Estrich
Erklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt z.B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen das Unternehmen oder Mita...
Angebotsfrist:08. Juni 2026
Typ:Ausschreibung
Ohne Kreditkarte · Sofortiger Zugang
Inhalt auf einen Blick
Erklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt z.B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen das Unternehmen oder Mitarbeiter mit Leitu...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Gemeinde Neckartailfingen
- Veröffentlicht: 30. April 2026
- Frist: 08. Juni 2026
- Thema: Bodenbelag
Ausschreibungsbeschreibung
Erklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt z.B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen das Unternehmen oder Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), Geldwäsche (261 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (326 StGB), die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde. Erklärung, dass in den letzten 2 Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mehr als 2.500 € gem. gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a 16 Abs.1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches geahndet wurde. Erklärung, dass gem. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes keine Geldbuße von wenigstens 2.400 € geahndet wurde. Formblatt 124
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
1 Datei erfasst- EVERGABE_DE_documents.zip
Ähnliche Bekanntmachungen
10- Stendaler Wohnungsbaugesellschaft mbHHansestadt StendalFrist: 04. Juni
Straßen-, Gehwegreinigung inkl. Winterdienst u. Grünanlagenpflege SWG mbH
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Der Bewerber hat anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bewerber Vertretungsberechtigter in den letzten 2 Jahren gemäß § 21 Abs. 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist. Nicht fristgerecht eingereichte Teilnahmeanträge bzw. schriftliche (in Papierform eingereichte) oder formlose Anträge werden im weiteren Verfahren NICHT berücksichtigt.
- Stadt HoyerswerdaHoyerswerdaFrist: 07. Apr.
Neustadt-Forum "Nikolai Ostrowski" - OSSI - Hoyerswerda; Los 1.13 - Objekttüren
Erklärung des Bieters, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit in Frage stellt. Dies umfasst u.a. wirksame Berufsverbote, Gewerbeuntersagungen, rechtskräftige Urteile wegen Terrorismusfinanzierung, Bestechung, Bildung krimineller/terroristischer Vereinigungen, Menschenhandel, Diebstahl, Betrug, Geldwäsche, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Brandstiftung, Baugefährdung, Umweltvergehen oder Vorteilsgewährung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten bedroht ist.
- Stadt HoyerswerdaHoyerswerdaFrist: 05. Mai
Neustadt-Forum „Nikolai Ostrowski“ – OSSI – Hoyerswerda; Los 1.18.2 - Treppenlift
Bieter müssen erklären, dass keine schweren beruflichen Verfehlungen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen. Dies umfasst u.a. Berufsverbote, Gewerbeuntersagungen sowie rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten wie Terrorismusfinanzierung, Bestechung, Menschenhandel, Betrug, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Insolvenzdelikte, wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Umweltstraftaten oder Baugefährdung, sofern diese mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten belegt wurden.
- Stadt HoyerswerdaHoyerswerdaFrist: 02. Apr.
Neustadt-Forum "Nikolai Ostrowski" - OSSI - Hoyerswerda; Los 1.12 - Malerarbeiten
Erklärung des Bieters, dass keine schweren Verfehlungen vorliegen, die die Zuverlässigkeit infrage stellen. Dazu zählen u.a. wirksame Berufs- oder Gewerbeuntersagungen, rechtskräftige Urteile wegen Terrorismusfinanzierung, Bestechung, Bildung krimineller/terroristischer Vereinigungen, Menschenhandel, Diebstahl, Betrug, Geldwäsche, Untreue, Urkundenfälschung, Insolvenzdelikte, wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Brandstiftung oder Umweltvergehen, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB, wenn die Strafe mehr als 3 Monate beträgt.
- Gemeinde Ralbitz-RosenthalRalbitz-RosenthalFrist: 30. Apr.
Zimmerer/Hozbau-Neubau eines eingeschossigen Hortgebäudes am Schulstandort Truppener Straße, 01920 Ralbitz-Rosenthal
Gem. § 6a EU Nr. 3 VOB/A erbringt der Bieter die Nachweise der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit. Der Bieter hat mit seinem Angebot seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen. 1. Erklärung zu Referenzen über vergleichbare Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren gem. § 6a EU Nr. 3 a) VOB/A, 2. Angaben über die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten AK gem. § 6a EU Nr. 3 g) VOB/ A. Mit den Vertragsunterlagen erhalten Sie das Formblatt 124 zur Eigenerklärung. Dieses muss ausgefüllt dem Angebot beiliegen oder Präqualifizierungsnachweis. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 6e EU Abs. 1 VOB/A vorliegen (hinsichtlich rechtskräftiger Verurteilung) bzw. Nachweis der Selbstreinigung nach § 6f EU VOB/A, 2. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 6e EU Abs. 4 Nr. 1
- Gemeinde Ralbitz-RosenthalRalbitz-RosenthalFrist: 30. Apr.
Elt und Baustrom-Neubau eines eingeschossigen Hortgebäudes am Schulstandort Truppener Straße, 01920 Ralbitz-Rosenthal
Gem. § 6a EU Nr. 3 VOB/A erbringt der Bieter die Nachweise der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit. Der Bieter hat mit seinem Angebot seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen. 1. Erklärung zu Referenzen über vergleichbare Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren gem. § 6a EU Nr. 3 a) VOB/A, 2. Angaben über die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten AK gem. § 6a EU Nr. 3 g) VOB/ A. Mit den Vertragsunterlagen erhalten Sie das Formblatt 124 zur Eigenerklärung. Dieses muss ausgefüllt dem Angebot beiliegen oder Präqualifizierungsnachweis. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 6e EU Abs. 1 VOB/A vorliegen (hinsichtlich rechtskräftiger Verurteilung) bzw. Nachweis der Selbstreinigung nach § 6f EU VOB/A, 2. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 6e EU Abs. 4 Nr. 1
- Gemeinde Ralbitz-RosenthalRalbitz-RosenthalFrist: 30. Apr.
Bauhauptgewerk-Neubau eines eingeschossigen Hortgebäudes am Schulstandort Truppener Straße, 01902 Ralbitz-Rosenthal
Gem. § 6a EU Nr. 3 VOB/A erbringt der Bieter die Nachweise der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit. Der Bieter hat mit seinem Angebot seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen. 1. Erklärung zu Referenzen über vergleichbare Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren gem. § 6a EU Nr. 3 a) VOB/A, 2. Angaben über die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten AK gem. § 6a EU Nr. 3 g) VOB/ A. Mit den Vertragsunterlagen erhalten Sie das Formblatt 124 zur Eigenerklärung. Dieses muss ausgefüllt dem Angebot beiliegen oder Präqualifizierungsnachweis. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 6e EU Abs. 1 VOB/A vorliegen (hinsichtlich rechtskräftiger Verurteilung) bzw. Nachweis der Selbstreinigung nach § 6f EU VOB/A, 2. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 6e EU Abs. 4 Nr. 1
- Gemeinde Ralbitz-RosenthalRalbitz-RosenthalFrist: 30. Apr.
Baufeldvorbereitung und Außenanlagen - Neubau eines eingeschossigen Hortgebäudes am Schulstandort Truppener Straße, 01920 Ralbitz-Rosenthal
Erklärung zum jährlichen Umsatz mit Bauleistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, sowie dem Eigenleistungsanteil in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren gem. § 6a EU Nr. 2c) VOB/A. Mit den Vertragsunterlagen erhalten Sie das Formblatt 124 zur Eigenerklärung. Dieses muss ausgefüllt dem Angebot beiliegen oder Präqualifizierungsnachweis. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 6e EU Abs. 6 Nr. 2 VOB/A vorliegen (hinsichtlich Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren).
- Landkreis LudwigsburgFrist: 21. Mai
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg; Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 2 im offenen Verfahren
Beschreibung: Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 460, 460A, 461, 463, 465, X46 und N46. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 1.043.936 Nutzwagen- Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Es ist zu beachten, dass die Verkehrsleistungen der Linien 461, 463 und 465 ggf. ganz oder teilweise in einen Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) überführt werden können (vgl. Ziffer 1.2.2 des Ergänzenden Dokuments). Das würde sich auch auf die zu fahrenden Nutzwagen-Kilometer pro Jahr auswirken. Ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller hat das umzusetzen. Der Landkreis behält sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
- Landkreis Ludwigsburg
Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg im Linienbündel LB06 „Mar-bach“ Los 2
Beschreibung: Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 460, 460A, 461, 463, 465, X46 und N46. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 1.043.936 Nutzwagen- Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Es ist zu beachten, dass die Verkehrsleistungen der Linien 461, 463 und 465 ggf. ganz oder teilweise in einen Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) überführt werden können (vgl. Ziffer 1.2.2 des Ergänzenden Dokuments). Das würde sich auch auf die zu fahrenden Nutzwagen-Kilometer pro Jahr auswirken. Ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller hat das umzusetzen. Der Landkreis behält sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
- Wie kann ich mich auf diese Ausschreibung bewerben?
- Erstellen Sie ein kostenloses Konto auf auftrag.ai. Danach sehen Sie alle Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung in einem strukturierten Ablauf.
- Bis wann läuft die Angebotsfrist?
- Die Angebotsfrist endet am 08. Juni 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Gemeinde Neckartailfingen.
- Welche Unterlagen sind für den Start relevant?
- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.