TBA Kraftisried - Pacht der Anlage und Pflichtenübertragung
Der Zweckverband für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried vergibt eine Konzession für den Betrieb der TBA und die Übertragung von Pflichten nach § 3 Abs. 3 TierNebG. Der Konzessionsnehmer muss die Anlage pachten, ordnungsgemäß betreiben und Pflichten wie Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung...
Angebotsfrist:02. Juni 2026
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Der Zweckverband für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried vergibt eine Konzession für den Betrieb der TBA und die Übertragung von Pflichten nach § 3 Abs. 3 TierNebG. Der Konzessionsnehmer muss die Anlage pachten, ordnungsgemäß betreiben und Pflichten wie Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Ver...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Landkreis Ostallgäu
- Veröffentlicht: 02. Mai 2026
- Frist: 02. Juni 2026
- Thema: Sonderabfall
Ausschreibungsbeschreibung
Der Zweckverband für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried vergibt eine Konzession für den Betrieb der TBA und die Übertragung von Pflichten nach § 3 Abs. 3 TierNebG. Der Konzessionsnehmer muss die Anlage pachten, ordnungsgemäß betreiben und Pflichten wie Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten im Gebiet des Konzessionsgebers übernehmen.
Weiterführende Details
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2- Zweckverband für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried (Vertreten durch den Landkreis Ostallgäu)
TBA Kraftisried - Pacht der Anlage und Pflichtenübertragung
'--- Der Zweckverband für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried beabsichtigt, eine Konzession zu vergeben. - Konzessionsgegenstand: Gegenstand der zu vergebenden Konzession ist der Betrieb der TBA sowie Leistungen, die als Pflichten gem. § 3 Abs. 3 TierNebG übertragen werden sollen. Diese Leistungen umfassen die Pacht der Tierkörperbeseitigungsanlage sowie deren ordnungsgemäßen Betrieb und die Pflichten gem. § 3 Abs. 1 TierNebG. Diese Pflichten sind abholen, sammeln, kennzeichnen, befördern, lagern, behandeln, verarbeiten, verwenden oder beseitigen von Materialien nach TierNebG. - Die Vertragsunterlagen im Stand der Bekanntmachung (vor Eintritt in die Verhandlungen) sehen im Wesentlichen folgenden Leistungsinhalt vor: • Der Zweckverband als Konzessionsgeber verpachtet die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried zum Zweck des Betriebs der Anlage und zur umfassenden Erfüllung der Beseitigungspflichten nach § 3 Abs. 1 TierNebG. • Die Pflichten zur Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 Abs.3 TierNebG für das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material im Gebiet des Konzessionsgebers werden übertragen. • Tierische Nebenprodukte aus Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben sind bedarfsgerecht zu sammeln und abzuholen. • Der Zweckverband als Konzessionsgeber wird der Übertragung (Beleihung) der Beseitigungspflicht auf den Auftragnehmer (Beliehenen) gegenüber der Regierung von Schwaben im Auftragsfalle zustimmen. • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vollständige Übertragung der Beseitigungspflicht gem. § 3 Abs. 3 TierNebG bei der Regierung von Schwaben zu beantragen und für die Dauer der Vertragslaufzeit zu übernehmen. - Einzelheiten siehe Vertragsunterlagen. ---
- Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover
Beseitigung tierischer Nebenprodukte
1. Gemäß § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierNebG) in Verbindung mit §§ 2, 3 Absatz 1 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) sind innerhalb Niedersachsens grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, 1) tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, 2)tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, sowie 3) Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten, die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, des TierNebG und der auf Grund des TierNebG erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden und zu beseitigen. Für die Landkreise Goslar, Göttingen, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Wolfenbüttel, die Region Hannover sowie die Städte Göttingen, Braunschweig und Salzgitter (gemeinsam Verbandsmitglieder) hat der Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover (Zweckverband) diese Aufgabe übernommen. 2. Der Auftragnehmer hat sämtliche 1) tierischen Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, 2) tierischen Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, sowie 3) Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten, (gemeinsam auch tierische Nebenprodukte) die in dem Verbandsgebiet anfallen, abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden und zu beseitigen, soweit keine Ausnahmen gemäß der VO (EG) Nr. 1069/2009, dem TierNebG, dem AG TierNebG Nds sowie allen weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften und aufgrund dieser erlassenen Rechtsverordnungen bestehen. Die Verarbeitung hat dabei nach der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III Buchstabe A Ziffer 1 des Anhangs IV zu VO (EU) Nr. 142/2011 zu erfolgen. Der Fleischbrei ist im Anschluss grundsätzlich in derselben Anlage zu Tiermehl/Schilfer und Fett zu verarbeiten. Für den Tierseuchenkrisenfall kann das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) eine Ausnahme hiervon genehmigen. Zur Klarstellung: Im Einklang mit § 3 Absätze 1, 3 TierNebG umfasst die Pflicht des Auftragnehmers die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung (umfassend auch Beseitigung) der betreffenden tierischen Nebenprodukte/Pflichtmaterialien. Der Auftragnehmer hat die Beseitigung der betreffenden tierischen Nebenprodukte ausschließlich in einer Tierkörperbeseitigungseinrichtung vorzunehmen, deren Besitzer der Auftragnehmer selbst ist. Die Beseitigung hat ausschließlich in der vom Auftragnehmer in seinem Angebot benannten Tierkörperbeseitigungseinrichtung zu erfolgen. 3. Dem Auftragnehmer soll die Pflicht zur Beseitigung der betreffenden tierischen Nebenprodukte im Beleihungswege vollständig gemäß § 3 Absatz 3 TierNebG übertragen werden. 4. Einzelheiten zu den zu vergebenden Leistungen sind in den Vergabeunterlagen und insbesondere Teil B (Leistungsbeschreibung) und Teil C (Beseitigungsvertrag) der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Die Angebotsfrist endet am 02. Juni 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Landkreis Ostallgäu.
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