Ersatzsatzbeschaffung elektrische Wischmaschine 5 m3
Die Stadt Baden beschafft eine neue vollelektrische Kehrmaschine mit 5 m3 Fassungsvermögen als Ersatz für ein bestehendes dieselbetriebenes Fahrzeug. Die bisherige Kehrmaschine muss in Zahlung genommen werden. Das Angebot muss den aktuellen Herstellerstandards entsprechen und auf die spezifischen Anforderungen des Werk...
Angebotsfrist:29. Juni 2026
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Die Stadt Baden beschafft eine neue vollelektrische Kehrmaschine mit 5 m3 Fassungsvermögen als Ersatz für ein bestehendes dieselbetriebenes Fahrzeug. Die bisherige Kehrmaschine muss in Zahlung genommen werden. Das Angebot muss den aktuellen Herstellerstandards entsprechen und auf die spezifischen Anforderungen des Werkhofs der Stadt Ba...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Stadt Baden, Infrastruktur
- Veröffentlicht: 27. April 2026
- Frist: 29. Juni 2026
Ausschreibungsbeschreibung
Die Stadt Baden beschafft eine neue vollelektrische Kehrmaschine mit 5 m3 Fassungsvermögen als Ersatz für ein bestehendes dieselbetriebenes Fahrzeug. Die bisherige Kehrmaschine muss in Zahlung genommen werden. Das Angebot muss den aktuellen Herstellerstandards entsprechen und auf die spezifischen Anforderungen des Werkhofs der Stadt Baden abgestimmt sein.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
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- Stadt Zug Departement Soziales, Umwelt und SicherheitZug
Ersatzbeschaffung Tanklöschfahrzeug (intern Kolin 5) der Ortsfeuerwehr Stadt Zug
Die Stadt Zug schreibt die Ersatzbeschaffung eines Tanklöschfahrzeugs für die Freiwillige Feuerwehr (FFZ) im offenen Verfahren nach GATT/WTO aus. Das neue Fahrzeug soll 2026 das bestehende Modell «Kolin 5» ersetzen und den zukünftigen Anforderungen entsprechen. Die Beschaffung steht unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch den Grossen Gemeinderat 2026. Der bisherige Lieferant ist zur Teilnahme zugelassen; eine Vorbefassung besteht nicht.
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mosel-Saar-LahnKoblenzFrist: 17. Juni
Bau und betriebsfertige Lieferung von einem Schwimmgreifer (SG) Typ I mit diesel-elektrischen Antriebskonzept und verfahrbaren Hydraulikbagger mit vollhydraulischen Schnellwechselsystem (Los 1) und Umbau der Stelzenanlagen von vorhandenen SG „Zander II“ und „Steinbeißer“ (Los 2). Die Stelzen von Los 1 und Los 2 müssen baugleich sein.
(1) Mit den SG sollen im Bereich des Mains und Donau vorwiegend folgende Aufgaben wahrgenommen werden: - Arbeiten an den Anlagen - Arbeiten an der Gewässersohle - Arbeiten am Ufer - Arbeiten an Dämmen und Vegetationen (2) Die Arbeitsanteile sind wie folgt: - 70 % Kranarbeiten bei Instand- und Unterhaltungsarbeiten an Bauwerken und Anlagen. Stellen von Revisionsverschlüsse an Wehr und Schleusenanlagen. - 10 % Arbeiten an der Gewässersohle (Nassbaggerarbei-ten/Fehlstellenbaggerungen) - 15 % Instandsetzungen von Uferabbrüchen - 5 % Arbeiten an Dämmen und Vegetationen (3) Um diese Anforderungen erfüllen zu können, ist der SG mit einem Arbeitsdeck, ei-nem 2-pfähligen Stelzensystem und einem vorhandenen verfahrbaren Hydraulik-bagger auszurüsten. Für die Besatzungsmitglieder sind Aufenthalts-, Büro und Sani-tärräume vorzusehen. Das Steuerhaus ist als Radar-Einmannfahrstand gemäß ESTRIN einzurichten und hydraulisch höhenverstellbar (Artikel 7.12 ES-TRIN ist zu beachten) auszuführen. Der Antrieb soll über zwei dieselelektrisch angetriebene Ru-derpropeller (höhenverstellbar) erfolgen, deren Antriebsmotoren (Elektromotoren) als Decksaufstellung mit wasserdichter Schutzhaube auszuführen sind. (4) Weitere Aufgaben sind das Schieben und längsseits Kuppeln von Güterschublei-chern und schwimmenden Geräten, u.a.: - 300 t Prahm, 34,04 x 8,0 x 1,68 (LxBxT [m]) ; vor Kopf (5) Der Neubau ist für die vorgenannte Aufgabenerledigung mit allen erforderlichen Ein-richtungen zu versehen. Alle im Einzelnen nicht besonders aufgeführten oder ge-nannten Teile, die jedoch zur ordnungs- oder vorschriftsmäßigen Ausstattung, Be-dienung und Handhabung des SG´s oder einer ihrer Einrichtungen gehören, erfor-derlich sind, und daher auf Wasserfahrzeugen ähnlicher Art üblicherweise auch vor-handen sind, müssen im Angebot enthalten sein. Sie müssen hinsichtlich Abmes-sungen, Anzahl und Ausführung den allgemeinen technischen Vorschriften und Re-geln entsprechen und schiffbauüblich sein. Zusatz: Das neue Stelzensystem des Neubau Ersatz SG „Stör“ – Los 1 der Vergabeunterlagen – soll baugleich dem Stelzensystem des Zander II und Steinbeiser Los 2 sein. Somit sind insgesamt 6 Stück baugleiche Stelzensysteme herzustellen und betriebsfertig zu installieren. Bei den MAS „Zander II“ und Steinbeiser sind die neuen Stelzen an den Bestand anzupassen. Siehe Hierzu Vergabeunterlagen Los 2.
- Stadt HammHammFrist: 07. Mai
Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Stadt Hamm
Die Stadt Hamm ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA an den Verkehrsbetrieb Hamm GmbH (VBH). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Gegenstand des beabsichtigten öDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige, funktional zum Stadtverkehrsnetz Hamm gehörende öffentliche Personenverkehrsdienste. Der öDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.v. § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr i.S.v. 44 PBefG). Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdiensten sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem "Ergänzenden Dokument" zu entnehmen. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/eu-amtsblatt-direktvergabe-busverkehr öffentlich zugänglich und abrufbar. Darüber hinaus wird auf den aktuellen Nahverkehrsplan der Stadt Hamm verwiesen. Der Nahverkehrsplan ist unter https://www.hamm.de/verkehr/bus-und-bahn/nahverkehrsplan/nahverkehrsplan-2023 abrufbar. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen einsehbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist der 01.01.2028. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange der Umwelt und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Hamm. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Insbesondere wird aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen, dass aktuell auf den Linien 1/3 (Ost-West-Achse) sowie 10/11 (Ring über den Hauptbahnhof nach Bockum-Hövel) von montags bis freitags in den Hauptverkehrszeiten (zwischen 6.30 und 8.30 Uhr sowie 13 und 18 Uhr) ein 10-Minuten-Takt besteht, dessen dauerhafte Fortsetzung politisch noch nicht gesichert ist (vgl. "Ergänzendes Dokument"). Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen wie z.B. Batterie- und Brennstoffzellbusse), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Eine Vergabe an Unterauftragnehmer ist unter Beachtung des Gebots der bedeutenden Selbsterbringung gemäß Art. 4 Abs. 7 S. 1 und S. 2 VO 1370/2007 zulässig. Der Eigenanteil des Verkehrsbetrieb Hamm (VBH) wird mindestens durchgängig 20 - 30 % der vergebenen Verkehrsleistung betragen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 Verg 26/7 und VIIVerg 2/19). Bei der Vergabe an Unterauftragnehmer beachtet der VBH das für ihn geltende Vergaberecht. Die Stadt Hamm kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
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- Die Angebotsfrist endet am 29. Juni 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Stadt Baden, Infrastruktur.
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