Umzug und Anpassung eines Kommissionierautomaten
Die Firma Axon Machine Vision GmbH & Co. KG hat in der Apotheke des Auftraggebers ein Kommissionierautomaten inkl. Regalsysteme und sonstigem Zubehör aufgebaut und unterhält diesen als Hersteller des Gesamtsystems. Der Auftraggeber hat neue Räumlichkeiten in Essen angemietet, die nunmehr im Rahmen eines neuen Lager- un...
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Die Firma Axon Machine Vision GmbH & Co. KG hat in der Apotheke des Auftraggebers ein Kommissionierautomaten inkl. Regalsysteme und sonstigem Zubehör aufgebaut und unterhält diesen als Hersteller des Gesamtsystems. Der Auftraggeber hat neue Räumlichkeiten in Essen angemietet, die nunmehr im Rahmen eines neuen Lager- und Logistikkonzept...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Universitätsklinikum Essen (AöR)
- Veröffentlicht: 05. Mai 2026
- Frist: Nicht angegeben
- Thema: Medizintechnik
Ausschreibungsbeschreibung
Die Firma Axon Machine Vision GmbH & Co. KG hat in der Apotheke des Auftraggebers ein Kommissionierautomaten inkl. Regalsysteme und sonstigem Zubehör aufgebaut und unterhält diesen als Hersteller des Gesamtsystems. Der Auftraggeber hat neue Räumlichkeiten in Essen angemietet, die nunmehr im Rahmen eines neuen Lager- und Logistikkonzeptes in selbiges mit aufgenommen werden sollen. Diese Räumlichkeiten sollen in Zukunft ebenfalls die Apotheke beinhalten, so dass diese sowie sämtliche für den Betrieb erforderlichen Gerätschaften mit umziehen müssen. Betroffen ist somit auch der Kommissionierautomat. Dieser muss ebenfalls in die neuen Räumlichkeiten umziehen und darüber hinaus an die neuen, deutlich veränderten und vergrößerten Bedingungen angepasst werden. Die Beauftragung dazu kann aufgrund einer technischen Alleinstellung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. B VgV und zusätzlicher Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV ausschließlich durch den Hersteller, die Firma Axon Machine Vision GmbH & Co. KG, durchgeführt werden. Dies aus den folgenden Gründen: Der Hersteller bestätigt mit Schreiben vom 22.04.2026, dass sämtliche Leistungen rund um die gegenständliche AXON-Anlage ausschließlich im Direktvertrieb des Auftragnehmers am Markt angeboten und kein Vertriebs- bzw. Supportnetzwerk eingesetzt werden. Vorliegend soll die Bestandsanlage weiter eingesetzt werden. Der Abbau am derzeitigen Standort sowie der Aufbau am Neuen erfolgen nur dann sach- und fachgemäß, wenn dies durch den Auftragnehmer erfolgt. Um Beschädigungen auszuschließen sowie etwaige Gewährleistungsansprüche aufrechtzuerhalten, muss dies durch den Auftragnehmer erfolgen. Ist die Anlage am neuen Standort aufgebaut worden, muss diese an die neuen Gegebenheiten der Räumlichkeiten angepasst werden, um sie weiterhin sinnvoll einsetzen zu können. Hierfür sind teilweise Erweiterungen der Regal- und Zuführsysteme sowie einige weitere Anpassungen (kompatible Lagerungsbehälter; Neukonfiguration des Gesamtsystems) erforderlich. Auch diesbezüglich bestätigt der Hersteller, dass die gegenständlichen, kompatiblen Erweiterungen ausschließlich von diesem am Markt angeboten werden. Die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens (Offenes oder Nichtoffenes Verfahren) würden somit zu keinem anderen Ergebnis führen. Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen gem. § 14 Abs. 6 VgV sind nicht ersichtlich. Die Neuanschaffung eines alternativen Systems steht in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den nunmehr in Rede stehenden Kosten für den Umzug sowie die Erweiterung und Anpassung des Systems an die neuen Räumlichkeiten. Insgesamt kommt für diese Beauftragung somit ausschließlich die Firma Axon Machine Vision GmbH & Co. KG in Frage.
Weiterführende Details
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10- Universitätsklinikum Essen (AöR)
Umzug und Anpassung eines Kommissionierautomaten
Der Auftraggeber benötigt den Hersteller, Axon Machine Vision GmbH & Co. KG, um den Kommissionierautomaten inkl. Regalsystemen und Zubehör von der alten Apotheke in die neuen Räumlichkeiten in Essen umzuziehen und anzupassen. Der Auftrag kann aufgrund der technischen Alleinstellung und zusätzlichen Lieferleistungen ausschließlich durch den Hersteller durchgeführt werden. Der Auftragnehmer muss den Abbau am alten Standort und den Aufbau am neuen Standort durchführen, um Beschädigungen auszuschließen und Gewährleistungsansprüche aufrechtzuerhalten. Anschließend muss die Anlage an die neuen Gegebenheiten der Räumlichkeiten angepasst werden, um sie weiterhin sinnvoll einsetzen zu können.
- Universitätsklinikum Essen (AöR)
CPU-Upgrade und Gerätetausch
Vorliegend liegt der geschätzte Auftragswert bezogen auf die CPU-Upgrades und den Wechsel der Geräte über dem aktuellen EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen in Höhe von 216.000 EUR netto, so dass ein EU-weites Vergabeverfahren gemäß der Vergabeverordnung (VgV) durchzuführen ist. Nach § 14 Abs. 1 VgV erfolgt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft. Dem öffentlichen Auftraggeber stehen nach § 14 Abs. 2 VgV das offene und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl als Regelverfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist. Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. C) VgV kann ein öffentlicher Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV kann ein öffentlicher Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Aufgrund der Zeichenbeschränkung auf 6000, kann über diese Plattform nur eine verkürzte Begründung dargestellt werden. Eine ausführlichere Darstellung kann jedem Interessierten gerne auf Anfrage bereitgestellt werden. Begründung: Der Auftraggeber setzt an den Standorten der Universitätsmedizin Essen aktuell Blutgasanalysegeräte der Firma Radiometer ein. Hierbei handelt es sich um die Geräte der Typen ABL815 Flex / ABL820 Flex / ABL825 Flex und ABL90 Flex / ABL90 Flex Plus. Im Zuge der Systemprüfungen ist aufgefallen, dass einige der Bestandsgeräte nach Ablauf der Übergangsfristen nicht mehr den Richtlinien entsprechen. Um diese Richtlinienkonformität wiederzuerlangen, sollen die Bestandsgeräte, die hiervon betroffen sind, ein Upgrade durch den Hersteller erfahren. Diese Upgrades werden am Markt ausschließlich vom Hersteller Radiometer angeboten, da die Geräte patentrechtlich geschützt sind und einem ständigen Wartungsvertrag beim Hersteller unterliegen. Drittfirmen wird der Zugriff auf die Geräte, insbesondere auf die verbaute Hardware, nicht gestattet. Hinzu tritt, dass es sich bei den Hardwareupgrades dem Grunde nach um zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers zur teilweisen Erneuerung bereits erbrachter Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV handelt. Die gegenständlichen Geräte wurden von Radiometer gekauft und an den Auftraggeber geliefert. Diese Geräte müssen nun, wie bereits dargestellt, aufgrund rechtlicher Anforderungen ein Upgrade erfahren. Die hierfür benötigten Komponenten werden seitens des ursprünglichen Auftragnehmers geliefert und verbaut und dienen der Erneuerung bereits erbrachter Leistungen. Darüber hinaus würde ein Wechsel des Unternehmens dazu führen, dass der Auftraggeber vollkommen neue Geräte mit abweichenden technischen Merkmalen beschaffen müsste, die mit den Bestandsgeräten weder kompatibel noch wirtschaftlich vergleichbar wären. Andere Upgrade-Möglichkeiten als die vom Hersteller angebotenen, sind am Markt faktisch nicht verfügbar. Ein Wechsel des Unternehmens würde demnach zu technisch unvereinbaren Leistungen und nicht kalkulierbaren Risiken führen, insbesondere auch mit Blick auf die regelmäßige Herstellerwartung etc. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gem. § 14 Abs. 6 VgV ist nicht ersichtlich, insbesondere unter wirtschaftlichen Aspekten, da sonst nur ein vollständiger Austausch mit Neugeräten in Frage käme und den erheblichen Kompatibilitätsrisiken. Durch die Nutzung der gegenständlichen Geräte mit dem Flexlink-Modul von AQURE werden safePI-CO Probennehmer, Probe, Anwender und Patient direkt am Bett eindeutig miteinander digital verknüpft. Dies minimiert das Risiko von Probenverwechslungen und erhöht die dadurch die Patientensicherheit. Das Messergebnis wird direkt in der digitalen Patientenakte gespeichert, was eine schnelle Therapiekontrolle und gegebenenfalls Anpassungen ermöglicht. ABL90 Flex Plus Radiometer ist der einzige Hersteller, der ein kassettenbasiertes Blutgasanalysegerät anbietet, das im Mikromodus mit einem minimalen Probenvolumen von 45 µl zuverlässige Ergebnisse für 17 Parameter (Blutgasanalyse und Oxymetrie) liefert, was besonders für den Einsatz in der Pädiatrie und Neonatologie entscheidend ist. ABL8xx Flex Plus Das FlexQ-Modul ermöglicht das gleichzeitige Einlegen von drei Proben, die automatisch nacheinander gemessen werden. Somit entsteht keine unnötige Wartezeit der Pflegekraft am Gerät, wenn zeit-gleich mehrere Proben gemessen werden sollen oder das Gerät sich nicht im "Messbereit-Modus" befindet, weil evtl. Kalibrationen laufen. Bei 7 Messungen pro Patienten auf den Intensivstationen haben die Pflegekräfte ca. 2 Stunden pro Tag und Gerät mehr Zeit, um andere wichtige Dinge zu erledigen. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gem. § 14 Abs. 6 VgV ist aufgrund der dargestellten Gründe nicht ersichtlich, insbesondere unter wirtschaftlichen, personellen und zeitlichen Aspekten. Näheres gerne auf Anfrage.
- Thüringer Staatslotterie AöR
Direktvergabe Anpassungen der Software des Zentralsystems der TSL. Erweiterung um Lotterie „Doppelte Sieben“.
Im Rahmen der Beschaffung wird die Brightstar Lottery PLC (BSL) beauftragt, die bestehende Software des Zentralsystems so anzupassen, dass die Kommunikation mit den Draw Centern den neuen geltenden Anforderungen entspricht. Der Meldeweg wird hierbei auf unternehmensübergreifende Schnittstellen umgestellt. Konkret liegt der Fall hier so, dass die Implementierung der Software zwingend von BSL durchgeführt werden muss. Alle Generalverwaltungsaufgaben werden hinsichtlich der Wartung und Instandhaltung des Zentralsystems (Aurora) von BSL übernommen. Die zugehörige Systemlandschaft (Softwarekomponenten) zählt gänzlich zum geistigen Eigentum von BSL. Die notwendigen Tätigkeiten zur Implementierung der Software schließen eine Mitwirkung durch ein fremdes Unternehmen aus. Hier gelten zum einen die Zugriffsrechte, Rechte am geistigen Eigentum (besonders die Sourcecodes bspw. der Schnittstellen und Spielscheine) und zum anderen die Sicherstellung der Verfügbarkeit des Systems. Bei der Beauftragung Dritter würden gewerbliche Schutzrechte oder andere ausschließliche Rechte von BSL verletzt, denn die Implementierung kann z.B. nur durch Zugriff auf den Quellcode von BSL durchgeführt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c) VgV). Eine marktbeherrschende Stellung von BSL in diesem Bereich ist nicht gegeben (§ 19 Abs. 4 GWB). Die beschriebene Implementation der Schnittstellen kann aus technischer Sicht nur durch eine Änderung am Quellcode erbracht werden. Alleiniger Rechteinhaber an der Software des Zentralsystem ist BSL. Rechte, die einen Zugriff auf den Quellcode erlauben, wurden der TSL vertraglich nicht eingeräumt und werden auch zukünftig bei BSL verbleiben. BSL räumt der TSL lediglich ein Einfaches, örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Software ein. Die TSL ist nicht berechtigt die Software zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und/oder weiter zu veräußern sowie an Dritte zu lizensieren. Andere Unternehmen, die durch BSL einen vertraglich zugesicherten Zugriff auf den Quellcode der Software haben, sind am Markt nicht vorhanden. Jegliche Anpassung des Systems ist, ebenso wie die Behebung von Fehlern und die Wartung der Software für die TSL unverzichtbar. Sie dienen dem ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Diese Tätigkeiten können somit aufgrund des fehlenden Zugriffs auf den Quellcode weder von der TSL selbst noch von anderen dritten Unternehmen vorgenommen werden. Es kommt hierfür nur die alleinige Quellcodeinhaberin, BSL, in Betracht. Zudem kann auch auf die Alternative b) „kein Wettbewerb aus technischen Gründen“ abgestellt werden. Denn es ist anerkannt, dass die technische Alleinstellung sich insbesondere auch aus der Ausführung eines früheren Auftrags ergeben kann, z. B. bei der Erweiterung oder Modifikation von Bestandssystemen; bei der Vergabe entsprechender Anschlussaufträge werden die Leistungsspezifikation getragen von dem Bestreben, Kompatibilität mit dem Bestandssystem herzustellen (vgl. Kulartz in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prie0, Kommentar zur VgV, 1. Aufl. 2017, § 14, Rdn. 49 m.w.N.). In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Lotterie Zentralsystem um eine Spielkomponente. Das gesamte System wurde im Jahre 2018 bereits erneuert.
- Thüringer Staatslotterie AöRSuhl
Direktvergabe Anpassungen der Software des Zentralsystems der TSL. Erweiterung um Lotterie „Doppelte Sieben“.
Im Rahmen der Beschaffung wird die Brightstar Lottery PLC (BSL) beauftragt, die bestehende Software des Zentralsystems so anzupassen, dass die Kommunikation mit den Draw Centern den neuen geltenden Anforderungen entspricht. Der Meldeweg wird hierbei auf unternehmensübergreifende Schnittstellen umgestellt. Konkret liegt der Fall hier so, dass die Implementierung der Software zwingend von BSL durchgeführt werden muss. Alle Generalverwaltungsaufgaben werden hinsichtlich der Wartung und Instandhaltung des Zentralsystems (Aurora) von BSL übernommen. Die zugehörige Systemlandschaft (Softwarekomponenten) zählt gänzlich zum geistigen Eigentum von BSL. Die notwendigen Tätigkeiten zur Implementierung der Software schließen eine Mitwirkung durch ein fremdes Unternehmen aus. Hier gelten zum einen die Zugriffsrechte, Rechte am geistigen Eigentum (besonders die Sourcecodes bspw. der Schnittstellen und Spielscheine) und zum anderen die Sicherstellung der Verfügbarkeit des Systems. Bei der Beauftragung Dritter würden gewerbliche Schutzrechte oder andere ausschließliche Rechte von BSL verletzt, denn die Implementierung kann z.B. nur durch Zugriff auf den Quellcode von BSL durchgeführt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c) VgV). Eine marktbeherrschende Stellung von BSL in diesem Bereich ist nicht gegeben (§ 19 Abs. 4 GWB). Die beschriebene Implementation der Schnittstellen kann aus technischer Sicht nur durch eine Änderung am Quellcode erbracht werden. Alleiniger Rechteinhaber an der Software des Zentralsystem ist BSL. Rechte, die einen Zugriff auf den Quellcode erlauben, wurden der TSL vertraglich nicht eingeräumt und werden auch zukünftig bei BSL verbleiben. BSL räumt der TSL lediglich ein Einfaches, örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Software ein. Die TSL ist nicht berechtigt die Software zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und/oder weiter zu veräußern sowie an Dritte zu lizensieren. Andere Unternehmen, die durch BSL einen vertraglich zugesicherten Zugriff auf den Quellcode der Software haben, sind am Markt nicht vorhanden. Jegliche Anpassung des Systems ist, ebenso wie die Behebung von Fehlern und die Wartung der Software für die TSL unverzichtbar. Sie dienen dem ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Diese Tätigkeiten können somit aufgrund des fehlenden Zugriffs auf den Quellcode weder von der TSL selbst noch von anderen dritten Unternehmen vorgenommen werden. Es kommt hierfür nur die alleinige Quellcodeinhaberin, BSL, in Betracht. Zudem kann auch auf die Alternative b) „kein Wettbewerb aus technischen Gründen“ abgestellt werden. Denn es ist anerkannt, dass die technische Alleinstellung sich insbesondere auch aus der Ausführung eines früheren Auftrags ergeben kann, z. B. bei der Erweiterung oder Modifikation von Bestandssystemen; bei der Vergabe entsprechender Anschlussaufträge werden die Leistungsspezifikation getragen von dem Bestreben, Kompatibilität mit dem Bestandssystem herzustellen (vgl. Kulartz in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prie0, Kommentar zur VgV, 1. Aufl. 2017, § 14, Rdn. 49 m.w.N.). In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Lotterie Zentralsystem um eine Spielkomponente. Das gesamte System wurde im Jahre 2018 bereits erneuert.
- Thüringer Staatslotterie AöR
Direktvergabe Anpassungen der Software des Zentralsystems der TSL. Erweiterung um Lotterie „Doppelte Sieben“.
Im Rahmen der Beschaffung wird die Brightstar Lottery PLC (BSL) beauftragt, die bestehende Software des Zentralsystems so anzupassen, dass die Kommunikation mit den Draw Centern den neuen geltenden Anforderungen entspricht. Der Meldeweg wird hierbei auf unternehmensübergreifende Schnittstellen umgestellt. Konkret liegt der Fall hier so, dass die Implementierung der Software zwingend von BSL durchgeführt werden muss. Alle Generalverwaltungsaufgaben werden hinsichtlich der Wartung und Instandhaltung des Zentralsystems (Aurora) von BSL übernommen. Die zugehörige Systemlandschaft (Softwarekomponenten) zählt gänzlich zum geistigen Eigentum von BSL. Die notwendigen Tätigkeiten zur Implementierung der Software schließen eine Mitwirkung durch ein fremdes Unternehmen aus. Hier gelten zum einen die Zugriffsrechte, Rechte am geistigen Eigentum (besonders die Sourcecodes bspw. der Schnittstellen und Spielscheine) und zum anderen die Sicherstellung der Verfügbarkeit des Systems. Bei der Beauftragung Dritter würden gewerbliche Schutzrechte oder andere ausschließliche Rechte von BSL verletzt, denn die Implementierung kann z.B. nur durch Zugriff auf den Quellcode von BSL durchgeführt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c) VgV). Eine marktbeherrschende Stellung von BSL in diesem Bereich ist nicht gegeben (§ 19 Abs. 4 GWB). Die beschriebene Implementation der Schnittstellen kann aus technischer Sicht nur durch eine Änderung am Quellcode erbracht werden. Alleiniger Rechteinhaber an der Software des Zentralsystem ist BSL. Rechte, die einen Zugriff auf den Quellcode erlauben, wurden der TSL vertraglich nicht eingeräumt und werden auch zukünftig bei BSL verbleiben. BSL räumt der TSL lediglich ein Einfaches, örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Software ein. Die TSL ist nicht berechtigt die Software zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und/oder weiter zu veräußern sowie an Dritte zu lizensieren. Andere Unternehmen, die durch BSL einen vertraglich zugesicherten Zugriff auf den Quellcode der Software haben, sind am Markt nicht vorhanden. Jegliche Anpassung des Systems ist, ebenso wie die Behebung von Fehlern und die Wartung der Software für die TSL unverzichtbar. Sie dienen dem ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Diese Tätigkeiten können somit aufgrund des fehlenden Zugriffs auf den Quellcode weder von der TSL selbst noch von anderen dritten Unternehmen vorgenommen werden. Es kommt hierfür nur die alleinige Quellcodeinhaberin, BSL, in Betracht. Zudem kann auch auf die Alternative b) „kein Wettbewerb aus technischen Gründen“ abgestellt werden. Denn es ist anerkannt, dass die technische Alleinstellung sich insbesondere auch aus der Ausführung eines früheren Auftrags ergeben kann, z. B. bei der Erweiterung oder Modifikation von Bestandssystemen; bei der Vergabe entsprechender Anschlussaufträge werden die Leistungsspezifikation getragen von dem Bestreben, Kompatibilität mit dem Bestandssystem herzustellen (vgl. Kulartz in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prie0, Kommentar zur VgV, 1. Aufl. 2017, § 14, Rdn. 49 m.w.N.). In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Lotterie Zentralsystem um eine Spielkomponente. Das gesamte System wurde im Jahre 2018 bereits erneuert.
- Thüringer Staatslotterie AöRSuhl
Direktvergabe Anpassungen der Software des Zentralsystems der TSL. Erweiterung um Lotterie „Doppelte Sieben“.
Im Rahmen der Beschaffung wird die Brightstar Lottery PLC (BSL) beauftragt, die bestehende Software des Zentralsystems so anzupassen, dass die Kommunikation mit den Draw Centern den neuen geltenden Anforderungen entspricht. Der Meldeweg wird hierbei auf unternehmensübergreifende Schnittstellen umgestellt. Konkret liegt der Fall hier so, dass die Implementierung der Software zwingend von BSL durchgeführt werden muss. Alle Generalverwaltungsaufgaben werden hinsichtlich der Wartung und Instandhaltung des Zentralsystems (Aurora) von BSL übernommen. Die zugehörige Systemlandschaft (Softwarekomponenten) zählt gänzlich zum geistigen Eigentum von BSL. Die notwendigen Tätigkeiten zur Implementierung der Software schließen eine Mitwirkung durch ein fremdes Unternehmen aus. Hier gelten zum einen die Zugriffsrechte, Rechte am geistigen Eigentum (besonders die Sourcecodes bspw. der Schnittstellen und Spielscheine) und zum anderen die Sicherstellung der Verfügbarkeit des Systems. Bei der Beauftragung Dritter würden gewerbliche Schutzrechte oder andere ausschließliche Rechte von BSL verletzt, denn die Implementierung kann z.B. nur durch Zugriff auf den Quellcode von BSL durchgeführt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c) VgV). Eine marktbeherrschende Stellung von BSL in diesem Bereich ist nicht gegeben (§ 19 Abs. 4 GWB). Die beschriebene Implementation der Schnittstellen kann aus technischer Sicht nur durch eine Änderung am Quellcode erbracht werden. Alleiniger Rechteinhaber an der Software des Zentralsystem ist BSL. Rechte, die einen Zugriff auf den Quellcode erlauben, wurden der TSL vertraglich nicht eingeräumt und werden auch zukünftig bei BSL verbleiben. BSL räumt der TSL lediglich ein Einfaches, örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Software ein. Die TSL ist nicht berechtigt die Software zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und/oder weiter zu veräußern sowie an Dritte zu lizensieren. Andere Unternehmen, die durch BSL einen vertraglich zugesicherten Zugriff auf den Quellcode der Software haben, sind am Markt nicht vorhanden. Jegliche Anpassung des Systems ist, ebenso wie die Behebung von Fehlern und die Wartung der Software für die TSL unverzichtbar. Sie dienen dem ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Diese Tätigkeiten können somit aufgrund des fehlenden Zugriffs auf den Quellcode weder von der TSL selbst noch von anderen dritten Unternehmen vorgenommen werden. Es kommt hierfür nur die alleinige Quellcodeinhaberin, BSL, in Betracht. Zudem kann auch auf die Alternative b) „kein Wettbewerb aus technischen Gründen“ abgestellt werden. Denn es ist anerkannt, dass die technische Alleinstellung sich insbesondere auch aus der Ausführung eines früheren Auftrags ergeben kann, z. B. bei der Erweiterung oder Modifikation von Bestandssystemen; bei der Vergabe entsprechender Anschlussaufträge werden die Leistungsspezifikation getragen von dem Bestreben, Kompatibilität mit dem Bestandssystem herzustellen (vgl. Kulartz in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prie0, Kommentar zur VgV, 1. Aufl. 2017, § 14, Rdn. 49 m.w.N.). In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Lotterie Zentralsystem um eine Spielkomponente. Das gesamte System wurde im Jahre 2018 bereits erneuert.
- Universitätsklinikum Düsseldorf
Austausch und Erweiterung der Brandmeldeanlage - Geb. 22.21
Am Universitätsklinikum Düsseldorf werden sämtliche Brandmeldeanlagen in einem vernetzten Anlagenverbund betrieben und über ein zentrales Gefahrenmanagementsystem gesteuert und überwacht. Zur Sicherstellung eines einheitlichen, durchgängigen und betriebssicheren Systems ist die vollständige Kompatibilität aller angeschlossenen Anlagen zwingend erforderlich. Die Migration auf das Nachfolgesystem FS20 sowie die Integration in den bestehenden Anlagenverbund kann ausschließlich durch den Systemhersteller erfolgen. Nur der Hersteller ist berechtigt und technisch in der Lage, die erforderliche Parametrierung, Inbetriebnahme sowie Anpassung der bestehenden Systemstruktur vorzunehmen. Dies wird durch die Stellungnahme der Siemens AG vom 04.02.2025 ausdrücklich bestätigt. Ein Einsatz von Systemen anderer Hersteller ist aus technischen Gründen nicht möglich, da: - keine Kompatibilität zum bestehenden Gefahrenmanagementsystem gegeben ist, - die Einbindung in den bestehenden Anlagenverbund nicht sichergestellt werden kann, - zentrale Steuerungs-, Überwachungs- und Alarmierungsfunktionen beeinträchtigt würden, - erhebliche Risiken für Betriebssicherheit und Betreiberverantwortung entstehen würden. Aus technischer Sicht liegt somit ein Alleinstellungsmerkmal im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV vor, da ausschließlich ein Unternehmen in der Lage ist, die Leistung unter Einhaltung der bestehenden Systemarchitektur sowie der betrieblichen Anforderungen zu erbringen.
- Universitätsklinikum Düsseldorf
Austausch und Erweiterung der Brandmeldeanlage - Geb. 22.21
Am Universitätsklinikum Düsseldorf werden sämtliche Brandmeldeanlagen in einem vernetzten Anlagenverbund betrieben und über ein zentrales Gefahrenmanagementsystem gesteuert und überwacht. Zur Sicherstellung eines einheitlichen, durchgängigen und betriebssicheren Systems ist die vollständige Kompatibilität aller angeschlossenen Anlagen zwingend erforderlich. Die Migration auf das Nachfolgesystem FS20 sowie die Integration in den bestehenden Anlagenverbund kann ausschließlich durch den Systemhersteller erfolgen. Nur der Hersteller ist berechtigt und technisch in der Lage, die erforderliche Parametrierung, Inbetriebnahme sowie Anpassung der bestehenden Systemstruktur vorzunehmen. Dies wird durch die Stellungnahme der Siemens AG vom 04.02.2025 ausdrücklich bestätigt. Ein Einsatz von Systemen anderer Hersteller ist aus technischen Gründen nicht möglich, da: - keine Kompatibilität zum bestehenden Gefahrenmanagementsystem gegeben ist, - die Einbindung in den bestehenden Anlagenverbund nicht sichergestellt werden kann, - zentrale Steuerungs-, Überwachungs- und Alarmierungsfunktionen beeinträchtigt würden, - erhebliche Risiken für Betriebssicherheit und Betreiberverantwortung entstehen würden. Aus technischer Sicht liegt somit ein Alleinstellungsmerkmal im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV vor, da ausschließlich ein Unternehmen in der Lage ist, die Leistung unter Einhaltung der bestehenden Systemarchitektur sowie der betrieblichen Anforderungen zu erbringen.
- Universitätsklinikum Düsseldorf
Austausch und Erweiterung der Brandmeldeanlage - Geb. 22.21
Am Universitätsklinikum Düsseldorf werden sämtliche Brandmeldeanlagen in einem vernetzten Anlagenverbund betrieben und über ein zentrales Gefahrenmanagementsystem gesteuert und überwacht. Zur Sicherstellung eines einheitlichen, durchgängigen und betriebssicheren Systems ist die vollständige Kompatibilität aller angeschlossenen Anlagen zwingend erforderlich. Die Migration auf das Nachfolgesystem FS20 sowie die Integration in den bestehenden Anlagenverbund kann ausschließlich durch den Systemhersteller erfolgen. Nur der Hersteller ist berechtigt und technisch in der Lage, die erforderliche Parametrierung, Inbetriebnahme sowie Anpassung der bestehenden Systemstruktur vorzunehmen. Dies wird durch die Stellungnahme der Siemens AG vom 04.02.2025 ausdrücklich bestätigt. Ein Einsatz von Systemen anderer Hersteller ist aus technischen Gründen nicht möglich, da: - keine Kompatibilität zum bestehenden Gefahrenmanagementsystem gegeben ist, - die Einbindung in den bestehenden Anlagenverbund nicht sichergestellt werden kann, - zentrale Steuerungs-, Überwachungs- und Alarmierungsfunktionen beeinträchtigt würden, - erhebliche Risiken für Betriebssicherheit und Betreiberverantwortung entstehen würden. Aus technischer Sicht liegt somit ein Alleinstellungsmerkmal im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV vor, da ausschließlich ein Unternehmen in der Lage ist, die Leistung unter Einhaltung der bestehenden Systemarchitektur sowie der betrieblichen Anforderungen zu erbringen.
- Humboldt-Universität zu Berlin
Conversion SAP S4-HANA und SAP HCM zur Cloud Private Edition
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist zum einen darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich SAP selbst mit dem Produkt SAP RISE (RISE with SAP) einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale der SAP-Lösung festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der SAP bezogen werden kann. Sowohl die rechtliche und technische Exklusivität der Lizenzkonvertierung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Derzeit verfügt die HU über umfangreiche Perpetual-Lizenzen Kauflizenzen) im Rahmen des SAP-Lizenzpools. Diese basieren auf dem bisherigen ERP-System SAP ECC 6.0. Mit dem absehbaren Ende der Wartungsvereinbarung für das ECC-System zum 31. Dezember 2027 erlischt jedoch die vertragliche Grundlage für die weitere technische Nutzung oder Erweiterung dieser Lizenzen. Die Fortführung des Betriebs des ERP-Systems erfolgt unter der Prämisse der Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Zu diesem Zweck ist eine Überführung ("Konvertierung") der bestehenden Lizenzen in ein auf der Cloud basierendes S/4HANA-Nutzungsmodell erforderlich. Die Lizenzkonvertierung kann ausschließlich durch den Hersteller SAP SE selbst durchgeführt werden. Allein der Konzern SAP SE verfügt über die rechtliche und technische Befugnis, bestehende On-Premise-Lizenzen in ein Subskriptionsmodell des Produkts "RISE with SAP" zu überführen und dabei Wartungs- und Nutzungsrechte anzurechnen. Eine solche Anrechnung ("Conversion Credit") kann weder von SAP-Partnern noch von Dritten vorgenommen werden, da sie unmittelbar an die originären Lizenzverträge zwischen SAP SE und dem Lizenznehmer anknüpft. Die technische Überführung der Lizenzobjekte, Lizenzmetriken (beispielsweise Full Usage Equivalents - FUE) sowie der damit verbundenen Berechtigungen erfolgt in herstellerinternen Systemen und Portalen. Der Zugang zu den genannten Systemen und Portalen ist ausschließlich der Firma SAP SE vorbehalten. Eine "Nachbildung" dieses Prozesses durch andere Dienstleister ist rechtlich und technisch ausgeschlossen, da die Lizenzdatenbanken, Validierungen und Freischaltungen vollständig unter SAP-Kontrolle stehen. Die vorliegende Konvertierung ist aus wirtschaftlichen und lizenzrechtlichen Gründen erforderlich. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass eine Doppelbelastung durch Parallelverträge (On- Premise + Cloud) vermieden werden muss. Darüber hinaus gewährleistet diese Vorgehensweise die Aufrechterhaltung bereits getätigter Investitionen. Die Sicherstellung der Anrechnung bestehender Lizenzwerte aus dem ECC-System bei gleichzeitigem Stilllegen der Werte ist lediglich durch SAP SE zu gewährleisten, um eine unzulässige Doppelnutzung zu verhindern. Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Für diese Bekanntmachung ist aktuell keine konkrete Angebotsfrist angegeben.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Universitätsklinikum Essen (AöR).
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- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.