Vergabe im Konzessionswege des Dienstes zur Führung des Bar- und Restaurantbetriebes in der Sportarena Passeier im Zeitraum 2026 - 2030 mit Option auf Verlängerung bis 2034
Konzessionsvergabe für den Betrieb der Bar und des Restaurants in der Sportarena Passeier. Der Leistungszeitraum umfasst die Jahre 2026 bis 2030, mit einer optionalen Verlängerungsmöglichkeit bis 2034.
Angebotsfrist:08. April 2026(abgelaufen)
Typ:Ausschreibung
Ohne Kreditkarte · Sofortiger Zugang
Inhalt auf einen Blick
Konzessionsvergabe für den Betrieb der Bar und des Restaurants in der Sportarena Passeier. Der Leistungszeitraum umfasst die Jahre 2026 bis 2030, mit einer optionalen Verlängerungsmöglichkeit bis 2034.
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Gemeinde St. Leonhard in Passeier
- Veröffentlicht: 23. März 2026
- Frist: 08. April 2026
Ausschreibungsbeschreibung
Konzessionsvergabe für den Betrieb der Bar und des Restaurants in der Sportarena Passeier. Der Leistungszeitraum umfasst die Jahre 2026 bis 2030, mit einer optionalen Verlängerungsmöglichkeit bis 2034.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
49 Dateien erfasst- PDF Notice (BUL)
- PDF Notice (SPA)
- PDF Notice (CES)
- PDF Notice (DAN)
- PDF Notice (DEU)
- PDF Notice (EST)
Ähnliche Bekanntmachungen
4- Winterdienst im 24 Stunden Betrieb im Bereich der Schleusenanlage Kiel- Holtenau und der Zuwegungen im Bereich Kiel- Holtenau sowie der Hochbrücke Levensau 2026-2030KielFrist: 19. Mai
Winterdienst im 24 Stunden Betrieb im Bereich der Schleusenanlage Kiel- Holtenau und der Zuwegungen im Bereich Kiel- Holtenau sowie der Hochbrücke Levensau 2026-2030
Durchführung des Winterdienstes im 24-Stunden-Betrieb für die Schleusenanlage Kiel-Holtenau, die zugehörigen Zuwegungen sowie die Hochbrücke Levensau. Der Leistungszeitraum erstreckt sich von 2026 bis 2030.
- WetteraukreisFrist: 19. Mai
Rahmenvertrag zur Lieferung u. Montage v. Sportgeräten in den Einrichtungen des Wetteraukreises auf Basis einer Musterausstattung, sowie deren Wertung Ausstattung im Zeitraum 08/2026 bis 07/2030
Rahmenvertrag über die Lieferung, Montage und Wartung von Sportgeräten für Einrichtungen des Wetteraukreises auf Basis einer Musterausstattung. Der Leistungszeitraum erstreckt sich von August 2026 bis Juli 2030. Detaillierte Anforderungen und Spezifikationen sind den Vergabeunterlagen und der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
- BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Prüfung der Jahresabschlüsse der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ), Essen, der Brennelementlager Gorleben GmbH (BLG), Gorleben, der Brennelement-Zwischenlager Ahaus GmbH (BZA), Ahaus und der Kerntechnische Hilfsdienst Gesellschaft mit beschränkter Haftung (KHG) inklusive der jeweiligen Lageberichte sowie der Konzernabschluss und Konzernlagebericht der BGZ für die Jahre 2026 - 2029.
Auftragsgegenstand ist die Prüfung der Jahresabschlüsse der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH und ihrer Standorte, der Brennelementlager Gorleben GmbH (BLG), Lüchower Straße 8, 29475 Gorleben, der Brennelement-Zwischenlager Ahaus GmbH (BZA), Ammeln 59, 48683 Ahaus, der Kerntechnische Hilfsdienst GmbH (KHG), Am Schröckertor 3, 76344 Eggenstein-Leopoldshafen sowie der jeweiligen Lageberichte. Des Weiteren ist der Konzernabschluss und Konzernlagebericht der BGZ zu prüfen. Neben der Prüfung nach § 316 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) erfolgt die Prüfung insbesondere nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), den hierzu vom Bundesminister der Finanzen im Ministerialblatt vom 15.05.2001 veröffentlichten "Grundsätzen für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 HGrG" (Anlage zur Verwaltungsvorschrift [VV] Nr. 2 zu § 68 Bundeshaushaltsordnung [BHO]), sowie des aktuellen Fragenkataloges hierzu nach IDW-Prüfungsstandard (IDW PS 720). Die Prüfung der Jahresabschlüsse umfasst die Prüfung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und des Anhangs unter Einbeziehung der Buchführung sowie des Lageberichts nach § 316 ff. HGB. Des Weiteren umfasst der Auftrag auch die Konzernabschlussprüfung des von der BGZ als Muttergesellschaft der Tochtergesellschaften BLG, BZA und KHG erstellten Konzernjahresabschlusses bestehend aus Konzernbilanz, Konzerngewinn- und Verlustrechnung und des Konzernanhangs sowie des mit dem Lagebericht der BGZ zusammengefassten Konzernlageberichts nach § 316 ff. HGB. Die Prüfung des Lageberichtes beinhaltet auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsangaben ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen Anforderung zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ebenfalls enthalten ist die Beratung zu Themen, die im direkten Zusammenhang mit der Jahresabschlussprüfung stehen. Die Prüfungsberichte müssen neben den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen die folgenden vom Auftragnehmer zu erstellenden Anlagen enthalten: • Bilanz zum jeweiligen Stichtag • Gewinn- und Verlustrechnung • Anhang • Lagebericht inklusive Nachhaltigkeitsbericht, soweit gesetzlich erforderlich • Bestätigungsvermerk • Rechtliche und steuerliche Grundlagen • Wirtschaftliche Grundlagen • Konzernkapitalflussrechnung • Konzerneigenkapitalspiegel • Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG Gemäß dem Public Corporate Governance Kodex (PCGK) werden die Abschlüsse grundsätzlich nach den Regeln einer großen Kapitalgesellschaft aufgestellt. Der Prüfauftrag umfasst auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG (einschließlich der Prüfung des Vergütungsberichts) unter Beachtung des Fragenkatalogs nach IDW PS 720. Weitere Nichtprüfungsleistungen (Bestätigungsleistungen) • Betriebswirtschaftliche Prüfung der Jahresabrechnung der Aufwendungen der BGZ mbH aus der Führung des Betriebs der BLG GmbH • Betriebswirtschaftliche Prüfung der Jahresabrechnung der Aufwendungen der BLG GmbH aus der Erbringung von Dienstleistungen an Kunden • Betriebswirtschaftliche Prüfung der Jahresabrechnung der Aufwendungen der BGZ mbH aus der Führung des Betriebs der BZA GmbH • Betriebswirtschaftliche Prüfung der Jahresabrechnung der Aufwendungen der BZA GmbH aus der Erbringung von Dienstleistungen an Kunden • Betriebswirtschaftliche Prüfung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben gemäß § 4 Abs. 2 Entsorgungsübergangsgesetz (EntsorgÜG) Angestrebt ist die Vergabe der Prüfungen für vier Jahre (mit jährlichem Kündigungsrecht für den Auftraggeber), also für die Geschäftsjahre 2026 bis 2029. Die Vergabe erfolgt als Rahmenvertrag für die BGZ mbH. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer Exklusivität zu, d. h. für die Dauer der Gültigkeit des Rahmenvertrags werden seitens der einbezogenen Gesellschaften keine anderen Unternehmen mit der Prüfung der Jahresabschlüsse beauftragt. Die Prüfung der Jahresabschlüsse der zu prüfenden Gesellschaften hat zeitlich so zu erfolgen, dass spätestens zum 31.03. des Folgejahres (für 2026 also spätestens am 31.03.2027) sämtliche Prüfungsberichte und darüberhinausgehende im Vertrag beinhaltete Unterlagen (Testate, Bescheinigungen etc.) als „elektronisches Original“ (qualifizierte elektronische Signatur) dem Auftraggeber final vorliegen und diese beschlussreif für die Gremien der Gesellschafterversammlung sind.
- Stadt HammHammFrist: 07. Mai
Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Stadt Hamm
Die Stadt Hamm ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA an den Verkehrsbetrieb Hamm GmbH (VBH). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Gegenstand des beabsichtigten öDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige, funktional zum Stadtverkehrsnetz Hamm gehörende öffentliche Personenverkehrsdienste. Der öDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.v. § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr i.S.v. 44 PBefG). Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdiensten sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem "Ergänzenden Dokument" zu entnehmen. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/eu-amtsblatt-direktvergabe-busverkehr öffentlich zugänglich und abrufbar. Darüber hinaus wird auf den aktuellen Nahverkehrsplan der Stadt Hamm verwiesen. Der Nahverkehrsplan ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/nahverkehrsplan/nahverkehrsplan-2023 abrufbar. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen einsehbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist der 01.01.2028. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange der Umwelt und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Hamm. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Insbesondere wird aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen, dass aktuell auf den Linien 1/3 (Ost-West-Achse) sowie 10/11 (Ring über den Hauptbahnhof nach Bockum-Hövel) von montags bis freitags in den Hauptverkehrszeiten (zwischen 6.30 und 8.30 Uhr sowie 13 und 18 Uhr) ein 10-Minuten-Takt besteht, dessen dauerhafte Fortsetzung politisch noch nicht gesichert ist (vgl. "Ergänzendes Dokument"). Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen wie z.B. Batterie- und Brennstoffzellbusse), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Eine Vergabe an Unterauftragnehmer ist unter Beachtung des Gebots der bedeutenden Selbsterbringung gemäß Art. 4 Abs. 7 S. 1 und S. 2 VO 1370/2007 zulässig. Der Eigenanteil des Verkehrsbetrieb Hamm (VBH) wird mindestens durchgängig 20 - 30 % der vergebenen Verkehrsleistung betragen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 Verg 26/7 und VIIVerg 2/19). Bei der Vergabe an Unterauftragnehmer beachtet der VBH das für ihn geltende Vergaberecht. Die Stadt Hamm kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
- Erstellen Sie ein kostenloses Konto auf auftrag.ai. Danach sehen Sie alle Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung in einem strukturierten Ablauf.
- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Die Angebotsfrist endet am 08. April 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Gemeinde St. Leonhard in Passeier.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.