Vergabe Linienbündel Bad Mergentheim
Das Linienbündel Bad Mergentheim besteht aktuell aus den VRNBuslinien 956, 957 und 958 deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann. Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qual...
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Das Linienbündel Bad Mergentheim besteht aktuell aus den VRNBuslinien 956, 957 und 958 deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann. Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betr...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Stadtverkehr Bad Mergentheim GmbH
- Veröffentlicht: 15. April 2026
- Frist: Nicht angegeben
Ausschreibungsbeschreibung
Das Linienbündel Bad Mergentheim besteht aktuell aus den VRNBuslinien 956, 957 und 958 deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann. Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden. Das Fahrplankonzept soll mindestens im derzeitigen Umfang beibehalten werden. Bei den bestehenden Linien sollen vereinzelt Anpassungen hinsichtlich der Fahrtzeiten, Taktzeiten, Bedienzeiträume und der Linienwege erfolgen. Hierzu zählen u.a. Änderung von Fahrwegen sowie Optimierung der Fahrtlägen. Die Anbindung bisher nicht vom ÖPNV erschlossener Bereiche wird geprüft. Ebenso soll die Einrichtung weiterer bzw. Verlegung aktueller Haltestellen geprüft werden. Des Weiteren ist vorgesehen, einen On-Demand-Verkehr einzurichten sowie das Verkehrsangebot anzupassen. Zur Ermittlung der Nachfragewerte ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen. Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel Bad Mergentheim sind hier eingestellt: Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Verkehrsverbund Rhein-Neckar: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf Ergänzungsband Region Westpfalz 2009: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_region_westpfalz_2009.pdf Ergänzungsband 2011: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pdf Ergänzungsband 2013: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2013.pdf Ergänzungsband 2023: https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/gnvp_teilfortschreibungrheinneckar-2023.pdf Nahverkehrsplan Main-Tauber-Kreis: https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/vrn_mtk_2018_lr.pdf Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/2023-satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab_1.5.2023.pdf. Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf der Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge unzulässig.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
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Das Linienbündel Bad Mergentheim besteht aktuell aus den VRNBuslinien 956, 957 und 958 deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann. Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden. Das Fahrplankonzept soll mindestens im derzeitigen Umfang beibehalten werden. Bei den bestehenden Linien sollen vereinzelt Anpassungen hinsichtlich der Fahrtzeiten, Taktzeiten, Bedienzeiträume und der Linienwege erfolgen. Hierzu zählen u.a. Änderung von Fahrwegen sowie Optimierung der Fahrtlägen. Die Anbindung bisher nicht vom ÖPNV erschlossener Bereiche wird geprüft. Ebenso soll die Einrichtung weiterer bzw. Verlegung aktueller Haltestellen geprüft werden. Des Weiteren ist vorgesehen, einen On-Demand-Verkehr einzurichten sowie das Verkehrsangebot anzupassen. Zur Ermittlung der Nachfragewerte ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen. Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel Bad Mergentheim sind hier eingestellt: Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Verkehrsverbund Rhein-Neckar: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf Ergänzungsband Region Westpfalz 2009: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_region_westpfalz_2009.pdf Ergänzungsband 2011: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pdf Ergänzungsband 2013: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2013.pdf Ergänzungsband 2023: https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/gnvp_teilfortschreibungrheinneckar-2023.pdf Nahverkehrsplan Main-Tauber-Kreis: https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/vrn_mtk_2018_lr.pdf Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/2023-satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab_1.5.2023.pdf. Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf der Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge unzulässig.
- Landkreis Alzey-Worms
Buslinienverkehr im Linienbündel Donnersbergkreis
Gegenstand dieser Vergabe sind zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung erforderliche Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr (BPNV) im Zuständigkeitsbereich der Konzessionsgeber. Die zu vergebenden Leistungen sind auf folgenden Linien zu erbringen. Leistungsbaustein A Linienverkehr (Grundangebot, alternativer Antrieb [HVO-100 Diesel]): - Linie 900: Donnersberglinie: Winnweiler – Donnersberg – Kirchheimbolanden (Saisonverkehr an den Wochenenden von 01.04.-31.10.) - Linie 901: Rockenhausen – Dannenfels – Kirchheimbolanden - Linie 902: Wendelsheim – Kriegsfeld – Kirchheimbolanden – Marnheim – Göllheim – Eisenberg - Linie 903: Winnweiler – Imsbach – Münchweiler – Sippersfeld – Dreisen – Kirchheimbolanden - Linie 904: Kirchheimbolanden – Zellertal – Göllheim – Eisenberg (nur zu Schulzeiten) - Linie 905: Falkenstein – Imsbach – Winnweiler – Lohnsfeld – Wartenberg-Rohrbach – Sembach – Enkenbach-Alsenborn (nur zu Schulzeiten) - Linie 906: Rockenhausen – Dannenfels – Dreisen – Eisenberg (nur zu Schulzeiten) - Linie 907: Kirchheimbolanden – Stetten – Ilbesheim – Morschheim (nur zu Schulzeiten) - Linie 908/909: Obermoschel – Alsenz – Rockenhausen – Winnweiler - Linie 910: Winnweiler – Steinbach – Dreisen – Bolanden – Kirchheimbolanden - Linie 911: Rockenhausen – Gundersweiler – Gehrweiler – Lohnsfeld – Winnweiler - Linie 912: Rockenhausen – Imsweiler – Reichsthal – Reipoltskirchen – Nußbach – Hefersweiler (nur zu Schulzeiten) - Linie 913: Alsenz – Obermoschel – Finkenbach-Gehrsweiler – Dörrmoschel – Rockenhausen (nur zu Schulzeiten) - Linie 914: Alsenz – Münsterappel – Gaugrehweiler – Gerbach – Rockenhausen - Linie 915: Alsenz – Obermoschel – Finkenbach-Gehrsweiler – Ransweiler – Rockenhausen (nur zu Schulzeiten) - Linie 921: Bischheim – Kirchheimbolanden – Marnheim – Albisheim – Zellertal – Monsheim - Linie 923: Winnweiler – Sippersfeld – Dreisen – Göllheim – Eisenberg (nur zu Schulzeiten) - Linie 927: Stadtverkehr Kirchheimbolanden Leistungsbaustein D - Linienverkehr regionale Hauptline (Grundangebot, alternativer Antrieb [Elektro]): - Linie 920: Kirchheimbolanden – Marnheim – Dreisen – Göllheim – Eisenberg (regionale Hauptlinie) Option: Leistungsbaustein D1 - On-Demand-Verkehr (Grundangebot, alternative Antriebe (Elektro) Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden. Wesentliche Grundlage für die Konzeption neuer Angebote ist der aktuell gültige Nahverkehrsplan Donnersbergkreis. Im gesamten Linienbündel ist der Einsatz von Bussen mit alternativen Antriebsformen umzusetzen. Zur Ermittlung der Nachfragewerte des Linienbündels ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen. Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel Donnersbergkreis sind hier eingestellt: Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Verkehrsverbund Rhein-Neckar: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf Ergänzungsband Region Westpfalz 2009: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_region_westpfalz_2009.pdf Ergänzungsband 2011: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pdf Ergänzungsband 2013: https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2013.pdf Ergänzungsband 2023: https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/gnvp_teilfortschreibung-rhein-neckar-2023.pdf Nahverkehrsplan Kreis Donnersberg: https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/vrn_nvp_donnersbergkreis_2018-2022_web2.pdf Nahverkehrsplan Kreis Alzey-Worms: https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/vrn_alzey-worms_lr.pdf Nahverkehrsplan Kreis Kaiserslautern: https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_landkreis_kaiserslautern.pdf Nahverkehrsplan Kreis Kusel: https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/vrn_nvp_landkreis_kusel_2023_web.pdf Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/2023-satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab_1.5.2023.pdf
- Stadtverkehr Bad Mergentheim GmbH
Vergabe Linienbündel Bad Mergentheim
Betrieb des Linienbündels Bad Mergentheim (VRN-Linien 956, 957, 958). Das Fahrplanangebot soll mindestens im aktuellen Umfang beibehalten werden, inklusive Anpassungen bei Fahrtzeiten, Taktungen, Linienwegen und Haltestellen. Die Erschließung neuer Gebiete sowie die Einführung eines On-Demand-Verkehrs sind vorgesehen. Es gelten die Vorgaben des VRN-Nahverkehrsplans und der Verbundtarif. Zur Nachfrageermittlung ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen.
- Stadtverkehr Bad Mergentheim GmbH
Vergabe Linienbündel Bad Mergentheim
Betrieb des Linienbündels Bad Mergentheim (VRN-Linien 956, 957, 958). Das Fahrplanangebot soll mindestens im aktuellen Umfang beibehalten werden, inklusive Anpassungen bei Fahrtzeiten, Taktungen, Linienwegen und Haltestellen. Die Erschließung neuer Gebiete sowie die Einführung eines On-Demand-Verkehrs sind vorgesehen. Es gelten die Vorgaben des VRN-Nahverkehrsplans und der Verbundtarif. Zur Nachfrageermittlung ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen.
- Stadtverkehr Bad Mergentheim GmbHBad MergentheimFrist: 17. Mai
Vergabe Linienbündel Bad Mergentheim
Vergabe des Linienbündels Bad Mergentheim (Linien 956, 957, 958). Das Fahrplankonzept soll mindestens im aktuellen Umfang beibehalten werden, inklusive Anpassungen bei Fahrtzeiten, Taktzeiten, Bedienzeiträumen und Linienwegen. Geplant sind die Optimierung von Fahrtläufen, die Erschließung neuer Bereiche sowie die Einrichtung/Verlegung von Haltestellen. Zudem ist die Einführung eines On-Demand-Verkehrs vorgesehen. Ein automatisches Fahrgastzählsystem ist einzusetzen. Es gilt der VRN-Verbundtarif.
- Main-Tauber-KreisFrist: 09. Mai
Vergabe Ruftaxi-Verkehre im Main-Tauber-Kreis
Der Main-Tauber-Kreis, Gartenstraße 1 in 97941 Tauberbischofsheim, Deutschland, beabsichtigt, auf Grundlage des § 6 Abs. 3 ÖPNVG Baden-Württemberg gem. Artikel 5, Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB mit Wirkung zum 12. Dezember 2027 (Inbetriebnahme) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit von 5 Jahren ab Betriebsbeginn auf Grundlage des Artikel 5, Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB an die Verkehrsgesellschaft Main-Tauber mbH (VGMT) zu vergeben. Die Betrauung des internen Betreibers erfolgt nach Ablauf der in § 12 Abs. 6 PBefG genannten Frist. Der interne Betreiber VGMT wird die Durchführung der Betriebsleistung im Rahmen einer Subunternehmerausschreibung im Wettbewerb vergeben. Von der Direktvergabe an den internen Betreiber erfasst werden Ruftaxiverkehrsleistungen (CPV-Code 60140000) im Main-Tauber-Kreis (NUTS-Code DE11B) für die Linien 9833, 9834, 9839, 9840, 9841, 9842, 9843, 9850, 9852, 9855, 9861, 9863, 9867, 9869, 9870, 9871, 9872, 9873, 9874, 9875 und 9876, deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann. Die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen des Nahverkehrsplanes des Main-Tauber-Kreis sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar. Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden. Auf die Antragsfrist gemäß § 12 Abs. 6 PBefG wird hingewiesen: Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr sind spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.
- Main-Tauber-Kreis
Vergabe Ruftaxi-Verkehre im Main-Tauber-Kreis
Der Main-Tauber-Kreis, Gartenstraße 1 in 97941 Tauberbischofsheim, Deutschland, beabsichtigt, auf Grundlage des § 6 Abs. 3 ÖPNVG Baden-Württemberg gem. Artikel 5, Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB mit Wirkung zum 12. Dezember 2027 (Inbetriebnahme) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit von 5 Jahren ab Betriebsbeginn auf Grundlage des Artikel 5, Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB an die Verkehrsgesellschaft Main-Tauber mbH (VGMT) zu vergeben. Die Betrauung des internen Betreibers erfolgt nach Ablauf der in § 12 Abs. 6 PBefG genannten Frist. Der interne Betreiber VGMT wird die Durchführung der Betriebsleistung im Rahmen einer Subunternehmerausschreibung im Wettbewerb vergeben. Von der Direktvergabe an den internen Betreiber erfasst werden Ruftaxiverkehrsleistungen (CPV-Code 60140000) im Main-Tauber-Kreis (NUTS-Code DE11B) für die Linien 9833, 9834, 9839, 9840, 9841, 9842, 9843, 9850, 9852, 9855, 9861, 9863, 9867, 9869, 9870, 9871, 9872, 9873, 9874, 9875 und 9876, deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann. Die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen des Nahverkehrsplanes des Main-Tauber-Kreis sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar. Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden. Auf die Antragsfrist gemäß § 12 Abs. 6 PBefG wird hingewiesen: Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr sind spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.
- Frist: 15. Apr.
Vergabe Linienbündel Wiesloch-Walldorf (Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG)
Der Rhein-Neckar-Kreis sowie der Landkreis Karlsruhe beabsichtigen als ÖPNV Aufgabenträger und zuständige Behörden im Sinne der Verordnung 1370/2007 gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. dem 4. Teil des GWB zum 13.12.2026 für das VRN-Linienbündel Wiesloch-Walldorf einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2036 zu vergeben. Sie bedienen sich des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH- beide B1 3-5, 68159 Mannheim - als gemeinsamer Vergabestelle. Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar wird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigten zur Sicherung einer ausreichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens gemäß LTMG entsprechend der repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Weitere Vorgaben finden Sie unter https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction? eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.id=jlr- Tarift_MindLohnGBWpP8. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schicht maximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert. Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.
- Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach (ZNAS)AmbergFrist: 22. Mai
Personenbeförderungsleistungen in dem Linienbündel 4 des ZNAS
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.09.2028 für die Linien 448 und 449 bzw. am 01.11.2028 für die Linie 447. Betriebsende aller Linien ist voraussichtlich am 31.08.2038. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 2.1 als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.znas.de/ausschreibungen/vorabinformationen/ Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1 unter A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des ZNAS als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
- Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-GerauFrist: 24. Mai
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel "LGG Nordost" im Landkreis Groß-Gerau
Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 5 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 ÖPNVG Hessen i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Wettbewerb zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 ÖPNVG Hessen. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehrsdienste im Linienbündel "LGG Nordost" wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP; https://www.rmv.de/c/de/start/lnvg/die-lnvg/nahverkehrsplan-kreis-gross-gerau) beschrieben. Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen. Zum Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme besteht das Linienbündel "LGG Nordost" aus den Linien 67 und 69. Umfasst sind fahrplanmäßige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. § 42 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 638.615 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im RMV. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei B.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Stadtverkehr Bad Mergentheim GmbH.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.