2446_Leistungspaket 2446 Bedarfsorientierter öffentlicher Verkehr im SVV Region Lammertal
Vergabe von nicht-kommerziellen Verkehrsdienstleistungen im Rahmen von bedarfsorientiertem öffentlichen Verkehr iS von § 38 KflG im SVV in der Region Lammertal.
Angebotsfrist:09. Juni 2026
Typ:Ausschreibung
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Inhalt auf einen Blick
Vergabe von nicht-kommerziellen Verkehrsdienstleistungen im Rahmen von bedarfsorientiertem öffentlichen Verkehr iS von § 38 KflG im SVV in der Region Lammertal.
- Ausschreibungstyp: Ausschreibung
- Auftraggeber: Salzburger Verkehrsverbund GmbH
- Veröffentlicht: 05. Mai 2026
- Frist: 09. Juni 2026
- Thema: Personenbeförderung
Ausschreibungsbeschreibung
Vergabe von nicht-kommerziellen Verkehrsdienstleistungen im Rahmen von bedarfsorientiertem öffentlichen Verkehr iS von § 38 KflG im SVV in der Region Lammertal.
Weiterführende Details
Nach Registrierung stehen Unterlagen, Fristen und Hinweise zur Einreichung strukturiert bereit.
- Kernanforderungen der Ausschreibung priorisiert aufbereitet
- Fristen, Eignungskriterien und Unterlagen in einem Ablauf
- Hinweise zur strukturierten Angebotsvorbereitung
- Passende Folgeausschreibungen automatisch entdecken
Dokumente und Anhänge
49 Dateien erfasst- PDF Notice (BUL)
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Rahmenvereinbarung On Demand Verkehr Software
Die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften der Bundesländer Salzburg, Oberösterreich und Tirol haben beschlossen, als strategischen Schritt eine einheitliche Softwarelösung für On-Demand-Verkehre in allen drei Bundesländern einzuführen. Ziel des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist der Abschluss von drei inhaltsgleichen Rahmenvereinbarungen, wobei jeder Verkehrsverbund Vertragspartner einer eigenen Rah-menvereinbarung wird. Gegenstand der Verträge ist die Lieferung, Implementierung sowie der laufende Service einer Softwarelösung für On-Demand-Verkehre. Die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen ist nicht Teil dieses Beschaffungsvorhabens.
- SECO, Ressort Infrastrukturfinanzierung WEINBern
Tramtransportdienstleistungen für die „Schweizerisch-Ukrainische Partnerschaft im öffentlichen Verkehr, Phase IV“
Im Rahmen der «Schweizerisch-ukrainischen Partnerschaft im öffentlichen Verkehr, Phase IV» werden bis zu 23 Doppelgelenk-Trams (Typ «Tram 2000, Serie III», 28,9 m Länge) von Zürich nach Winnyzja (Ukraine) gespendet. Gesucht wird ein Dienstleister für den Transport der 23 Straßenbahnen sowie zugehöriger Ersatzteile auf dem Landweg mittels Lkw, ausgestattet mit Schienen und Rampe.
- SECO, Ressort Infrastrukturfinanzierung WEINBern
Tramtransportdienstleistungen für die „Schweizerisch-Ukrainische Partnerschaft im öffentlichen Verkehr, Phase IV“
Im Rahmen der «Schweizerisch-ukrainischen Partnerschaft im öffentlichen Verkehr, Phase IV» werden bis zu 23 Doppelgelenk-Trams (Typ «Tram 2000, Serie III», 28,9 m Länge) von Zürich nach Winnyzja (Ukraine) gespendet. Gesucht wird ein Transportdienstleister für die Überführung der 23 Straßenbahnen sowie zugehöriger Ersatzteile auf dem Landweg mittels Lkw, ausgestattet mit Schienen und Rampe.
- Stadt CoesfeldCoesfeldFrist: 04. Juni
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) in der Stadt Coesfeld
Die Stadt Coesfeld beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) wettbewerblich zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 Abs. 2 ÖPNVG NRW. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind öffentliche Personenverkehrsdienste im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) gemäß § 44 PBefG in der Stadt Coesfeld. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. § 44 PBefG. Bediengebiet ist das Stadtgebiet Coesfeld samt den Siedlungsgebieten Goxel und Brink sowie dem Ortsteil Lette, so wie es grafisch im ergänzenden Dokument dargestellt ist (siehe hierzu Abschnitt 2.1.4 (C.)). Es sind sowohl physische Haltestellen als auch virtuelle Haltepunkte anzufahren. Zusätzliche Verkehre gemäß § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 142.459 Fahrzeugkilometer pro Jahr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste wird der ÖDA den Betreiber zur Erfüllung von Vertriebsaufgaben verpflichten. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bediengebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Umfang des Bediengebiets sowie der Haltestellen, der Angebotszeiten, das Tarifangebot und Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der ÖDA-Laufzeit wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienbedarfsverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne.
- Landkreis StadeStadeFrist: 05. Juni
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) im Landkreis Stade
Der Landkreis Stade ist Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) i. V. m. § 8a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Die Verkehrsgesellschaft Nord-Ost-Niedersachsen mbH (VNO) ist die Aufgabenträgerorganisation des Landkreises Stade. Sie unterstützt den Landkreis bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und führt die Ausschreibung als Vergabestelle durch. Sie ist im Rahmen des vorliegenden Vertrags berechtigt, den Landkreis zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben. Der Landkreis Stade beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) zu vergeben. Der ÖDA soll für die Laufzeit von 3 Jahren erteilt werden. Es besteht für den Auftraggeber die Option der Verlängerung um insgesamt bis zu 3 Jahre. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 Abs. 2 NNVG. Gegenstand der beabsichtigten ÖDA sind öffentliche Personenverkehrsdienste im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) gemäß § 44 PBefG namens „hvv hop“ in den Bedienungsgebieten Samtgemeinde Harsefeld, Flecken Horneburg, Gemeinde Bliedersdorf und Gemeinde Nottensdorf im Landkreis Stade. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. § 44 PBefG. Der Betreiber muss spätestens zur Verkehrsaufnahme über Genehmigungen zum Betrieb des zu vergebenen Linienbedarfsverkehrs gemäß § 44 PBefG verfügen. Zusätzliche Verkehre gemäß § 44 PBefG können auch während der Laufzeit der ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 300.000 Besetztkilometer pro Jahr Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste wird der ÖDA den Betreiber zur Erfüllung von Vertriebsaufgaben verpflichten. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Umfang des Bediengebiets sowie der Haltestellen, der Angebotszeiten, das Tarifangebot und Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit der ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienbedarfsverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinn. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4 verwiesen.
- Fachbereich SchuleFrist: 08. Apr.
Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Mittagessenverpflegung an den städtischen Ganztagsschulen der Landeshauptstadt Hannover im Rahmen einer Öffentlichen Ausschreibung.
Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Mittagessenverpflegung an den städtischen Ganztagsschulen der Landeshauptstadt Hannover im Rahmen einer Öffentlichen Ausschreibung.
Häufige Fragen zu dieser Ausschreibung
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- Die Angebotsfrist endet am 09. Juni 2026.
- Wer ist der Auftraggeber?
- Der Auftraggeber ist Salzburger Verkehrsverbund GmbH.
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- In der Regel benötigen Sie Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweise, Fristenhinweise und ggf. Formblätter. Auf auftrag.ai werden diese Punkte priorisiert dargestellt.