Weiterentwicklung des EU-Klimaschutzrahmens für die Zeit nach 2030 sowie Umsetzung des EU-Klimarahmens für die Zeit bis 2030
Die Europäische Union ist ein zentraler Akteur im globalen Klimaschutz. Mit der Einigung auf ein Klimaziel für 2040 hat die EU eine wichtige Hürde bei der weiteren Gestaltung des Weges zu Klimaneutralität genommen. Es werden in den kommenden Jahren intensive Diskussionen über den EU-Klimaschutzrahmen zur Umsetzung dies...
Angebotsfrist:02. Juni 2026
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Die Europäische Union ist ein zentraler Akteur im globalen Klimaschutz. Mit der Einigung auf ein Klimaziel für 2040 hat die EU eine wichtige Hürde bei der weiteren Gestaltung des Weges zu Klimaneutralität genommen. Es werden in den kommenden Jahren intensive Diskussionen über den EU-Klimaschutzrahmen zur Umsetzung dieses Ziels folgen. ...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- Veröffentlicht: 23. April 2026
- Frist: 02. Juni 2026
Ausschreibungsbeschreibung
Die Europäische Union ist ein zentraler Akteur im globalen Klimaschutz. Mit der Einigung auf ein Klimaziel für 2040 hat die EU eine wichtige Hürde bei der weiteren Gestaltung des Weges zu Klimaneutralität genommen. Es werden in den kommenden Jahren intensive Diskussionen über den EU-Klimaschutzrahmen zur Umsetzung dieses Ziels folgen. Eine zentrale Voraussetzung für die Erreichbarkeit des neuen 2040-Klimaziels ist dabei die Umsetzung des aktuellen Klimaschutzrahmens für 2030 – insb. des sog. Fit for 55-Pakets. Die bevorstehenden Debatten fallen in eine Zeit großer Unsicherheiten, insbesondere mit Blick auf die Geopolitik und wirtschaftliche Herausforderungen. Die Entwicklung des neuen EU-Klimaschutzrahmens sollte vor dem Hintergrund eines tiefgehenden Verständnisses europäischer Klimapolitik, ihrer Auswirkungen auf Deutschland und sowie auf die anderen Mitgliedstaaten erfolgen. Die vorgesehene begrenzte Nutzung internationaler Gutschriften stellt eine regulatorische Neuerung dar, bei der Fehler der Vergangenheit nicht wiederholt werden dürfen. Die künftige Rolle nationaler Ziele in den Sektoren Verkehr, Gebäude sowie Landnutzung ist aktuell offen. Technische und natürliche Senken werden neben der Emissionsminderung eine wichtige Rolle spielen. All diese Fragen werden im Rahmen von Gesetzgebungsprozessen eine Rolle spielen, in denen sich die Bundesregierung möglichst frühzeitig positionieren muss. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) ist in der Bundesregierung federführend für zentrale Teile des EU-Klimarahmens. Sowohl bei der Entwicklung des 2040-Rahmens als auch bei der andauernden Umsetzung des 2030-Ziels bestehen für das BMUKN umfangreiche und zum Teil kurzfristige Untersuchungs-bedarfe. Die wissenschaftlichen Analysen sollen dabei einen Beitrag zum Diskurs über EU-Klimapolitik leisten, den Wissensaustausch im Bereich des Klimaschutzes in der EU stärken und die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft in der EU voranbringen. Es müssen aktuelle und teils komplexe Datensätze genutzt und juristische sowie politische und volkswirtschaftliche Zusammenhänge und Argumentationen berücksichtigt werden. Dies ist die Voraussetzung, um u.a. das Zusammenspiel der klimapolitischen Instrumente auf EU-Ebene besser zu verstehen und etwaige Lücken der europäischen Klimaschutzpolitik zu identifizieren. Im Einzelnen betrifft dies folgende Themen: • Umsetzung der Bestimmungen zu internationalen Gutschriften im EU-Klimagesetz und die Einbindung in den EU-Klimarahmen, • Nationale Klimaschutzziele, insb. im Rahmen einer möglichen Weiterentwicklung der EU-Klimaschutzverordnung (ESR) und der LULUCF-VO sowie in Verknüpfung mit der Governance-VO, • Regulierung für natürliche und technische Senken, u.a. im Rahmen einer möglichen Weiterentwicklung der LULUCF-Verordnung, • Ausgestaltung und Auswirkungen von für den Klimaschutz zentralen europäischen energiepolitischen Strategien und Maßnahmen, • Sozialer Ausgleich, Solidarität und Zusammenhalt in der EU-Klimapolitik, • Ad-hoc-Unterstützung zu weiteren Themen und Instrumenten der EU-Klimapolitik so-wie von EU-Maßnahmen mit hoher Klimaschutzrelevanz. Vor diesem Hintergrund sollen insbesondere wissenschaftliche Analysen und Bewertungen zu EU-relevanten klima- und energiepolitischen Themen und Vorschlägen einschließlich der Be-rücksichtigung ökonomischer oder juristischer Bezüge erarbeitet werden. Die konkreten Fragestellungen ergeben sich dabei aus den (tages-)aktuellen klima- und ener-giepolitischen Entwicklungen und Debatten und werden von der AG‘in während der Vertragslaufzeit des Vorhabens in Absprache mit der AN`in festgelegt. Es wird auch begrüßt, wenn die AN`in selbstständig passende Themenvorschläge macht, die untersucht werden könnten. Inhaltliche Schwerpunkte sind dabei der EU-Klimaschutzrahmen nach 2030, die Umsetzung des Fit for 55-Pakets und die Umsetzung des Paris-Abkommens in der EU.
Weiterführende Details
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Ähnliche Bekanntmachungen
4- Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare SicherheitBerlin
Rahmenvertrag: Wissenschaftliche Unterstützung zu Klimaschutzmaßnahmen und relevanten klimapolitischen Fragestellungen
Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) hat die BReg sich rechtlich verbindliche Klimaziele gesetzt. Die im KSG vorgegebenen Jahresemissionsgesamtmengen (JEGM) als auch die Jahresemissionsmengen für die Sektoren sind maßgeblich für die Entwicklung von neuen Klimaschutzmaßnahmen. Gemäß § 9 des KSG ist die BReg verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm zu beschließen. Zudem prüft die BReg nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans, ob ein neues Klimaschutzprogramm beschlossen werden soll. Darüber hinaus muss die BReg bei einer Nichteinhaltung der JEGM 2021-2030 nach zwei Jahren in Folge Maßnahmen beschließen, die die Einhaltung der JEGM gewährleisten. Im KSG ist vorgesehen, dass alle Ressorts Vorschläge für Klimaschutzmaßnahmen als Beitrag zu dem Klimaschutzprogramm oder im Falle eines Nachsteuerungserfordernis nach §8 KSG vorlegen, die in ihrer Minderungswirkung quantifiziert sind und deren soziale, wirtschaftl. und ökologische Folgewirkungen abgeschätzt wurden. Die Maßnahmen sollen sowohl in den jeweiligen Sektoren als auch sektorübergreifend zur Erreichung der im KSG definierten Maßstäbe führen. Das BMUKN als das für Klimaschutz übergreifend zuständige Ressort bringt in den Prozess des Klimaschutzprogramms aber auch bei Auslösung einer Nachsteuerung eigene Maßnahmenvorschläge ein und muss darüber hinaus Vorschläge anderer Ressorts prüfen. Zudem müssen Vorschläge für Klimaschutzmaßnahmen sowohl aus dem wirtschaftl. als auch zivilgesellschaftl. Raum bewertet werden. Auch solche Beiträge müssen kontinuierlich auf ihre Klimaschutzwirkung hin analysiert werden. Das BMUKN wird in vielen Fällen gefordert sein, wissenschaftl. fundiert Stellung zu beziehen und Vorschläge zu machen, wie berechtigte Anliegen aus dem gesellschaftl. Raum aufgegriffen werden können. Auch im Rahmen der Umsetzung von Klimaschutzprogrammen oder klimapolit. Beschlüssen der BReg können sich kurzfristige Beratungsbedarfe hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung von Maßnahmen, deren Wirksamkeit bzw. etwaiger sozioökonomischer Folgewirkungen ergeben. Die Einhaltung der gesetzl. Klimaziele bringt eine Vielzahl an Herausforderungen und Fragen mit sich, die eine sozio-ökonomische Analyse und Bewertung erfordern. Denn zusätzll. zu sozialen und ökologischen Folgen sowie rechtl. oder administrativen Aspekten nehmen ökonomische Grundsatzfragen zum Klimaschutz in einer zunehmend dekarbonisierten Volkswirtschaft an Relevanz zu und rücken verstärkt in den Fokus der Debatte über zusätzl. Klimaschutzmaßnahmen. Darüber hinaus sind in den kommenden Jahren in vielen Bereichen konkrete Vorschläge der Europäischen Kommission zur weiteren Ausgestaltung und Umsetzung des europäischen Rahmens für die Klima- und Energiepolitik zu erwarten, die zum Teil in dt. Recht umgesetzt werden müssen. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die verschiedenen Ressorts in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich (bspw. In den Sektoren Energie, Gebäude oder Verkehr) Vorschläge zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens vorlegen. In diesen Fällen muss die BReg kurzfristig in der Lage sein, die Auswirkungen der Vorschläge der sektorverantwortlichen Ressorts oder der Europäischen Kommission auf die dt. Klimapolitik und die Konsistenz der Vorschläge mit den Klimazielen zu prüfen und ggf. Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Weiterhin wird die Klimaschutzpolitik der BReg auch zukünftig von intensiven öffentl. Diskussionen begleitet werden. Bei der Erarbeitung und Bewertung von Maßnahmenvorschlägen sowie bei der Beratung zu aktuellen klimapolitischen Fragestellungen wird das BMUKN für absehbare Zeit auf kurzfristige fachliche Unterstützung durch externen Sachverstand angewiesen sein. Weiterhin erfolgt die Erstellung von Bewertungspapieren und wissenschaftl. Analysen zu Maßnahmenvorschlägen und Folgenabschätzungen anderer Ressorts und weiterer Akteure sowie die Erstellung von Kurzstudien zu aktuellen Themen der klima- und energiepolitischen Debatte.
- Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Rahmenvertrag: Wissenschaftliche Unterstützung zu Klimaschutzmaßnahmen und relevanten klimapolitischen Fragestellungen
Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) hat die BReg sich rechtlich verbindliche Klimaziele gesetzt. Die im KSG vorgegebenen Jahresemissionsgesamtmengen (JEGM) als auch die Jahresemissionsmengen für die Sektoren sind maßgeblich für die Entwicklung von neuen Klimaschutzmaßnahmen. Gemäß § 9 des KSG ist die BReg verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm zu beschließen. Zudem prüft die BReg nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans, ob ein neues Klimaschutzprogramm beschlossen werden soll. Darüber hinaus muss die BReg bei einer Nichteinhaltung der JEGM 2021-2030 nach zwei Jahren in Folge Maßnahmen beschließen, die die Einhaltung der JEGM gewährleisten. Im KSG ist vorgesehen, dass alle Ressorts Vorschläge für Klimaschutzmaßnahmen als Beitrag zu dem Klimaschutzprogramm oder im Falle eines Nachsteuerungserfordernis nach §8 KSG vorlegen, die in ihrer Minderungswirkung quantifiziert sind und deren soziale, wirtschaftl. und ökologische Folgewirkungen abgeschätzt wurden. Die Maßnahmen sollen sowohl in den jeweiligen Sektoren als auch sektorübergreifend zur Erreichung der im KSG definierten Maßstäbe führen. Das BMUKN als das für Klimaschutz übergreifend zuständige Ressort bringt in den Prozess des Klimaschutzprogramms aber auch bei Auslösung einer Nachsteuerung eigene Maßnahmenvorschläge ein und muss darüber hinaus Vorschläge anderer Ressorts prüfen. Zudem müssen Vorschläge für Klimaschutzmaßnahmen sowohl aus dem wirtschaftl. als auch zivilgesellschaftl. Raum bewertet werden. Auch solche Beiträge müssen kontinuierlich auf ihre Klimaschutzwirkung hin analysiert werden. Das BMUKN wird in vielen Fällen gefordert sein, wissenschaftl. fundiert Stellung zu beziehen und Vorschläge zu machen, wie berechtigte Anliegen aus dem gesellschaftl. Raum aufgegriffen werden können. Auch im Rahmen der Umsetzung von Klimaschutzprogrammen oder klimapolit. Beschlüssen der BReg können sich kurzfristige Beratungsbedarfe hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung von Maßnahmen, deren Wirksamkeit bzw. etwaiger sozioökonomischer Folgewirkungen ergeben. Die Einhaltung der gesetzl. Klimaziele bringt eine Vielzahl an Herausforderungen und Fragen mit sich, die eine sozio-ökonomische Analyse und Bewertung erfordern. Denn zusätzll. zu sozialen und ökologischen Folgen sowie rechtl. oder administrativen Aspekten nehmen ökonomische Grundsatzfragen zum Klimaschutz in einer zunehmend dekarbonisierten Volkswirtschaft an Relevanz zu und rücken verstärkt in den Fokus der Debatte über zusätzl. Klimaschutzmaßnahmen. Darüber hinaus sind in den kommenden Jahren in vielen Bereichen konkrete Vorschläge der Europäischen Kommission zur weiteren Ausgestaltung und Umsetzung des europäischen Rahmens für die Klima- und Energiepolitik zu erwarten, die zum Teil in dt. Recht umgesetzt werden müssen. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die verschiedenen Ressorts in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich (bspw. In den Sektoren Energie, Gebäude oder Verkehr) Vorschläge zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens vorlegen. In diesen Fällen muss die BReg kurzfristig in der Lage sein, die Auswirkungen der Vorschläge der sektorverantwortlichen Ressorts oder der Europäischen Kommission auf die dt. Klimapolitik und die Konsistenz der Vorschläge mit den Klimazielen zu prüfen und ggf. Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Weiterhin wird die Klimaschutzpolitik der BReg auch zukünftig von intensiven öffentl. Diskussionen begleitet werden. Bei der Erarbeitung und Bewertung von Maßnahmenvorschlägen sowie bei der Beratung zu aktuellen klimapolitischen Fragestellungen wird das BMUKN für absehbare Zeit auf kurzfristige fachliche Unterstützung durch externen Sachverstand angewiesen sein. Weiterhin erfolgt die Erstellung von Bewertungspapieren und wissenschaftl. Analysen zu Maßnahmenvorschlägen und Folgenabschätzungen anderer Ressorts und weiterer Akteure sowie die Erstellung von Kurzstudien zu aktuellen Themen der klima- und energiepolitischen Debatte.
- Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare SicherheitBerlinFrist: 05. Mai
Evaluierung der Europäischen Klimaschutzinitiative (EUKI) und Impulse zur Weiterentwicklung
Die Europäische Klimaschutzinitiative (EUKI) wurde 2017 auf Beschluss des Deutschen Bundestages unter Federführung des Bundesumweltministeriums ins Leben gerufen. Das übergreifende Ziel der EUKI ist die Unterstützung des Übergangs zu klimaneutralen Volkswirtschaften in Europa bis spätestens 2050 insbesondere auf lokaler / regionaler Ebene u.a. durch transnationales Lernen und Zusammenarbeit. Die EUKI soll dem klimapolitischen Dialog zwischen Deutschland u. den anderen EU-Mitgliedsstaaten u. -Beitrittsländern, dem Kapazitätsaufbau, dem Wissens- u. Erfahrungsaustausch im Bereich des Klimaschutzes zwischen staatl. u. nichtstaatl. Akteuren aus Deutschland u. anderen EU-Mitgliedsstaaten bzw. -Beitrittsländern sowie dem besseren Verständnis der deutschen Klimapolitik im europ. Ausland dienen. Die Struktur der EUKI umfasst zwei zentrale Förderstränge: • Ausschreiben u. Förderung von Vorhaben entsprechend den inhaltlichen Prioritäten des Ministeriums, auch im Hinblick auf bilaterale Kooperationen u. auf Basis von Initiativanträgen (sog. „BMUKN-Strang“). • jährlichen Ideenwettbewerbe ermöglichen die Auswahl u. Finanzierung von geeigneten, grenzüberschreitenden Projekten von Kommunen, der Wissenschaft und Zivilgesellschaft sowie gemeinwohlorientierten Unternehmen in den Zielländern (Mittel-, Ost- und Südeuropa, den baltischen Staaten und dem Westbalkan). Die Förderung von Projekten erfolgt im Rahmen von Finanzierungsverträgen zwischen der Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit u. den Fördernehmenden in Anlehnung an die Bundeshaushaltsordnung. Die Förderquote einzelner Projekte kann bis zu 95 % betragen u. erfolgt nicht-rückzahlbar. Die Projektorganisationen werden auch um eine Einschätzung des THG-Minderungspotenzials und/oder zur Erhöhung von CO2-Einbindungen gebeten. Es handelt sich dabei i.d.R. um indirekte Effekte der Umsetzung nicht-investiver und nicht-technischer Projekte, weshalb eine präzise Berechnung nicht für jedes Projekt möglich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Projekte auf strukturelle, organisatorische o. verhaltensbezogene Veränderungen abzielen, um die Voraussetzungen für die Transformationsprozesse zu schaffen. Auch für die direkt vom BMUKN finanzierten Vorhaben werden Wirkungen vor allem projektbezogen bewertet. Die nachhaltige Wirkung einzelner Projekte hängt z.T. auch von externen, nicht-steuerbaren Faktoren ab. Eine Schärfung der Zielstruktur, die Entwicklung eines Wirkungsmonitorings auf Programmebene u. die stärkere Sichtbarmachung erzielter Ergebnisse würden dazu beitragen, die übergreifenden Beiträge der EUKI noch klarer erkennbar zu machen. Das Evaluationsvorhaben bietet die Möglichkeit, Weiterentwicklungen u. die Anpassung des Ziel- und Indikatorensystem insbesondere auch auf Programmebene anzustoßen u. die bisherige Organisation u. Durchführung der Förderstränge zu überprüfen. Es soll umfassend eine evidenzbasierte Einschätzung des EUKI-Programms, seiner Elemente, der Organisationsstruktur sowie zum Programmmanagement erarbeitet werden. Auf der Grundlage der Evaluation sind schließlich konkrete Vorschläge zur Reformierung u. ggf. Weiterentwicklung der Programm-, Ziel- und Förderstruktur, einschließlich des Monitoring- und Indikatorensystems zu erarbeiten. Dabei sollte u.a. auch auf die Kritikpunkte des Bundesrechnungshofes (BRH) in seinen Bemerkungsbeiträgen vom 10.12.2025 eingegangen werden: - Keine übergreifende Strategie, keine nachhaltige Gesamtwirkung auf Programmebene - Keine Fortführung der Projekte - Keine Übertragbarkeit positiver Ergebnisse - Keine Verknüpfung zu EU-Förderungen - Kaum längerfristige Kontakte - Zudem wird insbesondere für den BMUKN-Strang ein Bedarf an Beratung für eine Konkretisierung des Zielsystems gesehen. Auf Grundlage dieser Evaluation soll auf Forderung des BRH entschieden werden, die EUKI reformiert fortzuführen oder ggf. einzustellen (vgl. Beschluss RPA vom 27.2.).
- Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare SicherheitBerlinFrist: 28. Mai
Juristische Begleitung der Umsetzung des neuen EU-Klimaziels und Fortentwicklung Klimaschutzrecht
Das Vorhaben dient der Unterstützung des BMUKN im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit. Im Einzelnen sind folgende Leistungen zu erbringen: Arbeitspaket 1 (AP 1): Prüfungen im Zusammenhang mit EU-Dossiers AP 1.1: Erstellung von rechtlichen Gutachten, Hintergrundpapieren und Präsentationen (ggf. inkl. Vorführung als Videokonferenz) zur Klärung von Vorfragen der relevanten EU-Dossiers (15 Papiere à 10 DIN-A4-Seiten; im Falle der optionalen Verlängerung der Laufzeit: bis zu 5 weitere Papiere à 10 DIN-A4-Seiten). AP 1.2: Erstellung von Kurzgutachten oder ad-hoc Prüfungen zur Bewertung von Regelungs- und Maßnahmenvorschlägen, Strategiepapieren oder sonstigen fachlichen Beiträgen zur Weiterentwicklung des europäischen Klimaschutzrechtsrahmens (Kurzgutachten und ad-hoc-Prüfungen: 30 Papiere mit jeweils ca. 5 DIN-A4-Seiten; im Falle der optionalen Verlängerung der Laufzeit: bis zu 10 weitere Papiere à 5 DIN-A4-Seiten). Arbeitspaket 2 (AP 2): Prüfungen im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung europäischen Rechts und der allgemeinen Fortentwicklung des nationalen Rechts AP 2.1: Erstellung von rechtlichen und ggf. ökonomischen Gutachten, Hintergrundpapieren und Präsentationen sowie von Regelungsoptionen der gesetzlichen Umsetzung der europäischen Vorgaben im nationalen Klimaschutz-, Energie- und Fachrecht und für die allgemeine Fortentwicklung des nationalen klimaschutzrelevanten Rechtsrahmens, einschließlich Energierecht und einschließlich damit verbundener Wechselwirkungen zu anderen Fachgesetzen etwa aus dem Immissionsschutz-, Kreislaufwirtschafts- oder Planungsrecht, sowie durch neue klimaschutzrechtliche Gesetzesvorhaben (23 Gutachten à 10 DIN-A4-Seiten; im Falle der optionalen Verlängerung der Laufzeit: bis zu 7 weitere Papiere à 10 DIN-A4-Seiten). AP 2.2: Erstellung von Kurzgutachten oder ad-hoc Prüfungen zur Bewertung von Regelungs- und Maßnahmenvorschlägen zu o.g. Themen (20 Kurzgutachten mit jeweils ca. 5 DIN-A4-Seiten; im Falle der optionalen Verlängerung der Laufzeit: bis zu 8 weitere Papiere à 5 DIN-A4-Seiten). Die AG‘in soll eine Reihe von Leistungen aus den unter AP 1 und AP 2 genannten Themenfeldern bei Bedarf (optional) abrufen können. Optionale Leistungen werden jeweils einzeln bis zur maximalen Stückzahl durch die AG‘in abgefordert. Innerhalb der einzelnen Option behält sich die AG‘in vor, die jeweils beschriebene Leistung nur teilweise abzurufen. Folgende optionale Leistungen sollen bei Bedarf in den Arbeitspaketen 1-2 von der AG‘in ab-gerufen werden können: Optionale Leistung: Arbeitspaket 3 (AP 3) AP 3.1: Gutachten Bis zu 9 Gutachten à ca. 10 DIN-A4-Seiten; anzufertigen innerhalb von 3 Wochen nach Abforderung durch die AG‘in; im Falle der optionalen Verlängerung der Laufzeit: bis zu 3 weitere Papiere à 10 DIN-A4-Seiten, anzufertigen innerhalb von 3 Wochen nach Abforderung. AP 3.2: Kurzgutachten Bis zu 15 Kurzgutachten à ca. 5 DIN-A4-Seiten, anzufertigen innerhalb von 2 Wochen nach Abforderung durch die AG‘in; im Falle der optionalen Verlängerung der Laufzeit: bis zu 5 weitere Papiere à 5 DIN-A4-Seiten, anzufertigen innerhalb von 2 Wochen nach Abforderung. AP 3.3: Workshops 5 jeweils eintägige Veranstaltungen mit ca. 6 Stunden Dauer und ca. 20 Teilnehmenden, ohne Reisekosten; im Falle der optionalen Verlängerung der Laufzeit: eine weitere eintägige Veranstaltung mit ca. 6 Stunden Dauer und ca. 20 Teilnehmenden, ohne Reisekosten. Die Workshops können Teilnehmende aus verschiedenen Hintergründen zusammenbringen. Sie dienen der Heranziehung praktischer Perspektiven zwecks gemeinsamer Erarbeitung relevanter Forschungsergebnisse
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Die Angebotsfrist endet am 02. Juni 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.