Audiovisuelle Medientechnik
An ihren drei Standorten in Frankfurt a.M., Berlin und Bonn möchte die KfW jeweils Teile ihrer Räumlichkeiten mit Medientechnik neu ausstatten bzw. vorhandene Medientechnik modernisieren. Der Auftragnehmer (im Folgenden: AN) wird auf rahmenvertraglicher Grundlage für die KfW tätig. Gegenstand der Rahmenvereinbarung sin...
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
An ihren drei Standorten in Frankfurt a.M., Berlin und Bonn möchte die KfW jeweils Teile ihrer Räumlichkeiten mit Medientechnik neu ausstatten bzw. vorhandene Medientechnik modernisieren. Der Auftragnehmer (im Folgenden: AN) wird auf rahmenvertraglicher Grundlage für die KfW tätig. Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind folgende Leistu...
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: KfW Bankengruppe
- Veröffentlicht: 01. April 2026
- Frist: Nicht angegeben
Ausschreibungsbeschreibung
An ihren drei Standorten in Frankfurt a.M., Berlin und Bonn möchte die KfW jeweils Teile ihrer Räumlichkeiten mit Medientechnik neu ausstatten bzw. vorhandene Medientechnik modernisieren. Der Auftragnehmer (im Folgenden: AN) wird auf rahmenvertraglicher Grundlage für die KfW tätig. Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind folgende Leistungen. Beauftragt die KfW diese, vergibt sie während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung einen entsprechenden Einzelauftrag an den AN, der dann verpflichtet ist, die beauftragte Leistung auszuführen: (1) Verkauf und Lieferung neuer audiovisueller Geräte (Insbesondere: Displays, Projektoren und/oder LED-Screens). (2) Verkauf und Lieferung neuer Audiogeräte (Insbesondere: Funk-Mikrofone, Mischpulte, Lautsprecher und Audiosignaltechnik). (3) Verkauf und Lieferung der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Hard- und Softwarekomponenten des Herstellers Crestron für die Steuerung, die Bild- und Tonübertragung, das Monitoring und den Support der in Ziff. (1) bezeichneten audiovisuellen medientechnischen Geräte. (4) Installation, Integration (Programmierung, Einmessung etc.) und betriebsfertige Übergabe gelieferter neuer audiovisueller medientechnischer Geräte sowie etwaiger neuer Komponenten von Crestron in die vorhandene medientechnische Infrastruktur der KfW inklusive Aushändigung der zugehörigen Dokumentation. (5) Fallweise Prüfung, Wartung und gegebenenfalls Instandsetzung der bereits in der KfW vorhandenen sowie der neu gelieferten medientechnischen Geräte und etwaigen Crestron-Komponenten. (6) Umrüstung oder Modernisierung von in den Räumlichkeiten der KfW bereits vorhandenen medientechnischen Geräten und Crestron-Komponenten (Planung und Durchführung). (7) Mit den vorbezeichneten Installations-, Wartungs- und Modernisierungstätigkeiten verbundene Projektkoordination und Abstimmung mit anderen Gewerken sowie technologiebezogene Beratung. Beides in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten der KfW - insbesondere aus der IT, dem Bau- und Gebäudemanagement sowie den Fachbereichen und dem externen Fachplanungsbüro Firma hmpartner, Düsseldorf. Einzelaufträge können einzelne oder mehrere der o.g. Leistungen umfassen und sowohl Einzelkomponenten als auch komplexe Systeme beinhalten. Für die Steuerung, die Bild- und Tonübertragung, das Monitoring und den Support ihrer audiovisuellen Geräte nutzt die KfW ein MMS-System der Firma Crestron. Deshalb hat der AN, soweit er neue MMS-Komponenten für audiovisuelle Geräte liefert, ausschließlich die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Produkte des Herstellers Crestron zu verwenden und müssen zudem vom AN gelieferte neue audiovisuelle Geräte mit dem MMS-System von Crestron kompatibel sein. UHF-Mikrofonsysteme müssen in das Frequenzmanagement der KfW integrierbar und zur Betriebssicherheit untereinander (zwischen Räumen oder Gebäuden) austauschbar sein. Weitere Einzelheiten zur geschuldeten Leistung sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Das maximale Auftragsvolumen aller Einzelaufträge über die o.g. Leistungen, welche auf Basis der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung beauftragt werden, beträgt 6.500.000,-- € ohne Umsatzsteuer. Dieser Wert stellt eine verbindliche Obergrenze dar. Die KfW schätzt, dass sie Einzelaufträge im Umfang von insgesamt 4.510.000,-- € netto vergeben wird. Wie sich Obergrenze und geschätzter Bedarf jeweils im Detail auf die Leistungen (1) bis (7), auf die Vertragsjahre der Rahmenvereinbarung sowie auf die verschiedenen Standorte der KfW genau verteilen, lässt sich nicht vorab antizipieren. Weder das angegebene maximale Auftragsvolumen noch der mitgeteilte geschätzte Bedarf begründen eine Abnahmeverpflichtung der KfW. Der AN hat weder Anspruch darauf, dass die KfW die Obergrenze tatsächlich voll ausschöpft, noch kann er verlangen, dass die KfW ihn in einem bestimmten Mindestumfang mit Leistungen aus der Rahmenvereinbarung betraut.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
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Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von Kraftstoffen und Abrechnung mittels Tankkartensystem oder Transponder für die Technischen Betriebe Leverkusen und die Stadt Leverkusen
Die zu vergebene Leistung umfasst den rahmenvertraglichen Verkauf von verschiedenen Kraftstoffen für den Betrieb von Verbrennungsmotoren im Stadtgebiet Leverkusen, wobei der Verkauf zwingend mittels eines Tankkarten- bzw. Transpondersystems zu erfolgen hat. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der jeweilige Auftraggeber keine Abnahmeverpflichtung hinsichtlich der o.g. Einzelaufträge eingeht, die auf Grundlage der Rahmenvereinbarung abgerufen werden können. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme einer bestimmten Menge Kraftstoff wird dementsprechend nicht begründet. Jedwede Inanspruchnahme dieser Leistungen der Rahmenvereinbarung steht vielmehr im freien Ermessen des jeweiligen Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten der Leistungen von Subunternehmern, insbesondere auch Tankstellenbetreibern, die die Tankkarte des Auftragnehmers akzeptieren, bedienen (im Folgenden „Servicepartner“ genannt). Es wird klargestellt, dass es sich nicht um Nachunternehmer im vergaberechtlichen Sinne (§ 36 VgV) handelt. Servicepartner im Sinne dieser Ausschreibung sind (i) Unternehmen, i.d.R. Tankstellenbetreiber, (ii) die einem Bieter (Anbieter einer Tankkarte, über die auf ein Tankstellennetz zugegriffen werden kann) (iii) ihre Leistungen, also insbesondere den Bezug von Kraftstoffen und Ad-Blue, zur Verfügung stellen; (iv) ein Vertragsverhältnis besteht dabei nur zwischen dem Servicepartner (Tankstellenbetreiber) und Bieter; (v) der Auftraggeber geht kein Vertragsverhältnis bezüglich der ausgeschriebenen Leistungen mit dem Servicepartner ein, (vi) sondern nur mit dem Bieter. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Der Auftraggeber ist KfW Bankengruppe.
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