Rahmenvereinbarungen über die Durchführung von Deckungsprüfungen gemäß § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
Die Auftraggeberin beabsichtigt gemäß § 4 Absatz 3 FinDAG für den Geschäftsbereich Bankenaufsicht den Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen für die Durchführung von Deckungsprüfungen gemäß § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG). Es ist beabsichtigt, d...
Angebotsfrist:02. Juni 2026
Typ:Ausschreibung
Ohne Kreditkarte · Sofortiger Zugang
Inhalt auf einen Blick
Die Auftraggeberin beabsichtigt gemäß § 4 Absatz 3 FinDAG für den Geschäftsbereich Bankenaufsicht den Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen für die Durchführung von Deckungsprüfungen gemäß § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG). Es ist beabsichtigt, die Rahmenvereinba...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Veröffentlicht: 22. April 2026
- Frist: 02. Juni 2026
Ausschreibungsbeschreibung
Die Auftraggeberin beabsichtigt gemäß § 4 Absatz 3 FinDAG für den Geschäftsbereich Bankenaufsicht den Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen für die Durchführung von Deckungsprüfungen gemäß § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG). Es ist beabsichtigt, die Rahmenvereinbarungen mit mehr als einem Unternehmen abzuschließen. Hierzu wird die Auftraggeberin pro Los mindestens einem Angebot, je nach Angebotslage bis zu drei Angeboten den Zuschlag erteilen.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
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Rahmenvereinbarung mit der Stadt Wien - Wiener Wohnen Kundenservice GmbH als Auftraggeberin über Preisangemessenheitsprüfungen gemäß Bundesvergabegesetz für Bautechnikgewerke (Los 1) und Haustechnikgewerke (Los 2)
Ausschreibungsgegenständlich ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit mehreren Vertragspartnern. WrWKS als Auftraggeberin beabsichtigt auf Basis dieser Rahmenvereinbarungen Aufträge über die Durchführung von Preisangemessenheitsprüfungen und vertiefte Angebotsprüfungen gemäß Bundesvergabegesetz für Bautechnik- und Haustechnikgewerke zu vergeben. Die Bau- und Haustechnikgewerke betreffen in erster Linie die Sanierung von Wohnhaus-anlagen der Stadt Wien - Wiener Wohnen.
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Absicht zum Abschluss eines Vertrages nach § 127 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 10 Gehhilfen inkl. aller damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen
Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 10 Gehhilfen gemäß § 33 SGB V in Verbindung mit § 127 Absatz 1 abzuschließen. Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. Ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert. Zentrale Elemente des Verfahrens: Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 6 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei der angegebenen Verfahrensart handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
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Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Durchführung von Preisangemessenheits- und vertieften Angebotsprüfungen gemäß Bundesvergabegesetz. Die Leistungen umfassen zwei Lose: Los 1 für Bautechnikgewerke und Los 2 für Haustechnikgewerke. Die Beauftragung erfolgt durch die Wiener Wohnen Kundenservice GmbH primär im Kontext der Sanierung von Wohnhausanlagen der Stadt Wien.
- Stadt HammHammFrist: 07. Mai
Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Stadt Hamm
Die Stadt Hamm ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA an den Verkehrsbetrieb Hamm GmbH (VBH). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Gegenstand des beabsichtigten öDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige, funktional zum Stadtverkehrsnetz Hamm gehörende öffentliche Personenverkehrsdienste. Der öDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.v. § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr i.S.v. 44 PBefG). Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdiensten sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem "Ergänzenden Dokument" zu entnehmen. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/eu-amtsblatt-direktvergabe-busverkehr öffentlich zugänglich und abrufbar. Darüber hinaus wird auf den aktuellen Nahverkehrsplan der Stadt Hamm verwiesen. Der Nahverkehrsplan ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/nahverkehrsplan/nahverkehrsplan-2023 abrufbar. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen einsehbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist der 01.01.2028. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange der Umwelt und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Hamm. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Insbesondere wird aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen, dass aktuell auf den Linien 1/3 (Ost-West-Achse) sowie 10/11 (Ring über den Hauptbahnhof nach Bockum-Hövel) von montags bis freitags in den Hauptverkehrszeiten (zwischen 6.30 und 8.30 Uhr sowie 13 und 18 Uhr) ein 10-Minuten-Takt besteht, dessen dauerhafte Fortsetzung politisch noch nicht gesichert ist (vgl. "Ergänzendes Dokument"). Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen wie z.B. Batterie- und Brennstoffzellbusse), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Eine Vergabe an Unterauftragnehmer ist unter Beachtung des Gebots der bedeutenden Selbsterbringung gemäß Art. 4 Abs. 7 S. 1 und S. 2 VO 1370/2007 zulässig. Der Eigenanteil des Verkehrsbetrieb Hamm (VBH) wird mindestens durchgängig 20 - 30 % der vergebenen Verkehrsleistung betragen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 Verg 26/7 und VIIVerg 2/19). Bei der Vergabe an Unterauftragnehmer beachtet der VBH das für ihn geltende Vergaberecht. Die Stadt Hamm kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
- Vitos gemeinnützige GmbHKasselFrist: 12. Mai
Ausschreibungsverfahren zum Abschluss von Rahmenverträgen über die Belieferung mit Lebensmitteln
Vitos ist der größte Anbieter für die Behandlung von psychisch erkrankten Menschen in Hessen. Das Unternehmen betreibt psychiatrische, psychosomatische und forensisch-psychiatrische Kliniken sowie Einrichtungen der psychiatrischen Rehabilitation. Die begleitenden psychiatrischen Dienste richten sich mit ihrem Angebot an chronisch psychisch erkrankte Menschen. Neben seiner Kernaufgabe - der Diagnostik und Behandlung psychisch erkrankter Menschen - betreibt Vitos auch eine orthopädische Fachklinik in Kassel sowie hessenweit Einrichtungen der Jugend- und Behindertenhilfe. Vitos ist ein Unternehmen des Landeswohlfahrtsverbandes (LWV) Hessen. Zum Unternehmensverbund mit Zentrale in Kassel gehören 17 gemeinnützige Gesellschaften. 12.200 Mitarbeitende erwirtschaften an 115 Standorten einen jährlichen Gesamtertrag von einer Milliarde Euro. Sie behandeln insgesamt 44.000 Patient/-innen stationär/teilstationär und erbringen etwa 300.000 ambulante Behandlungen im Jahr. Für weitere Informationen wird auf die Homepage des Vitos Konzern unter der Adresse www.vitos.de verwiesen. Die Vitos Service gGmbH, ein erfolgreicher Dienstleister mit den Geschäftsfeldern der Speisen-versorgung- sowie Unterhaltsreinigung, ist eine Tochtergesellschaft der Vitos gGmbH. Sie führt in den hessenweit 13 Vitos Gesellschaften mit ihren zahlreichen Außenstellen, Tageskliniken und Ambulanzen, sowie in Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, die Speisenversorgung durch. Für die Vitos Kliniken sowie für interne und externe Kunden produziert die Vitos Service gGmbH täglich ca. 2.750 Frühstück, 3.300 Mittagessen und 2.650 Abendessen. Die Zubereitung der Essen erfolgt zum Teil im Cook & Serve / Cook & Hold Verfahren und ist teilweise auf Systemmenüs Zukauf umgestellt. Die Vitos Service gGmbH unterhält zurzeit 7 Küchen und 4 Bistros an verschiedenen Standorten in Hessen. Sie ist Dienstleister für alle Vitos Kliniken. Des Weiteren versorgt die Vitos Service gGmbH interne und externe Kunden. Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages, der die Belieferung mit Lebensmitteln regelt. Leistungsgegenstand ist die standortbezogene Belieferung sämtlicher betreuter Einrichtungen der Vitos Service gGmbH, sowie Selbstversorger Stationen in den Vitos Tochtergesellschaften, mit Lebensmitteln und Getränken, die in Großküchen / Stationsküchen Verwendung finden. Die Vitos Service gGmbH kann sich hierzu aus dem gesamten Sortiment des Auftragnehmers bedienen. Die Vitos Service gGmbH nutzt das Großküchenmenübestellsystem der Firma OrgaCard. Die im Leistungsverzeichnis gelisteten und vom Anbieter zu bepreisenden Lebensmittel stellen den überwiegenden Teil der sich bei der Vitos Service gGmbH in Verwendung befindlichen Lebensmitteln dar und wurden als Hochrechnung der benötigten Waren auf der Grundlage der Rezepturen erstellt und auf der Basis der voraussichtlichen Beköstigungsteilnehmer kalkuliert. Die Vitos Service gGmbH vergibt die Leistung in Losen, die in Untergruppen aufgeteilt sind. Weiteres siehe Kapitel 3.3 Losindividuelle Anforderungen. Ein Bieter kann für mehrere Lose gleichzeitig oder nur ein Los anbieten. Der Vertrag wird mit Zuschlagserteilung geschlossen. Leistungsbeginn ist der 03.07.2026. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Rahmenvertrag endet vorzeitig, sobald die Summe der abgerufenen Einzelverträge das für das jeweilige Los vereinbarte Höchstvolumen erreicht. Es ist geplant den Zuschlag in KW 24 zu erteilen. Das maximale Auftragsvolumen verteilt sich auf die Lose: Für Los 1 Molkereiprodukte: 3 Mio € netto. Der Rahmenvertrag endet automatisch mit Erreichen des maximalen Auftragsvolumens. Die Leistungen sind entsprechend der in den Vergabeunterlagen beschriebenen Vorgaben zu erbringen. Die Vitos gGmbH in Kassel schreibt den Auftrag für die Vitos Service gGmbH als Öffentliche Auftraggeberin gemäß § 15 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) im Wege eines Offenen Verfahrens aus. Die Vitos gGmbH ist zur Durchführung des Vergabeverfahrens bevollmächtigt. Sämtlicher Schriftverkehr bezüglich des Vergabeverfahrens ist ausschließlich mit dieser zu führen. Sie ist auch in einem Nachprüfungsverfahren einzige und bevollmächtigte Adressatin.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
- Erstellen Sie ein kostenloses Konto auf auftrag.ai. Danach sehen Sie alle Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung in einem strukturierten Ablauf.
- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Die Angebotsfrist endet am 02. Juni 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.