4. Vergabeverfahren 2026 (Regiobus Osttirol)
Das Ausschreibungsziel besteht je Los im Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen mit der Verkehrsverbund Tirol GesmbH. Dieser Vertrag soll abgeschlossen werden, um die benötigten Verkehrsdienstleistungen von einem (1) Verkehrsunternehmen je Los mit einer Laufzeit von 10 Jahren erbring...
Angebotsfrist:08. Juni 2026
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Das Ausschreibungsziel besteht je Los im Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen mit der Verkehrsverbund Tirol GesmbH. Dieser Vertrag soll abgeschlossen werden, um die benötigten Verkehrsdienstleistungen von einem (1) Verkehrsunternehmen je Los mit einer Laufzeit von 10 Jahren erbringen zu lassen (vor...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Verkehrsverbund Tirol GesmbH
- Veröffentlicht: 06. Mai 2026
- Frist: 08. Juni 2026
- Thema: Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
Das Ausschreibungsziel besteht je Los im Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen mit der Verkehrsverbund Tirol GesmbH. Dieser Vertrag soll abgeschlossen werden, um die benötigten Verkehrsdienstleistungen von einem (1) Verkehrsunternehmen je Los mit einer Laufzeit von 10 Jahren erbringen zu lassen (voraussichtlicher Betriebsbeginn: 12.12.2027).Das vorliegende Beschaffungsvorhaben umfasst für bestimmte Linien auch einen mittelbaren Ausschreibungsgegenstand. Im Rahmen dieses mittelbaren Ausschreibungsgegenstands wird der Betrieb bestimmter Linien mit alternativen Antriebsformen (zB. E-Bussen) ausgeschrieben; eine Beauftragung mit diesem mittelbaren Ausschreibungsgegenstand setzt einen gesonderten Folge-Abruf aus der jeweiligen Rahmenvereinbarung voraus.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
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Ähnliche Bekanntmachungen
10- Verkehrsverbund Tirol GesmbHInnsbruckFrist: 22. Mai
Vorinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs im Rahmen des Regiobus Pillerseetal und Stadtbus St. Johann
Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Partei pro Los für Verkehrsdienstleistungen über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs (voraussichtlicher Betriebsbeginn Dezember 2028) mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Zur Ausschreibung gelangen die Verkehrsleistungen der Linien: Los 1: Linie 820: Hochfilzen – Fieberbrunn – St.Jakob in Haus – St.Ullrich am Pillersee – Waidring Linie 830: St. Johann in Tirol – Fieberbrunn Linie 898 - 1: St. Johann in Tirol – Kirchdorf in Tirol Linie 898 - 2: St. Johann in Tirol Linie 898 - 3: St. Johann in Tirol voraussichtliche jährliche Fahrplankilometer: 800.000 Fahrplankilometer Die tatsächlich zur Ausschreibung gelangende Verkehrsdienstleistung je Los, insbesondere die Höhe der jährlichen Fahrplankilometer sowie die Aufteilung der Linien auf Lose kann aufgrund von regionalen Anforderungen entsprechend geändert werden. Darüber hinaus geht der Auftraggeber von einer Änderung von bis zu 30% der derzeit geschätzten jährlichen Fahrplankilometer aus. Diese Änderungen werden gegebenenfalls jeweils durch Folge-Abrufe aus der Rahmenvereinbarung beauftragt. Darüber hinaus können aus der Rahmenvereinbarung Leistungen jeweils pro Los bis zu einem Maximalvolumen in Höhe jenes dreifachen Gesamt-Angebotspreises abgerufen werden, der in der zweiten Stufe angeboten wird; sofern der oben angegebene Prozentsatz jeweils pro Abruf überschritten wird, müssen die Leistungen im Rahmen dieses Maximalvolumens jeweils nach einem Aufruf zum Wettbewerb abgerufen werden. Grundsätzlich plant der Auftraggeber, den Betrieb mit Dieselbussen. Der AG behält sich aber vor - bei Vorliegen der Rahmenbedingungen - für alle oder nur einen Teil der Linien sowie für die ganze oder einen Teil der Laufzeit andere Antriebsformen in die Ausschreibung mitaufzunehmen. Die Vergabe der oben angeführten Verkehrsdienstleistung erfolgt im Rahmen eines zweistufigen Verhandlungsverfahren gemäß BVergG 2018.
- Verkehrsverbund Tirol GesmbHInnsbruckFrist: 09. Mai
Berichtigung der Vorinformation Nr. 215592-2025, (ABl./S 66/2025 vom 03.04.2025) zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs im Rahmen des Regiobus Osttirol
Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Partei pro Los für Verkehrsdienstleistungen über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs (voraussichtlicher Betriebsbeginn Dezember 2027) mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Los 1 Stadtbus Lienz: Zur Ausschreibung gelangen die Verkehrsleistungen der Linien: 999-1 Gaimberg – Lienz Bahnhof – Tristach 999-2 Amlach – Lienz Bahnhof – Lienz Gymnasium 999-3 Lienz Falkensteinerweg – Lienz Bahnhof – Thurn 999-S Lienz – Amlach - Tristach voraussichtliche jährliche Fahrplankilometer: rund 185.000 Fahrplankilometer Los 2 Regiobus Iseltal: Zur Ausschreibung gelangen die Verkehrsleistungen der Linien: 900N Lienz . St. Johann i.W. – Matrei 940 Lienz – Debant – Dölsach – Nikolsdorf 941 Lienz – Peggetz – Nußdorf – Debant – Lavant/Nikolsdorf 942 Lienz – Debant – Dölsach – Nikolsdorf 950X Lienz – Huben – Matrei i.O. – Felbertauern – Mittersill – Kitzbühel 951 Lienz – Huben – Matei i.O. – Prägraten – Hinterbichl 952 Huben – Kals a.G. Taurer – Lucknerhaus 953 Huben – Hopfgarten - St. Veit – St. Jabok i.D – Staller Sattel 954 Lienz – Oberdrum – Oberlienz – Ainet – Schlaiten 998 St. Veit i.D. – Innerstandsbrücke – Egg voraussichtliche jährliche Fahrplankilometer: rund 1.567.000 Fahrplankilometer Los 3 Regiobus Pustertal: Zur Ausschreibung gelangen die Verkehrsleistungen der Linien: 901N Sillian – Lienz – Nikolsdorf 961 Lienz – Leisach – Thal – Mittewald – Abfaltersbach – Sillian 962 Lienz – Leisach – Assling – Anras – Abfaltersbach 965 St. Lorenzen i.L – Maria Luggau – Obertilliach – Kartitsch – Sillian 966 Innervilgraten – Außervillgraten – Sillian voraussichtliche jährliche Fahrplankilometer: rund 820.000 Fahrplankilometer Die tatsächlich zur Ausschreibung gelangende Verkehrsdienstleistung je Los, insbesondere die Höhe der jährlichen Fahrplankilometer sowie die Aufteilung der Linien auf Lose kann aufgrund von regionalen Anforderungen entsprechend geändert werden. Darüber hinaus geht der Auftraggeber von einer Änderung von bis zu 30% der derzeit geschätzten jährlichen Fahrplankilometer aus. Diese Änderungen werden gegebenenfalls jeweils durch Folge-Abrufe aus der Rahmenvereinbarung beauftragt. Darüber hinaus können aus der Rahmenvereinbarung Leistungen jeweils pro Los bis zu einem Maximalvolumen in Höhe jenes dreifachen Gesamt-Angebotspreises abgerufen werden, der in der zweiten Stufe angeboten wird; sofern der oben angegebene Prozentsatz jeweils pro Abruf überschritten wird, müssen die Leistungen im Rahmen dieses Maximalvolumens jeweils nach einem Aufruf zum Wettbewerb abgerufen werden. Grundsätzlich plant der AG, den Betrieb mit Dieselbussen. Der AG behält sich aber vor - bei Vorliegen der Rahmenbedingungen - für alle oder nur einen Teil der Linien sowie für die ganze oder einen Teil der Laufzeit andere Antriebsformen in die Ausschreibung mitaufzunehmen. Die Vergabe der oben angeführten Verkehrsdienstleistung erfolgt im Rahmen eins zweistufige Vergabeverfahrens nach Österreichischen Bundesvergabegesetzes.
- Verkehrsverbund Tirol GesmbHInnsbruckFrist: 22. Mai
Berichtigung der Vorinformation Nr. 216324-2025, (ABl./S 66/2025 vom 03.04.2025) zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs im Rahmen des Regiobus Zillertal OJ S 66/2025 03/04/2025 Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Partei pro Los für Verkehrsdienstleistungen über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs (voraussichtlicher Betriebsbeginn Dezember 28) mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Los 1 Vorderes Zillertal Zur Ausschreibung gelangen die Verkehrsleistungen der Linien: 633 Strass - Bruck – Schlitters - Fügen 660 (alt: 8330) Schwaz – Mayrhofen 661 (alt: 8333/8334) Uderns – Fügen – Pankratzberg 674 (alt: 8340 ) Mayrhofen – Hippach - Schwendberg voraussichtliche jährliche Fahrplankilometer: rund 720.000 Fahrplankilometer Los 2 Hinteres Zillertal Zur Ausschreibung gelangen die Verkehrsleistungen der Linien: 670 (alt: 4104) Mayrhofen – Tux 671 (alt: 4102) Mayrhofen – Ginzling 672 (alt: 4100) Mayrhofen - Brandberg 675 (alt: 4094) Zell – Gerlos voraussichtliche jährliche Fahrplankilometer: rund 770.000 Fahrplankilometer Die tatsächlich zur Ausschreibung gelangende Verkehrsdienstleistung je Los, insbesondere die Höhe der jährlichen Fahrplankilometer sowie die Aufteilung der Linien auf Lose kann aufgrund von regionalen Anforderungen entsprechend geändert werden. Darüber hinaus geht der Auftraggeber von einer Änderung von bis zu 30% der derzeit geschätzten jährlichen Fahrplankilometer aus. Diese Änderungen werden gegebenenfalls jeweils durch Folge-Abrufe aus der Rahmenvereinbarung beauftragt. Darüber hinaus können aus der Rahmenvereinbarung Leistungen jeweils pro Los bis zu einem Maximalvolumen in Höhe jenes dreifachen Gesamt-Angebotspreises abgerufen werden, der in der zweiten Stufe angeboten wird; sofern der oben angegebene Prozentsatz jeweils pro Abruf überschritten wird, müssen die Leistungen im Rahmen dieses Maximalvolumens jeweils nach einem Aufruf zum Wettbewerb abgerufen werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber grundsätzlich plant, den Betrieb von E-Bussen ganz oder für einen Teil der Linien in die Ausschreibung mitaufzunehmen. Bei Fehlen der hierfür notwendigen Rahmenbedingungen behält sich der Auftraggeber vor, für alle oder nur einen Teil der Linien sowie für die ganze oder einen Teil der Laufzeit andere Antriebsformen in die Ausschreibung aufzunehmen. Die Vergabe der oben angeführten Verkehrsdienstleistung erfolgt im Rahmen eins zweistufige Vergabeverfahrens nach Österreichischen Bundesvergabegesetzes.
- Landkreis Alzey-Worms
Buslinienverkehr im Linienbündel Donnersbergkreis
Gegenstand dieser Vergabe sind zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung erforderliche Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr (BPNV) im Zuständigkeitsbereich der Konzessionsgeber. Die zu vergebenden Leistungen sind auf folgenden Linien zu erbringen. Leistungsbaustein A Linienverkehr (Grundangebot, alternativer Antrieb [HVO-100 Diesel]): - Linie 900: Donnersberglinie: Winnweiler – Donnersberg – Kirchheimbolanden (Saisonverkehr an den Wochenenden von 01.04.-31.10.) - Linie 901: Rockenhausen – Dannenfels – Kirchheimbolanden - Linie 902: Wendelsheim – Kriegsfeld – Kirchheimbolanden – Marnheim – Göllheim – Eisenberg - Linie 903: Winnweiler – Imsbach – Münchweiler – Sippersfeld – Dreisen – Kirchheimbolanden - Linie 904: Kirchheimbolanden – Zellertal – Göllheim – Eisenberg (nur zu Schulzeiten) - Linie 905: Falkenstein – Imsbach – Winnweiler – Lohnsfeld – Wartenberg-Rohrbach – Sembach – Enkenbach-Alsenborn (nur zu Schulzeiten) - Linie 906: Rockenhausen – Dannenfels – Dreisen – Eisenberg (nur zu Schulzeiten) - Linie 907: Kirchheimbolanden – Stetten – Ilbesheim – Morschheim (nur zu Schulzeiten) - Linie 908/909: Obermoschel – Alsenz – Rockenhausen – Winnweiler - Linie 910: Winnweiler – Steinbach – Dreisen – Bolanden – Kirchheimbolanden - Linie 911: Rockenhausen – Gundersweiler – Gehrweiler – Lohnsfeld – Winnweiler - Linie 912: Rockenhausen – Imsweiler – Reichsthal – Reipoltskirchen – Nußbach – Hefersweiler (nur zu Schulzeiten) - Linie 913: Alsenz – Obermoschel – Finkenbach-Gehrsweiler – Dörrmoschel – Rockenhausen (nur zu Schulzeiten) - Linie 914: Alsenz – Münsterappel – Gaugrehweiler – Gerbach – Rockenhausen - Linie 915: Alsenz – Obermoschel – Finkenbach-Gehrsweiler – Ransweiler – Rockenhausen (nur zu Schulzeiten) - Linie 921: Bischheim – Kirchheimbolanden – Marnheim – Albisheim – Zellertal – Monsheim - Linie 923: Winnweiler – Sippersfeld – Dreisen – Göllheim – Eisenberg (nur zu Schulzeiten) - Linie 927: Stadtverkehr Kirchheimbolanden Leistungsbaustein D - Linienverkehr regionale Hauptline (Grundangebot, alternativer Antrieb [Elektro]): - Linie 920: Kirchheimbolanden – Marnheim – Dreisen – Göllheim – Eisenberg (regionale Hauptlinie) Option: Leistungsbaustein D1 - On-Demand-Verkehr (Grundangebot, alternative Antriebe (Elektro) Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden. Wesentliche Grundlage für die Konzeption neuer Angebote ist der aktuell gültige Nahverkehrsplan Donnersbergkreis. Im gesamten Linienbündel ist der Einsatz von Bussen mit alternativen Antriebsformen umzusetzen. Zur Ermittlung der Nachfragewerte des Linienbündels ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen. Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel Donnersbergkreis sind hier eingestellt: Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Verkehrsverbund Rhein-Neckar: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf Ergänzungsband Region Westpfalz 2009: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_region_westpfalz_2009.pdf Ergänzungsband 2011: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pdf Ergänzungsband 2013: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2013.pdf Ergänzungsband 2023: https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/gnvp_teilfortschreibung-rhein-neckar-2023.pdf Nahverkehrsplan Kreis Donnersberg: https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/vrn_nvp_donnersbergkreis_2018-2022_web2.pdf Nahverkehrsplan Kreis Alzey-Worms: https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/vrn_alzey-worms_lr.pdf Nahverkehrsplan Kreis Kaiserslautern: https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_landkreis_kaiserslautern.pdf Nahverkehrsplan Kreis Kusel: https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/vrn_nvp_landkreis_kusel_2023_web.pdf Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/2023-satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab_1.5.2023.pdf
- Landkreis BöblingenFrist: 13. Mai
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen; Linienbündel 3 „Verkehrsraum Nördliches Heckengäu“ im offenen Verfahren
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 636 und 637. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 234.295 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
- Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-GerauFrist: 06. Juni
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr und fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr in den Linienbündeln "LGG Nord 4" und "LGG ODV" im Landkreis Groß-Gerau
Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 5 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 ÖPNVG Hessen i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Wettbewerb zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 ÖPNVG Hessen. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehrsdienste im Linienbündel "LGG Nord 4" wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP; https://www.rmv.de/c/de/start/lnvg/die-lnvg/nahverkehrsplan-kreis-gross-gerau) beschrieben sowie bedarfsorientierte On-Demand-Verkehre des Linienbündels "LGG ODV". Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen. Zum Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme besteht das Linienbündel "LGG Nord 4" aus den Linien 74, 75 und 79. Umfasst sind fahrplanmäßige Verkehrsdienste sowie fahrplanfreie Linienbedarfsverkehre. Es handelt sich also um Verkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 und 44 PBefG. Die Verkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 96.492 km Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 100.000 km Besetztkilometer pro Jahr im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Rhein-Main-Verkehrsverbund. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei B.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Umfang des Bediengebiets sowie der Haltestellen, der Angebotszeiten, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
- Landkreis LudwigsburgFrist: 22. Mai
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis; Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 1 im offenen Verfahren.
Die Landkreise beabsichtigen als Aufgabenträger und zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 443, 451, 456, 456A und 457. Es gibt zwei Fahrplanzustände (vgl. Ergänzendes Dokument). Fahrplanzustand 1 umfasst den Zeitraum ab Inbetriebnahme bis einschließlich 31.12.2029; Fahrplanzustand 2 den Zeitraum ab 01.01.2030 bis zum Ende der Laufzeit. Die Linie 451 ist nur im Fahrplanzustand 2 (ab 01.01.2030) zu erbringen. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand im Fahrplanzustand 1 auf 777.376 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr und auf 859.342 Nutzwagen-Kilometer im Fahrplanzustand 2. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Die Landkreise behalten sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen den Aufgabenträgern und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
- Landkreis LudwigsburgFrist: 21. Mai
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis; Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 1 im offenen Verfahren.
Die Landkreise beabsichtigen als Aufgabenträger und zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 443, 451, 456, 456A und 457. Es gibt zwei Fahrplanzustände (vgl. Ergänzendes Dokument). Fahrplanzustand 1 umfasst den Zeitraum ab Inbetriebnahme bis einschließlich 31.12.2029; Fahrplanzustand 2 den Zeitraum ab 01.01.2030 bis zum Ende der Laufzeit. Die Linie 451 ist nur im Fahrplanzustand 2 (ab 01.01.2030) zu erbringen. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand im Fahrplanzustand 1 auf 777.376 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr und auf 859.342 Nutzwagen-Kilometer im Fahrplanzustand 2. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Die Landkreise behalten sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen den Aufgabenträgern und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
- Landkreis LudwigsburgFrist: 21. Mai
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg; Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 2 im offenen Verfahren
Beschreibung: Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 460, 460A, 461, 463, 465, X46 und N46. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 1.043.936 Nutzwagen- Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Es ist zu beachten, dass die Verkehrsleistungen der Linien 461, 463 und 465 ggf. ganz oder teilweise in einen Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) überführt werden können (vgl. Ziffer 1.2.2 des Ergänzenden Dokuments). Das würde sich auch auf die zu fahrenden Nutzwagen-Kilometer pro Jahr auswirken. Ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller hat das umzusetzen. Der Landkreis behält sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
- Landkreis LudwigsburgFrist: 22. Mai
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg; Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 2 im offenen Verfahren
Beschreibung: Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 460, 460A, 461, 463, 465, X46 und N46. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 1.043.936 Nutzwagen- Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Es ist zu beachten, dass die Verkehrsleistungen der Linien 461, 463 und 465 ggf. ganz oder teilweise in einen Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) überführt werden können (vgl. Ziffer 1.2.2 des Ergänzenden Dokuments). Das würde sich auch auf die zu fahrenden Nutzwagen-Kilometer pro Jahr auswirken. Ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller hat das umzusetzen. Der Landkreis behält sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
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