Marktuntersuchung Lebenserhaltungssysteme
Beschreibung: Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Nur ausnahmsweise dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Unter Teillosen ve...
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Beschreibung: Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Nur ausnahmsweise dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Unter Teillosen versteht § 97 Abs. ...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Deutsche Raumfahrtagentur im DLR e.V.
- Veröffentlicht: 27. April 2026
- Frist: Nicht angegeben
- Auftragswert: 29.500.000 €
Ausschreibungsbeschreibung
Beschreibung: Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Nur ausnahmsweise dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Unter Teillosen versteht § 97 Abs. 4 S. 2 GWB die Aufteilung von Leistungen in der Menge. Eine Aufteilung in Teillose unterteilt den Auftrag quantitativ, zerlegt also den Gesamtauftrag in Teilmengen, die im Wesentlichen qualitativ gleichartig sind. Bei der Bildung von Fachlosen wird die zur Vergabe anstehende Leistung nach Art oder Fachgebiet, d.h. qualitativ, aufgeteilt (vgl. Ziekow/Völlink, 5. Auflage 2024, § 97, Rdnr, 79 u. 80). Bei Fachlosen findet demnach eine Unterteilung der Gesamtleistung in einzelne Fachgebiete oder Gewerke statt (vgl. Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Auflage 2019, § 97, Rdnr. 135). Die Losvergabe ist nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB grundsätzlich die Regel. Die Gesamtvergabe ist die Ausnahme. Fraglich ist, ob vorliegend die Aufteilung in Teil- und/oder Fachlose überhaupt möglich ist. a) Auftrag ist in mengenmäßiger und/oder fachlicher Sicht überhaupt nicht trennbar Der vorliegende Auftrag ist aus technischen Gründen nicht trennbar im Sinne von § 97 Abs. 4 S. 3 GWB. Technische Gründe sind nicht allein technische Gesichtspunkte im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern alle Aspekte, die zu einem in Anbetracht des vom Auftraggeber vorgegebenen Leistungsprofils unauflöslichen Zusammenhang miteinander stehen. (Ziekow/Völlink/Ziekow, 5. Aufl. 2024, GWB § 97 Rn. 94, beck-online) Beim Vorhaben handelt es sich um eine reine „Papieranalyse“, die das Zusammentragen von bereits verfügbaren Informationen, deren Verknüpfung und Analyse beinhaltet. Alle Einzelleistungen stehen daher in enger räumlicher und technischer Verbindung und eine Aufspaltung in Bereiche wäre nicht sachgerecht, weil Informationen und Analysen umfassend aufeinander aufbauen. Die Integration aller Leistungsschritte in einer Hand ist hier eine erforderliche Maßnahme um die Qualität der Gesamtleistung zu sichern. Bei dem zu vergebenen Leistungsumfang handelt es sich um eine kohärente, räumlich oder mengenmäßig nicht weiter zerlegbare Leistung. Die Bildung von Teillosen ist daher nicht möglich. Die Bildung von Fachlosen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine eindeutige Trennung der einzelnen zu vergebenden Aufgabengebiete unmöglich ist. b) Wirtschaftliche Gründe Nicht zutreffend. c) Technische Gründe Nicht zutreffend Im Ergebnis soll der Auftrag im Ganzen vergeben werden.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
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Dokumente und Anhänge
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Beschreibung: Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Nur ausnahmsweise dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Unter Teillosen versteht § 97 Abs. 4 S. 2 GWB die Aufteilung von Leistungen in der Menge. Eine Aufteilung in Teillose unterteilt den Auftrag quantitativ, zerlegt also den Gesamtauftrag in Teilmengen, die im Wesentlichen qualitativ gleichartig sind. Bei der Bildung von Fachlosen wird die zur Vergabe anstehende Leistung nach Art oder Fachgebiet, d.h. qualitativ, aufgeteilt (vgl. Ziekow/Völlink, 5. Auflage 2024, § 97, Rdnr, 79 u. 80). Bei Fachlosen findet demnach eine Unterteilung der Gesamtleistung in einzelne Fachgebiete oder Gewerke statt (vgl. Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Auflage 2019, § 97, Rdnr. 135). Die Losvergabe ist nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB grundsätzlich die Regel. Die Gesamtvergabe ist die Ausnahme. Fraglich ist, ob vorliegend die Aufteilung in Teil- und/oder Fachlose überhaupt möglich ist. a) Auftrag ist in mengenmäßiger und/oder fachlicher Sicht überhaupt nicht trennbar Der vorliegende Auftrag ist aus technischen Gründen nicht trennbar im Sinne von § 97 Abs. 4 S. 3 GWB. Technische Gründe sind nicht allein technische Gesichtspunkte im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern alle Aspekte, die zu einem in Anbetracht des vom Auftraggeber vorgegebenen Leistungsprofils unauflöslichen Zusammenhang miteinander stehen. (Ziekow/Völlink/Ziekow, 5. Aufl. 2024, GWB § 97 Rn. 94, beck-online) Beim Vorhaben handelt es sich um eine reine „Papieranalyse“, die das Zusammentragen von bereits verfügbaren Informationen, deren Verknüpfung und Analyse beinhaltet. Alle Einzelleistungen stehen daher in enger räumlicher und technischer Verbindung und eine Aufspaltung in Bereiche wäre nicht sachgerecht, weil Informationen und Analysen umfassend aufeinander aufbauen. Die Integration aller Leistungsschritte in einer Hand ist hier eine erforderliche Maßnahme um die Qualität der Gesamtleistung zu sichern. Bei dem zu vergebenen Leistungsumfang handelt es sich um eine kohärente, räumlich oder mengenmäßig nicht weiter zerlegbare Leistung. Die Bildung von Teillosen ist daher nicht möglich. Die Bildung von Fachlosen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine eindeutige Trennung der einzelnen zu vergebenden Aufgabengebiete unmöglich ist. b) Wirtschaftliche Gründe Nicht zutreffend. c) Technische Gründe Nicht zutreffend Im Ergebnis soll der Auftrag im Ganzen vergeben werden.
- Frist: 20. Apr.
1/BIUD/W0523 - Basisausbildung an marktverfügbaren Kleindrohnen
Nach § 8 Abs. 1 BwBBG findet der Losgrundsatz nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB bei öffentlichen Aufträgen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr (§ 1 Abs. 1 BwBBG) keine Anwendung. Für die Nutzungssteuerung der Bw (SKA Abt. Ausb) wird bei Gesamtvergabe eine erhebliche Entlastungswirkung erzielt, wenn die Leistung aus einer Hand, Bw-einheitlich und in gleichbleibender Qualität erbracht wird. Wegen der Dringlichkeit der benötigten Leistung, ab Mitte 2026, würde eine losweise Aufteilung außerdem zu erheblichen Verzögerungen in der Leistungserbringung führen.
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der BundeswehrFrist: 29. Apr.
1/BIUD/W0523 - Basisausbildung an marktverfügbaren Kleindrohnen
Nach § 8 Abs. 1 BwBBG findet der Losgrundsatz nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB bei öffentlichen Aufträgen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr (§ 1 Abs. 1 BwBBG) keine Anwendung. Für die Nutzungssteuerung der Bw (SKA Abt. Ausb) wird bei Gesamtvergabe eine erhebliche Entlastungswirkung erzielt, wenn die Leistung aus einer Hand, Bw-einheitlich und in gleichbleibender Qualität erbracht wird. Wegen der Dringlichkeit der benötigten Leistung, ab Mitte 2026, würde eine losweise Aufteilung außerdem zu erheblichen Verzögerungen in der Leistungserbringung führen.
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
1/BIUD/W0523 - Basisausbildung an marktverfügbaren Kleindrohnen
Nach § 8 Abs. 1 BwBBG findet der Losgrundsatz nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB bei öffentlichen Aufträgen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr (§ 1 Abs. 1 BwBBG) keine Anwendung. Für die Nutzungssteuerung der Bw (SKA Abt. Ausb) wird bei Gesamtvergabe eine erhebliche Entlastungswirkung erzielt, wenn die Leistung aus einer Hand, Bw-einheitlich und in gleichbleibender Qualität erbracht wird. Wegen der Dringlichkeit der benötigten Leistung, ab Mitte 2026, würde eine losweise Aufteilung außerdem zu erheblichen Verzögerungen in der Leistungserbringung führen.
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der BundeswehrFrist: 04. Mai
1/BIUD/W0523 - Basisausbildung an marktverfügbaren Kleindrohnen
Nach § 8 Abs. 1 BwBBG findet der Losgrundsatz nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB bei öffentlichen Aufträgen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr (§ 1 Abs. 1 BwBBG) keine Anwendung. Für die Nutzungssteuerung der Bw (SKA Abt. Ausb) wird bei Gesamtvergabe eine erhebliche Entlastungswirkung erzielt, wenn die Leistung aus einer Hand, Bw-einheitlich und in gleichbleibender Qualität erbracht wird. Wegen der Dringlichkeit der benötigten Leistung, ab Mitte 2026, würde eine losweise Aufteilung außerdem zu erheblichen Verzögerungen in der Leistungserbringung führen.
- Stadt WesselingFrist: 28. Mai
Unterhaltsreinigung und Grundreinigung der Liegenschaften der Stadt Wesseling 2026/2028
Die Ausschreibung bezieht sich auf die Leistungen: - Unterhaltsreinigung - Vertretungsreinigung - Glas-/Rahmenreinigung Die Leistungen fallen in drei Losen an. Die Aufteilung der Lose ist unter mengenmäßigen, örtlichen und fachlichen Gesichtspunkten erfolgt. Hinweis: Die Losbezeichnungen lauten bewusst Los 1, Los 3 und Los 6. Es handelt sich hierbei nicht um ein Versehen. Die Lose 2, 4 und 5 sind nicht Bestandteil dieser Vergabe. Details zu Intervallen, Arten und Umfängen der zu erbringenden Leistungen sind der Leistungsbe-schreibung nebst Anlagen insbesondere den Preisblättern zu entnehmen. Der Auftraggeber behält sich vor, die zu reinigenden Flächen und Intervalle ohne neues Vergabeverfahren im Rahmen des § 132 GWB Abs. 2 bis 4 zu erhöhen und/oder zu reduzieren. Die Abgabe von Angeboten kann für ein Los, mehrere oder alle Lose erfolgen. Innerhalb der Lose sind jedoch alle Objekte mit allen Einzelleistungen anzubieten. Die Vergabe der Leistungen erfolgt je Los. Die Einzelvergabe von Objekten ist nicht vorgesehen.
- Landratsamt Landsberg am LechLandsberg am Lech
Vergabe der MVV-Regionalbuslinie 886/886V
Der Landkreis Landsberg am Lech als zuständiger Aufgabenträger beabsichtigt, vorbehaltlich der Zustimmung aller zuständigen Gremien, die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG, § 103 GWB für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftomnibussen auf den MVV-Regionalbuslinien 886/886V; Landsberg am Lech - Kaufering als Gesamtleistung. - Laufzeit: Betriebsbeginn 01.07.2026, Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel 10.12.2034 - Verkehrsleistung von ca. 160.054 Nwkm pro Jahr. - Einsatz von 4 Niederflurbussen mit mindestens 76 Sitz- und Stehplätzen - Die Bedienung umfasst ca. 20 Haltestellen von Montag bis Samstag (886) bzw. an Schultagen (886V) Nähere Informationen zu den zu bedienenden Haltestellen, dem Fahrplan und Takt sind unter: https://efa.mvv muenchen.de/index.html#timetables@enquiry abrufbar. Der Einsatz von Nachunternehmern ist zulässig, muss aber vom Auftraggeber genehmigt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens 70 % der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO (EG) 1370/2007).
- Landkreis Ravensburg
Direktvergabe über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf den Linien 40 und 44 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.10.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe gem. Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 für den unter Ziff. 5.1.3 genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zu Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linien 40 und 44. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 40 und 44. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 140.000 Fahrplan-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.
- Landkreis Ravensburg
Direktvergabe über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf den Linien R80, R90 und 7554.2 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.06.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe gem. Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 für den unter Ziff. 5.1.3 genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zu Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linien R80, R90 und 7554.2. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien R80, R90 und 7554.2. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf 495.000 Fahrplan-Kilometer pro Jahr, die aufgrund der kurzen Laufzeit jedoch nicht erreicht werden. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.
- Landratsamt Landsberg am Lech
Vergabe der MVV-Regionalbuslinie 811 Landsberg am Lech - Ellighofen
Der Landkreis Landsberg am Lech als zuständiger Aufgabenträger beabsichtigt, vorbehaltlich der Zustimmung aller zuständigen Gremien, die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG, § 103 GWB für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftomnibussen auf den MVV-Regionalbuslinie MVV 811 Landsberg am Lech - Ellighofen - Laufzeit: Betriebsbeginn 05.02.2028, Laufzeit von 9 Jahren und 10 Monaten und 8 Tagen - Verkehrsleistung von ca. 10.000 Nwkm pro Jahr. - Einsatz von 1 Niederflurbus mit mindestens 122 Sitz- und Stehplätzen im MVV Standard - Die Bedienung umfasst ca. 10-15 Haltestellen von Montag bis Freitag an Schultagen zwischen 07:00 Uhr - 13:30 Uhr. Nähere Informationen zu den zu bedienenden Haltestellen, dem Fahrplan und Takt sind unter https://efa.mvv-muenchen.de/index.html#timetables@enquiry abrufbar. Die Vergabe erfolgt im Wege einer europaweiten Ausschreibung im offenen Verfahren gemäß § 15 VgV. Der Einsatz von Nachunternehmern ist zulässig, muss aber vom Auftraggeber genehmigt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens 70 % der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO (EG) 1370/2007).
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Für diese Bekanntmachung ist aktuell keine konkrete Angebotsfrist angegeben.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Deutsche Raumfahrtagentur im DLR e.V..
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