NSPM-Lösung 2026
Mit dieser Ausschreibung soll eine Lieferantin bestimmt werden, welche Lizenzen für eine Network Security Policy Management (NSPM) Lösung liefert und die angebotene NSPM-Lösung on-premises, ohne NSPM-Cloud-Komponenten, in den Rechenzentren der Stadt Zürich erstellt und integriert. Die Lieferantin ermächtigt die Organis...
Angebotsfrist:09. Juni 2026
Typ:Ausschreibung
Ohne Kreditkarte · Sofortiger Zugang
Inhalt auf einen Blick
Mit dieser Ausschreibung soll eine Lieferantin bestimmt werden, welche Lizenzen für eine Network Security Policy Management (NSPM) Lösung liefert und die angebotene NSPM-Lösung on-premises, ohne NSPM-Cloud-Komponenten, in den Rechenzentren der Stadt Zürich erstellt und integriert. Die Lieferantin ermächtigt die Organisation und Informa...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Stadt Zürich, Organisation und Informatik (OIZ)
- Veröffentlicht: 29. April 2026
- Frist: 09. Juni 2026
Ausschreibungsbeschreibung
Mit dieser Ausschreibung soll eine Lieferantin bestimmt werden, welche Lizenzen für eine Network Security Policy Management (NSPM) Lösung liefert und die angebotene NSPM-Lösung on-premises, ohne NSPM-Cloud-Komponenten, in den Rechenzentren der Stadt Zürich erstellt und integriert. Die Lieferantin ermächtigt die Organisation und Informatik (OIZ) der Stadt Zürich zum Betrieb der NSPM-Lösung und erbringt Betriebsunterstützungsleistungen. Sie stellt zudem die notwendigen Prozessimplementierungen bereit und erbringt weitere Dienstleistungen, wie Schulungen, sowie Support und Wartung.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
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Dokumente und Anhänge
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HPE Aruba Networking ClearPass
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Conversion SAP S4-HANA und SAP HCM zur Cloud Private Edition
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist zum einen darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich SAP selbst mit dem Produkt SAP RISE (RISE with SAP) einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale der SAP-Lösung festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der SAP bezogen werden kann. Sowohl die rechtliche und technische Exklusivität der Lizenzkonvertierung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Derzeit verfügt die HU über umfangreiche Perpetual-Lizenzen Kauflizenzen) im Rahmen des SAP-Lizenzpools. Diese basieren auf dem bisherigen ERP-System SAP ECC 6.0. Mit dem absehbaren Ende der Wartungsvereinbarung für das ECC-System zum 31. Dezember 2027 erlischt jedoch die vertragliche Grundlage für die weitere technische Nutzung oder Erweiterung dieser Lizenzen. Die Fortführung des Betriebs des ERP-Systems erfolgt unter der Prämisse der Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Zu diesem Zweck ist eine Überführung ("Konvertierung") der bestehenden Lizenzen in ein auf der Cloud basierendes S/4HANA-Nutzungsmodell erforderlich. Die Lizenzkonvertierung kann ausschließlich durch den Hersteller SAP SE selbst durchgeführt werden. Allein der Konzern SAP SE verfügt über die rechtliche und technische Befugnis, bestehende On-Premise-Lizenzen in ein Subskriptionsmodell des Produkts "RISE with SAP" zu überführen und dabei Wartungs- und Nutzungsrechte anzurechnen. Eine solche Anrechnung ("Conversion Credit") kann weder von SAP-Partnern noch von Dritten vorgenommen werden, da sie unmittelbar an die originären Lizenzverträge zwischen SAP SE und dem Lizenznehmer anknüpft. Die technische Überführung der Lizenzobjekte, Lizenzmetriken (beispielsweise Full Usage Equivalents - FUE) sowie der damit verbundenen Berechtigungen erfolgt in herstellerinternen Systemen und Portalen. Der Zugang zu den genannten Systemen und Portalen ist ausschließlich der Firma SAP SE vorbehalten. Eine "Nachbildung" dieses Prozesses durch andere Dienstleister ist rechtlich und technisch ausgeschlossen, da die Lizenzdatenbanken, Validierungen und Freischaltungen vollständig unter SAP-Kontrolle stehen. Die vorliegende Konvertierung ist aus wirtschaftlichen und lizenzrechtlichen Gründen erforderlich. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass eine Doppelbelastung durch Parallelverträge (On- Premise + Cloud) vermieden werden muss. Darüber hinaus gewährleistet diese Vorgehensweise die Aufrechterhaltung bereits getätigter Investitionen. Die Sicherstellung der Anrechnung bestehender Lizenzwerte aus dem ECC-System bei gleichzeitigem Stilllegen der Werte ist lediglich durch SAP SE zu gewährleisten, um eine unzulässige Doppelnutzung zu verhindern. Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"
- Humboldt-Universität zu Berlin
Conversion SAP S4-HANA und SAP HCM zur Cloud Private Edition
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist zum einen darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich SAP selbst mit dem Produkt SAP RISE (RISE with SAP) einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale der SAP-Lösung festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der SAP bezogen werden kann. Sowohl die rechtliche und technische Exklusivität der Lizenzkonvertierung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Derzeit verfügt die HU über umfangreiche Perpetual-Lizenzen Kauflizenzen) im Rahmen des SAP-Lizenzpools. Diese basieren auf dem bisherigen ERP-System SAP ECC 6.0. Mit dem absehbaren Ende der Wartungsvereinbarung für das ECC-System zum 31. Dezember 2027 erlischt jedoch die vertragliche Grundlage für die weitere technische Nutzung oder Erweiterung dieser Lizenzen. Die Fortführung des Betriebs des ERP-Systems erfolgt unter der Prämisse der Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Zu diesem Zweck ist eine Überführung ("Konvertierung") der bestehenden Lizenzen in ein auf der Cloud basierendes S/4HANA-Nutzungsmodell erforderlich. Die Lizenzkonvertierung kann ausschließlich durch den Hersteller SAP SE selbst durchgeführt werden. Allein der Konzern SAP SE verfügt über die rechtliche und technische Befugnis, bestehende On-Premise-Lizenzen in ein Subskriptionsmodell des Produkts "RISE with SAP" zu überführen und dabei Wartungs- und Nutzungsrechte anzurechnen. Eine solche Anrechnung ("Conversion Credit") kann weder von SAP-Partnern noch von Dritten vorgenommen werden, da sie unmittelbar an die originären Lizenzverträge zwischen SAP SE und dem Lizenznehmer anknüpft. Die technische Überführung der Lizenzobjekte, Lizenzmetriken (beispielsweise Full Usage Equivalents - FUE) sowie der damit verbundenen Berechtigungen erfolgt in herstellerinternen Systemen und Portalen. Der Zugang zu den genannten Systemen und Portalen ist ausschließlich der Firma SAP SE vorbehalten. Eine "Nachbildung" dieses Prozesses durch andere Dienstleister ist rechtlich und technisch ausgeschlossen, da die Lizenzdatenbanken, Validierungen und Freischaltungen vollständig unter SAP-Kontrolle stehen. Die vorliegende Konvertierung ist aus wirtschaftlichen und lizenzrechtlichen Gründen erforderlich. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass eine Doppelbelastung durch Parallelverträge (On- Premise + Cloud) vermieden werden muss. Darüber hinaus gewährleistet diese Vorgehensweise die Aufrechterhaltung bereits getätigter Investitionen. Die Sicherstellung der Anrechnung bestehender Lizenzwerte aus dem ECC-System bei gleichzeitigem Stilllegen der Werte ist lediglich durch SAP SE zu gewährleisten, um eine unzulässige Doppelnutzung zu verhindern. Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"
- Humboldt-Universität zu Berlin
Conversion SAP S4-HANA und SAP HCM zur Cloud Private Edition
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist zum einen darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich SAP selbst mit dem Produkt SAP RISE (RISE with SAP) einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale der SAP-Lösung festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der SAP bezogen werden kann. Sowohl die rechtliche und technische Exklusivität der Lizenzkonvertierung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Derzeit verfügt die HU über umfangreiche Perpetual-Lizenzen Kauflizenzen) im Rahmen des SAP-Lizenzpools. Diese basieren auf dem bisherigen ERP-System SAP ECC 6.0. Mit dem absehbaren Ende der Wartungsvereinbarung für das ECC-System zum 31. Dezember 2027 erlischt jedoch die vertragliche Grundlage für die weitere technische Nutzung oder Erweiterung dieser Lizenzen. Die Fortführung des Betriebs des ERP-Systems erfolgt unter der Prämisse der Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Zu diesem Zweck ist eine Überführung ("Konvertierung") der bestehenden Lizenzen in ein auf der Cloud basierendes S/4HANA-Nutzungsmodell erforderlich. Die Lizenzkonvertierung kann ausschließlich durch den Hersteller SAP SE selbst durchgeführt werden. Allein der Konzern SAP SE verfügt über die rechtliche und technische Befugnis, bestehende On-Premise-Lizenzen in ein Subskriptionsmodell des Produkts "RISE with SAP" zu überführen und dabei Wartungs- und Nutzungsrechte anzurechnen. Eine solche Anrechnung ("Conversion Credit") kann weder von SAP-Partnern noch von Dritten vorgenommen werden, da sie unmittelbar an die originären Lizenzverträge zwischen SAP SE und dem Lizenznehmer anknüpft. Die technische Überführung der Lizenzobjekte, Lizenzmetriken (beispielsweise Full Usage Equivalents - FUE) sowie der damit verbundenen Berechtigungen erfolgt in herstellerinternen Systemen und Portalen. Der Zugang zu den genannten Systemen und Portalen ist ausschließlich der Firma SAP SE vorbehalten. Eine "Nachbildung" dieses Prozesses durch andere Dienstleister ist rechtlich und technisch ausgeschlossen, da die Lizenzdatenbanken, Validierungen und Freischaltungen vollständig unter SAP-Kontrolle stehen. Die vorliegende Konvertierung ist aus wirtschaftlichen und lizenzrechtlichen Gründen erforderlich. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass eine Doppelbelastung durch Parallelverträge (On- Premise + Cloud) vermieden werden muss. Darüber hinaus gewährleistet diese Vorgehensweise die Aufrechterhaltung bereits getätigter Investitionen. Die Sicherstellung der Anrechnung bestehender Lizenzwerte aus dem ECC-System bei gleichzeitigem Stilllegen der Werte ist lediglich durch SAP SE zu gewährleisten, um eine unzulässige Doppelnutzung zu verhindern. Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"
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- Krankenhaus Nordwest GmbH
Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines Zusatzsystems zur submillimetergenauen Positionierung und Echtzeit-Überwachung der Bestrahlung an einem vorhandenen Linearbeschleuniger TrueBeam der Firma VARIAN sowie Erbringung von Servicevertragsleistungen über 8 Jahre
KURZBESCHREIBUNG: Auftragsgegenstand ist die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines Zusatzsystems zur submillimetergenauen Positionierung und Echtzeit-Überwachung der Bestrahlung an einem vorhandenen Linearbeschleuniger TrueBeam der Firma VARIAN sowie Erbringung von Servicevertragsleistungen über 8 Jahre. Der AG betreibt einen C-Arm-Linearbeschleuniger TrueBeam der Herstellerfirma VARIAN. Dieser Linearbeschleuniger soll um ein stereoskopisches Röntgenverifikationssystem ergänzt werden, um vor und während der Bestrahlung durch den Linearbeschleuniger eine exakte Visualisierung des Zielbereichs zu ermöglichen und dadurch eine submillimetrisch genaue Positionierung und Echtzeit-Überwachung der Bestrahlung anhand der inneren Anatomie zu ermöglichen. Durch dieses Zusatzsystem sollen hochpräzise Bestrahlungsanwendungen, insbesondere SRS/SBRT sowie weitere stereotaktische und konventionelle Radiotherapien ermöglicht werden. Das zu beschaffende Zusatzsystem soll diese stereoskopische kV-Röntgenbildgebung (IGRT) mit einem kamerabasierten System zur Überwachung der Patientenoberfläche (SGRT) derart kombinieren, dass eine submillimetergenaue Lagerungskontrolle und intrafraktionale Echtzeitüberwachung der Bestrahlung durch den Linearbeschleuniger möglich wird. Anzubieten ist ein vollständig betriebsbereites System einschließlich aller erforderlichen Hard- und Softwarekomponenten, Montage-/Installationsleistungen, Kalibrierung, Integration in die Behandlungsumgebung, Qualitätssicherung, Schulung sowie dokumentierte Abnahme. SYSTEMUMGEBUNG, INTEGRATIONSKONTEXT UND ZIELSETZUNG: Der Bieter hat die technische Integration in das o.g. Linearbeschleunigersystem (TrueBeam der Herstellerfirma VARIAN) herzustellen und zu koordinieren und die Funktionalität im Gesamtsystem nachzuweisen. TECHNISCHE UND FUNKTIONALE MINDESTANFORDERUNGEN: Das anzubietende Zusatzsystem muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: a) während der Bestrahlung muss gleichzeitig die innere Anatomie und die Oberfläche eines Patienten mit einer Genauigkeit im Submillimeterbereich überwacht werden. b) kraniale und extrakraniale Patienten müssen bei stereotaktischen und konventionellen Radiotherapien intrafraktionell anhand ihrer inneren Anatomie submillimetergenau positioniert und überwacht werden können. c) Das Zusatzsystem muss bei allen Couch-Winkeln eine kontinuierliche Überwachung der Patientenposition auf Grundlage der internen Anatomie sowie eine darauf basierende Korrektur ermöglichen. Überwachung und Korrektur müssen in Echtzeit während der gesamten Bestrahlung erfolgen, sodass die geforderte Präzision im Submillimeterbereich sichergestellt wird. d) Die Kalibrierung des IGRT-Systems auf das Behandlungs-Isozentrum muss bei der Positionierung und Überwachung von stereotaktischen Behandlungen (SRS, SBRT) sichergestellt sein, ohne dass eine patientenspezifische Qualitätssicherung erforderlich wird. e) Das Zusatzsystem muss mit dem Linearbeschleunigertisch über eine Schnittstelle so integriert sein, dass die Patienten automatisch über die Patientenoberfläche und die CBCT-Außenkontur vorpositioniert werden können. f) Das Zusatzsystem muss technisch in das Linearbeschleunigersystem integriert werden können. g) Das anzubietende Zusatzsystem beinhaltet die komplette betriebsnotwendige Hardware h) Der Bieter liefert, installiert und lizenziert alle betriebsnotwendigen Softwaremodule PROJEKT-, INSTALLATIONS- UND INBETRIEBNAHMELEISTUNGEN: Der Bieter erbringt alle Leistungen zur betriebsbereiten Übergabe, insbesondere: • Projektmanagement/Projektleitung • Montage/Installation aller Systemkomponenten • Systemkonfiguration und Kalibrierung • Integration in die LINAC-Umgebung • Implementierung von Remote-Service gemäß Sicherheits- und Netzwerkvorgaben SCHULUNG UND KLINISCHE INBETRIEBNAHMEUNTERSTÜTZUNG: Der Bieter führt Schulungen/Einweisungen und klinische Unterstützung durch, mindestens: • Anwendertraining vor Ort (mehrtägig) für alle beteiligten Berufsgruppen • Go-Live-Unterstützung vor Ort zur Etablierung der klinischen Workflows • Teilnahme an einem klinischen Aufbaukurs für eine definierte Teilnehmeranzahl ZERTIFIZIERUNGSLEISTUNGEN: Der Angebotsumfang beinhaltet Zertifizierungsleistungen, insbesondere Audit- und Rezertifizierungsleistungen MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS: Der Auftraggeber stellt die bauseitigen Voraussetzungen sowie die notwendigen IT-Grundlagen. Die erforderlichen LINAC-Schnittstellen sind durch den LINAC-Hersteller bereitzustellen. ABNAHME, DOKUMENTATION, GEWÄHRLEISTUNG: Der Bieter führt eine dokumentierte Abnahme anhand abgestimmter Testprotokolle durch und übergibt System- und Benutzerdokumentation. SERVICE, SUPPORT, UPDATES UND REMOTE-SERVICE: • Gewährleistung: Der Bieter gewährt für das gelieferte System eine Gewährleistungsdauer von 12 Monaten ab betriebsbereiter Übergabe / Abnahme. • Servicevertrag für die Jahre 1-8 inkl. Lizenz-Support, softwarebezogene Updates / Upgrades sowie ein 24/7 Hotline-Support.
- Krankenhaus Nordwest GmbHFrankfurt am Main
Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines Zusatzsystems zur submillimetergenauen Positionierung und Echtzeit-Überwachung der Bestrahlung an einem vorhandenen Linearbeschleuniger TrueBeam der Firma VARIAN sowie Erbringung von Servicevertragsleistungen über 8 Jahre
KURZBESCHREIBUNG: Auftragsgegenstand ist die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines Zusatzsystems zur submillimetergenauen Positionierung und Echtzeit-Überwachung der Bestrahlung an einem vorhandenen Linearbeschleuniger TrueBeam der Firma VARIAN sowie Erbringung von Servicevertragsleistungen über 8 Jahre. Der AG betreibt einen C-Arm-Linearbeschleuniger TrueBeam der Herstellerfirma VARIAN. Dieser Linearbeschleuniger soll um ein stereoskopisches Röntgenverifikationssystem ergänzt werden, um vor und während der Bestrahlung durch den Linearbeschleuniger eine exakte Visualisierung des Zielbereichs zu ermöglichen und dadurch eine submillimetrisch genaue Positionierung und Echtzeit-Überwachung der Bestrahlung anhand der inneren Anatomie zu ermöglichen. Durch dieses Zusatzsystem sollen hochpräzise Bestrahlungsanwendungen, insbesondere SRS/SBRT sowie weitere stereotaktische und konventionelle Radiotherapien ermöglicht werden. Das zu beschaffende Zusatzsystem soll diese stereoskopische kV-Röntgenbildgebung (IGRT) mit einem kamerabasierten System zur Überwachung der Patientenoberfläche (SGRT) derart kombinieren, dass eine submillimetergenaue Lagerungskontrolle und intrafraktionale Echtzeitüberwachung der Bestrahlung durch den Linearbeschleuniger möglich wird. Anzubieten ist ein vollständig betriebsbereites System einschließlich aller erforderlichen Hard- und Softwarekomponenten, Montage-/Installationsleistungen, Kalibrierung, Integration in die Behandlungsumgebung, Qualitätssicherung, Schulung sowie dokumentierte Abnahme. SYSTEMUMGEBUNG, INTEGRATIONSKONTEXT UND ZIELSETZUNG: Der Bieter hat die technische Integration in das o.g. Linearbeschleunigersystem (TrueBeam der Herstellerfirma VARIAN) herzustellen und zu koordinieren und die Funktionalität im Gesamtsystem nachzuweisen. TECHNISCHE UND FUNKTIONALE MINDESTANFORDERUNGEN: Das anzubietende Zusatzsystem muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: a) während der Bestrahlung muss gleichzeitig die innere Anatomie und die Oberfläche eines Patienten mit einer Genauigkeit im Submillimeterbereich überwacht werden. b) kraniale und extrakraniale Patienten müssen bei stereotaktischen und konventionellen Radiotherapien intrafraktionell anhand ihrer inneren Anatomie submillimetergenau positioniert und überwacht werden können. c) Das Zusatzsystem muss bei allen Couch-Winkeln eine kontinuierliche Überwachung der Patientenposition auf Grundlage der internen Anatomie sowie eine darauf basierende Korrektur ermöglichen. Überwachung und Korrektur müssen in Echtzeit während der gesamten Bestrahlung erfolgen, sodass die geforderte Präzision im Submillimeterbereich sichergestellt wird. d) Die Kalibrierung des IGRT-Systems auf das Behandlungs-Isozentrum muss bei der Positionierung und Überwachung von stereotaktischen Behandlungen (SRS, SBRT) sichergestellt sein, ohne dass eine patientenspezifische Qualitätssicherung erforderlich wird. e) Das Zusatzsystem muss mit dem Linearbeschleunigertisch über eine Schnittstelle so integriert sein, dass die Patienten automatisch über die Patientenoberfläche und die CBCT-Außenkontur vorpositioniert werden können. f) Das Zusatzsystem muss technisch in das Linearbeschleunigersystem integriert werden können. g) Das anzubietende Zusatzsystem beinhaltet die komplette betriebsnotwendige Hardware h) Der Bieter liefert, installiert und lizenziert alle betriebsnotwendigen Softwaremodule PROJEKT-, INSTALLATIONS- UND INBETRIEBNAHMELEISTUNGEN: Der Bieter erbringt alle Leistungen zur betriebsbereiten Übergabe, insbesondere: • Projektmanagement/Projektleitung • Montage/Installation aller Systemkomponenten • Systemkonfiguration und Kalibrierung • Integration in die LINAC-Umgebung • Implementierung von Remote-Service gemäß Sicherheits- und Netzwerkvorgaben SCHULUNG UND KLINISCHE INBETRIEBNAHMEUNTERSTÜTZUNG: Der Bieter führt Schulungen/Einweisungen und klinische Unterstützung durch, mindestens: • Anwendertraining vor Ort (mehrtägig) für alle beteiligten Berufsgruppen • Go-Live-Unterstützung vor Ort zur Etablierung der klinischen Workflows • Teilnahme an einem klinischen Aufbaukurs für eine definierte Teilnehmeranzahl ZERTIFIZIERUNGSLEISTUNGEN: Der Angebotsumfang beinhaltet Zertifizierungsleistungen, insbesondere Audit- und Rezertifizierungsleistungen MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS: Der Auftraggeber stellt die bauseitigen Voraussetzungen sowie die notwendigen IT-Grundlagen. Die erforderlichen LINAC-Schnittstellen sind durch den LINAC-Hersteller bereitzustellen. ABNAHME, DOKUMENTATION, GEWÄHRLEISTUNG: Der Bieter führt eine dokumentierte Abnahme anhand abgestimmter Testprotokolle durch und übergibt System- und Benutzerdokumentation. SERVICE, SUPPORT, UPDATES UND REMOTE-SERVICE: • Gewährleistung: Der Bieter gewährt für das gelieferte System eine Gewährleistungsdauer von 12 Monaten ab betriebsbereiter Übergabe / Abnahme. • Servicevertrag für die Jahre 1-8 inkl. Lizenz-Support, softwarebezogene Updates / Upgrades sowie ein 24/7 Hotline-Support.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Die Angebotsfrist endet am 09. Juni 2026.
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- Der Auftraggeber ist Stadt Zürich, Organisation und Informatik (OIZ).
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