(26148) 810 Biologische Erhebungen NAWA 2026-2031
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) verpflichtet den Bund und die Kantone in Art. 50, die Auswirkungen von Gewässerschutzmassnahmen zu prüfen und die Öffentlichkeit über den Zustand der Gewässer zu informieren. Art. 57 verpflichtet den Bund, Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse, u.a. über die Wasserqualität der ...
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) verpflichtet den Bund und die Kantone in Art. 50, die Auswirkungen von Gewässerschutzmassnahmen zu prüfen und die Öffentlichkeit über den Zustand der Gewässer zu informieren. Art. 57 verpflichtet den Bund, Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse, u.a. über die Wasserqualität der oberirdischen Gew...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Bundesamt für Umwelt BAFU
- Veröffentlicht: 29. April 2026
- Frist: Nicht angegeben
Ausschreibungsbeschreibung
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) verpflichtet den Bund und die Kantone in Art. 50, die Auswirkungen von Gewässerschutzmassnahmen zu prüfen und die Öffentlichkeit über den Zustand der Gewässer zu informieren. Art. 57 verpflichtet den Bund, Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse, u.a. über die Wasserqualität der oberirdischen Gewässer durchzuführen.Der Vollzug der für den Gewässerschutz erforderlichen Erhebungen wird gemäss Art. 58 den Kantonen übertragen, die die Ergebnisse den Bundesstellen mitzuteilen haben. Die Nationale Beobachtung Oberflächengewässerqualität (NAWA) verfolgt die folgenden Ziele:Basis für den mittel- und langfristigen Überblick über den Zustand der Oberflächengewässer der Schweiz und dessen EntwicklungEinfache, einheitliche und über die ganze Schweiz vergleichbare Übersicht über den Zustand der OberflächengewässerBereitstellen von Grundlagen für die Früherkennung problematischer Entwicklungen und zur Steuerung der nationalen GewässerschutzpolitikBereitstellen eines einheitlichen Datenpools für vertiefte AnalysenErfolgskontrolle von heutigen und zukünftigen Massnahmen im Gewässerschutz und anderen Politikbereichen Das Konzept von NAWA (Messstellen, Messparameter, etc.) wurde von einer Arbeitsgruppe mit Vertretern von Bund und Kantonen erarbeitet (BAFU, 2013). Neben den von den Kantonen durchgeführten chemisch-physikalischen Untersuchungen umfasst NAWA auch biologische Erhebungen, die seit 2011 entweder von den Kantonen selber durchgeführt bzw. mandatiert oder vom Bund in Auftrag gegeben werden. Die Resultate werden jeweils in NAWA-Fachberichten je Bioindikator publiziert. Zudem fliessen sie in den Umweltbericht des Bundesrates, in den Indikator «Biologischer Zustand der Fliessgewässer» (Indikator Wasser) und in zahlreiche Artikel für ein breites Fachpublikum sowie in wissenschaftliche Untersuchungen ein.Im Rahmen der Weiterführung von NAWA sollen die biologischen Erhebungen in den Jahren 2027- 2031 durchgeführt werden. Die Erhebungen umfassen die Bioindikatoren Fische, Makrozoobenthos, Diatomeen und Makrophyten.
Weiterführende Details
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2- MiljødirektoratetTrondheim
Økosystemovervåking i store innsjøer - ØKOSTOR (2026-2031)
Das Programm ØKOSTOR 2026-2031 dient der Überwachung des ökologischen Zustands und der Entwicklung ausgewählter großer norwegischer Seen. Ziel ist die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL 2000/60/EG) zur Sicherung oder Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Gewässer. Das Programm erfüllt zudem nationale und internationale Verpflichtungen für den Schutz einzigartiger Seen, die in Europa selten sind. Es handelt sich um die Fortführung des bestehenden Überwachungsprogramms.
- Landesamt für Umweltschutz
Arten-Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Sachsen-Anhalt: Stichprobenmonitoring der Bachmuschel (Unio crassus)
Ziel der Leistung ist die Durchführung eines vollständigen Durchgangs des Stichprobenmonitorings nach den Monitoringkonzepten des Bundes bzw. des Landes für die Art Bachmuschel (Unio crassus), Für die Erhebung von Bestands-, Habitat- und Beeinträchtigungsparametern sowie die Bewertung gelten die methodischen Vorgaben des Monitoringkonzeptes für die FFH-Art Bachmuschel des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Der AN holt die für die Erfassung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie das Einvernehmen der jeweiligen Gewässereigentümer selbständig ein und dokumentiert dies gegenüber dem AG. Der Untersuchungsraum ist bereits festgelegt. Es soll möglichst nicht von den definierten Probestellen für die Bachmuschel abgewichen werden. Innerhalb der Untersuchungsgebiete sind die im Gutachten von RANA (2016) untersuchten Probestellen zu erfassen. Es soll möglichst nicht von den definierten Probestellen abgewichen werden. Für die Einrichtung der Probestellen für die Bachmuschel, die Erhebung von Bestands-, Habitat- und Beeinträchtigungsparametern sowie die Bewertung gelten die methodischen Vorgaben nach PAN & ILÖK 2009 bzw. aktualisierte Fassungen des BfN/BLAK (2017). In drei bekannten Untersuchungsgebieten in Sachsen-Anhalt sind durch den AN 13 vorgegebene Probestrecken bzw. -flächen (RANA 2016) zu untersuchen. Die Probestrecke bzw. -fläche zur Populationserhebung der Bachmuschel soll, je nach Möglichkeit im Gelände, eine Länge von 1.000 m aufweisen, auf der ein quer zum Gewässerverlauf gelegtes Transekt (bei großen Populationen 2 Transekte) untersucht werden soll. Im Fall einer zu geringen Siedlungsdichte der Bachmuschel wird auf eine Transekterfassung verzichtet und eine Übersichtskartierung durchgeführt. Aus dieser stichprobenartigen Begehung des besiedelten Gewässerbettes wird eine gutachterliche Schätzung der Populationsgröße auf der gesamten Gewässerlänge vorgenommen. Alle oberflächlich sitzenden Tiere sind mittels Sichtsuche, ggf. Sichtkasten/-glas, Durchharken sowie punktuellem Abtasten der Sohle zu erfassen. Ebenfalls soll eine Sichtkontrolle der Ufer auf Leerschalen vorgenommen werden. Zur Bewertung der Reproduktionsrate sollen Jungtiere über das Abgraben und Durchsieben des Sediments erfasst werden. Die Länge aller erfassten Individuen ist in den Ergebnissen zu verzeichnen. Pro Meter wird die Anzahl der lebenden Tiere erfasst und aus den Ergebnissen der Mittelwerte bestimmt. Anschließend erfolgt eine Hochrechnung der Individuenzahl der Bachmuschel auf die gesamte Probestrecke bzw. -fläche. Die für die Erfassung aufgewendeten Zeiten sowie Anzahl der Transekte sind jeweils zu dokumentieren, um die methodische Vergleichbarkeit von Untersuchungen beurteilen zu können. Für jede zu bearbeitende Probestelle sind vom AN die gemäß Bewertungsschema erforderlichen Angaben bezüglich Habitatqualität und den Beeinträchtigungen des Gewässers (Gewässerunterhaltung, Stoff- und Sedimenteinträge, Wasserführung, Mächtigkeit der Schlammauflage) zu erheben. Im FFH-Feldprotokoll (Anlage 1.3) sind die grau gekennzeichneten Felder auszufüllen. Das Feldprotokoll ist vor Ort mitzuführen und anhand der im Gelände vorgefundenen Gegebenheiten für jede betreffende Probestelle auszufüllen. Das FFH-Feldprotokoll ist sowohl bei einem konkreten Nachweis der Art, als auch ohne konkreten Nachweis der Bachmuschel (Negativnachweise) auszufüllen. Deutlich erkennbare Abweichungen bzw. Widersprüche sind dem AG kurzfristig mitzuteilen. Grundlage für die Bewertung der Erhaltungszustände der Monitoringgebiete sind die bundesweiten Vorgaben des BfN, die in das Monitoringkonzept Sachsen-Anhalt (RANA 2009) eingegangen sind (Bewertungsschemata). Die Bewertung von Population, Habitatparameter und Beeinträchtigungen erfolgt basierend auf den Erfassungsergebnissen. Gutachterliche Abweichungen von den Bewertungsergebnissen gemäß Bewertungsschemata sind grundsätzlich möglich, müssen jedoch im Einzelfall begründet werden.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Der Auftraggeber ist Bundesamt für Umwelt BAFU.
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