Öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) für Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs in der Stadt Pforzheim und im Enzkreis (Linienbündel Stadtverkehr Pforzheim) Interimsvergabe
Die Stadt Pforzheim beabsichtigt als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG BW und zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370 /2007) einen öffentlichen Dienstl...
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Die Stadt Pforzheim beabsichtigt als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG BW und zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370 /2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Stadt Pforzheim
- Veröffentlicht: 15. April 2026
- Frist: Nicht angegeben
Ausschreibungsbeschreibung
Die Stadt Pforzheim beabsichtigt als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG BW und zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370 /2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA in Form eines Brutto-Vertrags) über öffentliche Personenverkehrsdienste für Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs in der Stadt Pforzheim und im Enzkreis (Linienbündel Stadtverkehr Pforzheim) (Interimsvergabe) zu vergeben. Die folgenden Linien sind von der Vergabe umfasst: Linie 1: Arlinger - Leopoldplatz - Enzauenpark - Eutingen Linie 2: Redtenbacherstraße - ZOB/Hbf - Sonnenhof Linie 3: Buchbusch - Leopoldstraße - Dillweißenstein Linie 4: ZOB/Hbf - Würm - Huchenfeld Linie 5: Hängsteig - ZOB/Hbf - Hochschule/Wildpark - Seehaus Linie 6: Wilferdinger Höhe - ZOB/Hbf - Haidach Linie 7: (Am Hachel/Hauptgüterbahnhof - ) ZOB/Hbf - Rodrücken Linie 9: Äußerer Arlinger - Leopoldplatz - Mäuerach Linie 9R: Rufbus Eutingen - Mäuerach; Linie 9RT: ALT Pforzheim - Birkenfeld Linie 10: Oberes Enztal - Brötzingen - ZOB/Hbf Linie 11: Rodrücken - Brötzingen - Wilferdinger Höhe Linie 16: ZOB / Hbf - Haidachturm - Altgefäll Linie 17: Heim am Hachel - ZOB/Hbf - Leopoldplatz - Weiherberg Linie 41: ZOB/Hbf - Würm Linie 42: ZOB/Hbf - Huchenfeld Linie 43: Pforzheim - Büchenbronn Linie 741: Pforzheim - Neuhausen - Hamberg Linie 742: Pforzheim - Hamberg - Neuhausen Linie 20: (Frühwagen) Sonnenberg - Dillweißenstein Ludwigsplatz - ZOB / Hbf - Bahnhof Brötzingen Die Vergabe umfasst zudem an Schultagen als zusätzliches Fahrtenangebot Einsatzwagen, die auf die Bedürfnisse der Schulstandorte und der Schülerbeförderung zugeschnitten sind. Zudem ist vorgesehen, dass das im Ausschreibungswettbewerb erfolgreiche Unternehmen die Betriebsführung auf die Stadt Pforzheim, vertreten durch den Eigenbetrieb Pforzheimer Verkehrs- und Bäderbetriebe (EPVB), überträgt. Der EPVB schließt einen Betriebsführungsübertragungs- und Subunternehmervertrag mit dem Unternehmen und bindet dieses als Unterauftragnehmer ein. Weitere Informationen zur Leistung sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
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- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
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Interimsvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) für den ÖPNV im Linienbündel Stadtverkehr Pforzheim. Umfasst sind die Linien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 9R, 9RT, 10, 11, 16, 17, 41, 42, 43, 741, 742 sowie Linie 20. Enthalten sind zudem bedarfsgerechte Einsatzwagen für den Schülerverkehr an Schultagen. Die Betriebsführung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Eigenbetrieb Pforzheimer Verkehrs- und Bäderbetriebe (EPVB).
- Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöRFrist: 30. Apr.
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („ÖDA“) über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Remscheid und angrenzender Gebietskörperschaften.
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den ÖPNV an die STADTWERKE REMSCHEID GmbH. Die Vergabe erfolgt als Dienstleistungskonzession gemäß § 8a Abs. 3 PBefG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007. Die Stadt Remscheid übt die erforderliche Kontrolle über das Verkehrsunternehmen aus, welches seine Dienste ausschließlich im Zuständigkeitsgebiet der Behördengruppe erbringt.
- Stadt Neu-Ulm
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr auf den Linien 3, 5, 6, 7, 14, 16, 17, 18, N6, N7 und N8 (neue Linienbezeichnungen gem. Nahverkehrsplan der Stadt Neu-Ulm / Zielnetz 2027) an einen internen Betreiber gem. § 108 GWB
Stadt Neu-Ulm schreibt öffentlichen Personennahverkehr aus und beabsichtigt Direktvergabe an eigenes Verkehrsunternehmen. Gegenstand sind Personenbeförderungsleistungen auf den genannten Linien gemäß § 42 PBefG. Es werden ausschließliche Rechte gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a PBefG gewährt. Antrag auf Genehmigung für eigenwirtschaftlichen Verkehr ist innerhalb von 3 Monaten nach Vorabbekanntmachung zu stellen.
- Landkreis Teltow-Fläming
Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Teltow-Fläming mit abgehenden Linienabschnitten in die Gebiete der Landeshauptstadt Potsdam, der Landkreise Potsdam-Mittelmark, Elbe-Elster und Dahme-Spreewald sowie des Landes Berlin (Gesamtlinienbündel TF)
Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG Brandenburg. Der ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Gesamtlinienbündels TF im Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming mit abgehenden Linienabschnitten in die Gebiete der Landeshauptstadt Potsdam, der Landkreise Potsdam-Mittelmark, Elbe-Elster und Dahme-Spreewald sowie des Landes Berlin. Der ÖDA beinhaltet Regelungen, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist. Der Umfang beträgt etwa 5,7 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr und ca. 1,3 Mio. Leistungskilometer im Bedarfsverkehr (Rufbusverkehr). Der Betreiber wird mit der Verwaltung und der Erbringung der vom ÖDA umfassen Verkehrsdienste betraut. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
- Stadt HammHammFrist: 07. Mai
Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Stadt Hamm
Die Stadt Hamm ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA an den Verkehrsbetrieb Hamm GmbH (VBH). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Gegenstand des beabsichtigten öDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige, funktional zum Stadtverkehrsnetz Hamm gehörende öffentliche Personenverkehrsdienste. Der öDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.v. § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr i.S.v. 44 PBefG). Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdiensten sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem "Ergänzenden Dokument" zu entnehmen. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/eu-amtsblatt-direktvergabe-busverkehr öffentlich zugänglich und abrufbar. Darüber hinaus wird auf den aktuellen Nahverkehrsplan der Stadt Hamm verwiesen. Der Nahverkehrsplan ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/nahverkehrsplan/nahverkehrsplan-2023 abrufbar. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen einsehbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist der 01.01.2028. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange der Umwelt und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Hamm. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Insbesondere wird aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen, dass aktuell auf den Linien 1/3 (Ost-West-Achse) sowie 10/11 (Ring über den Hauptbahnhof nach Bockum-Hövel) von montags bis freitags in den Hauptverkehrszeiten (zwischen 6.30 und 8.30 Uhr sowie 13 und 18 Uhr) ein 10-Minuten-Takt besteht, dessen dauerhafte Fortsetzung politisch noch nicht gesichert ist (vgl. "Ergänzendes Dokument"). Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen wie z.B. Batterie- und Brennstoffzellbusse), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Eine Vergabe an Unterauftragnehmer ist unter Beachtung des Gebots der bedeutenden Selbsterbringung gemäß Art. 4 Abs. 7 S. 1 und S. 2 VO 1370/2007 zulässig. Der Eigenanteil des Verkehrsbetrieb Hamm (VBH) wird mindestens durchgängig 20 - 30 % der vergebenen Verkehrsleistung betragen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 Verg 26/7 und VIIVerg 2/19). Bei der Vergabe an Unterauftragnehmer beachtet der VBH das für ihn geltende Vergaberecht. Die Stadt Hamm kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
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