Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im On Demand-Verkehr im Linienbündel „Miltenberg-Süd“
Der Landkreis Miltenberg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG und damit gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörden nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt auf dem Gebiet des Landkreises ...
Angebotsfrist:05. März 2026(abgelaufen)
Typ:Ausschreibung
Ohne Kreditkarte · Sofortiger Zugang
Inhalt auf einen Blick
Der Landkreis Miltenberg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG und damit gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörden nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt auf dem Gebiet des Landkreises Miltenberg einsch...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Landratsamt Miltenberg
- Veröffentlicht: 28. Oktober 2025
- Frist: 05. März 2026
Ausschreibungsbeschreibung
Der Landkreis Miltenberg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG und damit gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörden nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt auf dem Gebiet des Landkreises Miltenberg einschließlich ausbrechender Linien einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) mit Betriebsbeginn 01.01.2027 zu erteilen. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste ÖPNVs im Sinne von § 8 PBefG im Linienverkehr (gem. § 42 PBefG) und Linienbedarfsverkehr (gem. § 44) bzw. On Demand-Verkehr. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Angebotsgestaltung sowie der einzuhaltenden Betriebsqualitäten sind die im Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/nahverkehrsplan.html) beschriebenen Anforderungen zu beachten und einzuhalten. Relevant sind insbesondere die im Nahverkehrsplan (NVP) in den Abschnitten 5 „Anforderungsprofil–Angebotsstandards“ und 6 „Anforderungsprofil–Qualitätstandards“ definierten Standards. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens auf Verlangen des Auftraggebers an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden muss. Soweit sich in dieser Bekanntmachung Unterschiede oder Widersprüche gegenüber dem Nahverkehrsplan ergeben, gehen die Angaben dieser Bekanntmachung vor. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der