vereinbarungen abschließen zu können. Es besteht keine Exklusivität aufgrund dieser Rahmenvereinbarung. Dasselbe gilt für die weiteren Abrufberechtigten.
- Frist: 21. Apr.
Rahmenvereinbarung Wohnen in München / SoWon 25
Leistungsgegenstand sind Serviceleistungen für die in den Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung) beschriebene Individualsoftware "Wohnen in München" (WIM), für das Onlineportal von WIM, "SozialesWohnenOnline" (SoWon), die zu SoWon und WIM gehörenden EAIs sowie für neu zu entwickelnde Module, mit denen der Auftraggeber schrittweise die Software WIM ablösen wird. Die Vertragsparteien schließen eine Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinbarung wird über eine Laufzeit von vier Jahren (48 Monate) mit nur einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen. Hauptbestandteil sind Pflegeleistungen auf werkvertraglicher Basis. Die konkrete Beauftragung erfolgt durch Einzelbeauftragung (Abruf) durch den Auftraggeber. Gegenstand der Einzelabrufe können sowohl Werkleistungen als auch Dienstleistungen sein. Der Auftraggeber geht derzeit von folgender geschätzter Bedarfsmenge (Schätzmenge), auf vier Jahre gerechnet, aus: - Dienst-/Beratungs-/Unterstützungsleistungen: ca. 8.000 Personenstunden / pro Jahr Insgesamt ergibt sich damit ein Bedarf von ca. 32.000 Personenstunden (Schätzmenge) über die Vertragslaufzeit von vier Jahren. Davon werden mindestens 19.200 Personenstunden abgenommen. Der Höchstwert der Rahmenvereinbarung beträgt maximal 5.000.000,- Euro zzgl. USt.. Die Angabe der Bedarfe gemäß Vergabeunterlagen wurde aufgrund der aktuell vorliegenden Bedarfslage getroffen und begründet keine Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer. Das dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers und berücksichtigt die Planungen zum aktuellen Stand. Die Leistungen erstrecken sich über die gesamte Vertragslaufzeit von 4 Jahren.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Für diese Bekanntmachung ist aktuell keine konkrete Angebotsfrist angegeben.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Sovereign Tech Agency GmbH.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.