B 103 DE Abs. 10 Gantikow - Vehlow, Stat.4+900 bis 5+800
Brückensanierung auf der B 103 Abschnitt 10 zwischen Gantikow und Vehlow, von Kilometer 4+900 bis 5+800.
Typ:Ausschreibung
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Erhalten Sie alle Dokumente zu "B 103 DE Abs. 10 Gantikow - Vehlow, Stat.4+900 bis 5+800" von Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg Dienststätte Potsdam und behalten Sie Fristen und Einreichungshinweise im Blick.
Brückensanierung auf der B 103 Abschnitt 10 zwischen Gantikow und Vehlow, von Kilometer 4+900 bis 5+800.
Brückensanierung auf der B 103 Abschnitt 10 zwischen Gantikow und Vehlow, von Kilometer 4+900 bis 5+800.
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
Brückensanierung B 103, Abschnitt Gantikow - Vehlow, Streckenkilometer 4+900 bis 5+800.
Grundsanierung B 236 (AS Dortmund-Nordost bis A-BW Baukamp/DB, inkl. AS Dortmund-Derne). Gegenstand: Herstellung Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) mit Betonbauarbeiten. Los 3, Teilabschnitte 2 u. 3 (ca. 900 m u. 2.000 m) sowie kleiner Teil von Abschnitt 1 (ca. 60 m an B54/B236). Weitere Fachlose: LOS 1 (Straßen-/Brückenbau), LOS 2 (Verkehrssicherung), LOS 4 (Lärmschutzwände), LOS 5 (SiGeKo).
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.10.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe gem. Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 für den unter Ziff. 5.1.3 genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zu Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linien 40 und 44. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 40 und 44. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 140.000 Fahrplan-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.