Es tut sich einiges im Vergaberecht
Öffentliche Ausschreibungen sind nicht unbedingt das Thema, das auf Branchenevents für Gesprächsstoff sorgt. Doch was sich seit Anfang 2026 im Vergaberecht verändert hat, sollten Unternehmen auf dem Schirm haben – besonders kleine und mittlere Betriebe, für die der öffentliche Sektor bisher oft zu kompliziert wirkte.
Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst und eingeordnet.
Neue EU-Schwellenwerte – klingt klein, wirkt groß
Zum 1. Januar 2026 hat die EU-Kommission die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge leicht nach unten korrigiert. Die Änderungen wirken auf den ersten Blick marginal:
- Bauaufträge: von 5.538.000 € auf 5.404.000 €
- Liefer- und Dienstleistungen (Bundesbehörden): von 143.000 € auf 140.000 €
- Liefer- und Dienstleistungen (Kommunen, Länder): von 221.000 € auf 216.000 €
In der Praxis bedeutet das: Aufträge, die vorher knapp unter der EU-Grenze lagen, müssen jetzt europaweit ausgeschrieben werden. Das sorgt für mehr Transparenz und Wettbewerb – und eröffnet aufmerksamen Unternehmen Zugang zu Aufträgen, die bisher regional vergeben wurden.
Die eigentliche Neuerung: Vereinfachte Vergabe unter dem Schwellenwert
Die gesenkten EU-Schwellenwerte sind eine Sache. Die deutlich größere Veränderung spielt sich aber darunter ab – im sogenannten Unterschwellenbereich bei Bauleistungen.
Die neuen Wertgrenzen nach § 3a VOB/A:
- Beschränkte Ausschreibung (ohne Teilnahmewettbewerb): bis 150.000 € netto
- Freihändige Vergabe: bis 100.000 € netto
- Direktauftrag: bis 50.000 € netto
Zur Einordnung: Die Grenze für freihändige Vergaben lag vorher bei 10.000 Euro – sie wurde also verzehnfacht. Das ist kein kosmetisches Update, sondern verändert grundlegend, wie Kommunen und Behörden im Alltag einkaufen. Gerade Handwerksbetriebe und spezialisierte Dienstleister dürften davon profitieren, weil Auftraggeber nun schneller und unkomplizierter beauftragen können.
Weniger Bürokratie durch das Vergabebeschleunigungsgesetz
Im August 2025 hat der Bundestag das Vergabebeschleunigungsgesetz verabschiedet. Ziel: öffentliche Vergaben sollen schneller ablaufen und weniger Verwaltungsaufwand verursachen.
Die drei Kernpunkte:
- Reduzierte Dokumentationspflichten – für Auftraggeber und Bieter gleichermaßen
- Höhere Wertgrenzen für vereinfachte Verfahren
- Digitale Standardformulare statt individueller Eignungsnachweise
Darüber hinaus soll bis Ende 2026 ein einheitliches Vergabegesetzbuch entstehen, das die verschiedenen Regelwerke auf Bundesebene zusammenführt. Wer sich bisher parallel durch VOB, UVgO, VgV und GWB arbeiten musste, wird diese Vereinfachung begrüßen.
Digitalisierung: Es bewegt sich etwas
Über die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung wird in Deutschland seit Jahren diskutiert. Nun nimmt das Thema im Vergabebereich konkretere Formen an. Die Ministerkonferenz hat im Dezember 2025 mehrere Projekte auf den Weg gebracht:
- Eine zentrale digitale Vergabeplattform für Bund, Länder und Kommunen
- Einheitliche E-Formulare für Eigenerklärungen und Nachweise
- Eine gemeinsame E-Rechnungsplattform für die öffentliche Verwaltung
- Den "Digitalen Marktplatz Deutschland" – eine KI-gestützte Vergabeplattform, die bis Ende 2027 stehen soll
Ob der ambitionierte Zeitplan eingehalten wird, bleibt abzuwarten. Die Richtung ist aber klar: KI soll künftig bei Ausschreibungsanalyse, Risikobewertung und Compliance-Prüfung unterstützen – ein Ansatz, den wir bei auftrag.ai in der Praxis bereits umsetzen.
Nachhaltigkeit wird zur Vergabeanforderung
Was vor wenigen Jahren noch ein Bonuspunkt in der Bewertung war, entwickelt sich zunehmend zur festen Anforderung. Öffentliche Auftraggeber müssen Nachhaltigkeitskriterien inzwischen verbindlich in ihre Vergabeverfahren integrieren:
- Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verlangt den Einsatz recycelbarer Materialien
- Das Klimaschutzgesetz setzt verbindliche Emissionsziele
- Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz schreibt emissionsarme Fahrzeuge vor
- Die AVV Klima regelt die klimafreundliche Vergabe von Dienstleistungen
Parallel dazu ersetzen Lebenszykluskosten immer häufiger reine Preisvergleiche. Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsleistung belegen können – durch Zertifikate, Berichte oder dokumentierte Maßnahmen – verschaffen sich damit einen messbaren Wettbewerbsvorteil.
NRW: Mehr Spielraum für Kommunen
In Nordrhein-Westfalen sorgt der neue § 75a GO NRW für eine bemerkenswerte Veränderung. Die bisher verbindlichen Gemeindlichen Vergabegrundsätze entfallen. Stattdessen gelten nur noch allgemeine Prinzipien – Wirtschaftlichkeit, Gleichbehandlung, Transparenz.
Das bringt Kommunen mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Vergabeverfahren. Die Kehrseite: Es wird regional uneinheitlicher. Was in Köln gilt, kann in Düsseldorf anders gehandhabt werden. Für Unternehmen, die in mehreren NRW-Kommunen aktiv sind, lohnt sich ein genauerer Blick auf die jeweiligen Satzungen.
Ausblick: EU-weite Reform ab 2027
Auf europäischer Ebene bereitet die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Vergaberichtlinien vor. Nach der öffentlichen Konsultation im Frühjahr 2025 zeichnen sich klare Schwerpunkte ab:
- Vereinfachte Verfahren, besonders für KMU
- Stärkere Ausrichtung an Klima- und Industriezielen
- Mehr Transparenz durch den neuen Public Procurement Data Space
- Konsequentere Digitalisierung der Prozesse
Die konkreten Richtlinien werden voraussichtlich 2027 vorliegen – wer sich jetzt mit den aktuellen Änderungen auseinandersetzt, ist gut vorbereitet.
Was das für Ihr Unternehmen bedeutet
Der öffentliche Vergabemarkt in der EU umfasst rund 2 Billionen Euro pro Jahr – etwa 13,6 % des gesamten EU-BIPs. Allein in Deutschland fließen geschätzt 500 Milliarden Euro durch öffentliche Aufträge, davon rund 58 % auf kommunaler Ebene.
Die Änderungen 2026 machen den Zugang an vielen Stellen einfacher. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an digitale Kompetenz und Nachhaltigkeitsnachweise. Unternehmen, die beides mitbringen und den Überblick über relevante Ausschreibungen behalten, haben die besten Karten.
Unser Rat: Nicht abwarten, sondern aktiv werden. Die passenden Ausschreibungen finden sich nicht von allein – mit der richtigen Unterstützung lässt sich der Aufwand aber erheblich reduzieren.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zum Vergaberecht empfehlen wir, einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.